Arbeitsvertrag
Jedes Arbeitsverhältnis beginnt mit einem Arbeitsvertrag. Er begründet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ist rechtlich gesehen ein sogenannter Dienstvertrag. Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Für alle Deutschen ist die freie Wahl des Arbeitsplatzes ein im Grundgesetz, in Artikel 12 GG, garantiertes Grundrecht.
Deshalb ist jeder Arbeitnehmer frei in seiner Entscheidung, einen Arbeitsplatz anzunehmen und auch frei in der Wahl seines Berufes. Weiteren Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben neben gesetzlichen Regelungen und dem Grundgesetz als übergeordnetem Recht auch der Tarifvertrag sowie die gemeinsam von Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschaffenen Betriebsvereinbarungen. Das letzte Glied in dieser Kette ist der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossene Individualarbeitsvertrag. Seine Gestaltung ist grundsätzlich frei. Es liegt jedoch im Wesen des Arbeitsrechts, diese Vertragsfreiheit zum Schutz des Arbeitnehmers einzuschränken. Deshalb darf der Arbeitsvertrag nicht gegen die übergeordneten Regelungen verstoßen. Ohne diesen Schutz wäre der Arbeitnehmer allzu oft der Willkür des Arbeitgebers sowie unfairen und inhumanen Arbeitsbedingungen ausgeliefert.
Inhalt eines Arbeitsvertrages und die sich daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden Pflichten
Es gibt befristete und unbefristete Arbeitsverträge sowie Teilzeitverträge, Minijobs und Verträge mit freien Mitarbeitern und Praktikanten, um die wichtigsten zu nennen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der nur für befristete Arbeitsverträge zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird, hat im Wesentlichen folgende Bestandteile: Neben den Personalien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers enthält er Einzelheiten über den Arbeitsort, über die ausgeübte Funktion des Arbeitnehmers und eine detaillierte Beschreibung seines Aufgabengebietes. Darüber hinaus enthält er Angaben über das Arbeitsentgelt, unterteilt in Grundgehalt und seine weiteren Bestandteile, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Zahl der Urlaubstage, die Arbeitszeit sowie Kündigungsfristen.
Jede Änderung der Vertragsbedingungen seitens des Arbeitgebers muss schriftlich verfasst und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Wirksamwerden vorgelegt werden. Aus einem Arbeitsvertrag ergeben sich für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer bestimmte Pflichten, die in Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten unterteilt werden. Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht, während sich der Arbeitgeber zur Lohn- und Gehaltszahlung für die geleistete Arbeit verpflichtet.
Darüber hinaus gibt es Nebenleistungspflichten. Dazu gehören beim Arbeitnehmer die Verschwiegenheitspflicht, Rücksichtnahme- und Schutzpflichten sowie ein Wettbewerbsverbot, während der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter gegenüber eine Fürsorgepflicht hat. Regelmäßig wird das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags durch ordentliche oder außerordentliche, auch fristlose Kündigung genannt, beendet. Anders beim befristeten Arbeitsvertrag, der nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder des Zweckes automatisch endet. Beendet werden kann ein Arbeitsvertrag aber auch durch den Tod des Arbeitnehmers oder durch Erreichen des Rentenalters.