Was versteht man unter einer Abmahnung im Arbeitsrecht?
Nicht jede Rüge oder Ermahnung seitens des Arbeitgebers ist eine Abmahnung. Die Abmahnung im Arbeitsrecht muss klarer definiert sein und bezieht sich auf den Leistungsbereich oder den persönlichen Vertrauensbereich. Pflichtverletzungen im Leistungsbereich sind Verletzungen der Arbeitspflicht, das heißt, der Arbeitnehmer wird den Leistungsanforderungen nicht gerecht oder er erbringt qualitativ schlechte Leistung.
Zu Pflichtverletzungen im Leistungsbereich zählen auch im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehende Nebenpflichten. Dazu gehören beispielsweise unentschuldigtes Fehlen, Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen sowie wiederholtes Zuspätkommen. Pflichtverletzungen können auch Störungen im Vertrauensbereich sein, beispielsweise Strafdelikte wie Diebstahl, Betrug und Untreue, oder auch wettbewerbswidriges Verhalten nach § 60 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung im Arbeitsrecht
Für eine wirksame Abmahnung im Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung inhaltlich und zeitlich konkretisieren und den Arbeitnehmer unter Androhung von Konsequenzen auffordern, diese zu unterlassen. Der Arbeitgeber muss also deutlich und erkennbar seinen Unmut über die Pflichtverletzung dem Arbeitnehmer gegenüber kundtun.
Unterlässt der Arbeitnehmer die abgemahnte Pflichtverletzung nicht, muss er wissen, dass die Fortdauer seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist und er mit einer Kündigung rechnen muss. Die Abmahnung muss nicht als solche bezeichnet sein. Pauschale Hinweise wie „mangelhafte Arbeitsweise“ reichen deshalb für eine Abmahnung im Arbeitsrecht nicht aus.
Wichtige Fakten zur arbeitsrechtlichen Abmahnung
Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ist für jeden Arbeitnehmer eine äußerst unangenehme Angelegenheit, schließlich wird man im Zuge dessen offiziell gerügt. Zudem kann eine Abmahnung im Arbeitsrecht den Weg für eine verhaltensbedingte Kündigung ebnen und ist daher unbedingt ernst zu nehmen. Arbeitnehmer sollten die wichtigen Fakten zur Abmahnung kennen, obwohl es im Idealfall natürlich gar nicht erst so weit kommen sollte.
- Eine Abmahnung erfüllt im Arbeitsrecht unterschiedliche Funktionen und kann als Rüge, Warnung, Hinweis oder auch zur Dokumentation oder Beweissicherung dienen.
- Jeder Abmahnung muss eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorausgegangen sein. Abmahnungsgründe sind Unpünktlichkeit, Schlechtleistung, Bummelei, Missachtung von Weisungen und Verstöße gegen das Strafrecht.
- Greift ein Arbeitgeber zu einer Abmahnung, macht er auf diesem Wege deutlich, dass eine verhaltensbedingte Kündigung folgt, sofern der abgemahnte Arbeitnehmer sein Verhalten nicht angemessen ändert.
- Auf eine Abmahnung kann unter Umständen verzichtet werden, so dass ein gravierendes Fehlverhalten mitunter sofort zur Kündigung führen kann.
- Arbeitnehmer können gegen eine Abmahnung Widerspruch einlegen und in letzter Instanz vor dem Arbeitsgericht klagen, sofern die darin erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen.
Die Abmahnung ist ein komplexes Thema des deutschen Arbeitsrechts und erweist sich für juristische Laien möglicherweise als unübersichtlich und verwirrend. Aus diesem Grund ist eine Rechtsberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht im Falle eines Falles immer sinnvoll.