Welche Sonderzahlungen sind möglich?

Ein Arbeitgeber kann aus Gründen der Motivation und der Anerkennung das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter durch Sonderzahlungen aufstocken. Es gibt eine Vielzahl an Sonderzahlungen. Dazu gehören Gratifikationen, auch Sonderzuwendungen genannt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Gewinnbeteiligungen, auch als Tantiemen bekannt, sowie Umsatzbeteiligungen. Nicht immer sind Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag geregelt, manchmal findet man sie in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Sonderzahlungen in einem Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel

Zumeist gibt es jedoch keinen rechtlichen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag auf Sonderzahlungen. Deshalb müssen Mitarbeiter bei Sonderzahlungen oftmals Schriftstücke unterzeichnen, aus denen die Freiwilligkeit der Zahlung hervorgeht mit dem Hinweis, dass daraus keine Rechte für die Zukunft abgeleitet werden können.

Regelmäßig kann der Arbeitgeber eine einmal gewährte Sonderzahlung nicht mehr zurückfordern, es sei denn, es gibt eine vertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel für den Fall einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers. Bei rechtlich angemessenen Rückzahlungsklauseln gilt laut Rechtsprechung der Grundsatz, dass sich die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb an der Höhe der erhaltenen Gratifikation orientiert. Beträgt eine Ende des Jahres erhaltene Gratifikation etwa die Hälfte eines Monatsgehalts, so wird eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu drei Monaten erwartet, bei einem vollen Monatsgehalt bis zu einem halben Jahr. Sollte eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers früher erfolgen, muss dieser die erhaltene Gratifikation zurückzahlen.

Wie werden Sonderzahlungen steuerlich behandelt?

Sonderzahlungen sind stets ein Anlass zur Freude und sorgen bei Arbeitnehmern natürlich für gute Stimmung, schließlich wertschätzt der Arbeitgeber ihr Engagement und honoriert ihren Einsatz freiwillig und ohne Zwang durch den vorliegenden Arbeitsvertrag. Bei der Abrechnung gibt es aber leider immer wieder ein böses Erwachen, weil man die Steuer in Zusammenhang mit der Sonderzahlung vollkommen vergessen hat.

Eigentlich versteht es sich aber von selbst, dass Sonderzahlungen ganz normal versteuert werden müssen. Im Monat der Auszahlung erhöht sich das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers mitunter deutlich, wodurch auch die zu zahlende Steuer steigt. Nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Kirchensteuer, die Beiträge zur Sozialversicherung sowie der Solidaritätszuschlag fallen durch Sonderzahlungen in höherem Maße an. Dabei muss man bedenken, dass sich der Steuersatz insgesamt erhöht, weil die Sonderzahlung gemeinsam mit dem gewöhnlichen Einkommen steuerlich veranschlagt wird.

Gibt es auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit Sonderzahlungen?

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, ein 13. Gehalt oder eine Jahresprämie sind Arbeitnehmern stets herzlich willkommen und gewähren ihnen zusätzliche finanzielle Freiräume. Insbesondere vor und nach der Geburt eines Kindes kann man ein solches Extra gut gebrauchen, so dass sich die Frage stellt, wie es während des Mutterschutzes und der Elternzeit mit Sonderzahlungen aussieht. Zunächst ist hier genau zu differenzieren. Während der Schwangerschaft und Mutterschutzfrist gibt es wie zuvor Sonderzahlungen. Auch ein Beschäftigungsverbot steht dem nicht im Wege. Während der Elternzeit kann dies aber anders aussehen, denn im Arbeitsvertrag kann für diesen Fall der Anspruch auf Sonderzahlungen ausgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, kann es aber durchaus Weihnachtsgeld & Co. geben.

Werden Sonderzahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes angerechnet?

Sonderzahlungen sind ein willkommener Bonus, der auch den Elterngeldanspruch erhöhen könnte, denn dadurch steigt schließlich das Gesamteinkommen während des für die Kalkulation relevanten Zeitraumes. Dem ist aber nicht so, denn Sonderzahlungen werden separat betrachtet und spielen für das Elterngeld keine Rolle. Sonstige Bezüge werden dem Elterngeldgesetz entsprechend nicht angerechnet, denn bei der Berechnung des Elterngeldes bildet lediglich das durchschnittliche Nettogehalt die Basis.

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