Wie kann man gegen eine Abmahnung vorgehen?
Ist eine Abmahnung erst einmal ausgesprochen, so stellt sich die Frage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Abmahnung seitens des Arbeitnehmers. Er ist nicht dazu verpflichtet, auf eine Abmahnung zu reagieren. Das hängt insbesondere davon ab, ob die Abmahnung berechtigt oder nicht berechtigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt in jedem Fall dem Arbeitgeber. Sie bezieht sich auf die formelle Rechtmäßigkeit der Abmahnung sowie auf die inhaltliche Richtigkeit der abgemahnten Pflichtverletzungen und auch auf den wirksamen Zugang beim Arbeitnehmer.
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Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Abmahnung: Entfernung aus der Personalakte, die Gegendarstellung und das Beschwerderecht
Insgesamt hat der Arbeitnehmer verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Abmahnung. Grundsätzlich wird jede Abmahnung in der Personalakte des jeweiligen Arbeitnehmers vermerkt. Ist eine Abmahnung unberechtigt ausgesprochen worden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihre Eintragung aus der Personalakte entfernt wird. Weigert sich der Arbeitgeber, dieser Forderung nachzukommen, ist es bisweilen erforderlich, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.
In jedem Fall hat der abgemahnte Arbeitnehmer ein Recht zur Gegendarstellung, die in die Personalakte aufgenommen wird. Damit sind die gegenteiligen Positionen zwar dokumentiert, doch die Abmahnung ist nicht ausgeräumt. Eine der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Abmahnung ist das Beschwerderecht des Arbeitnehmers gegenüber dem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat, der bei einer unberechtigten Beschwerde vermittelnd einschreiten muss.
Der Abmahnung widersprechen
Der Widerspruch ist das zentrale Mittel, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, sofern er gegen eine Abmahnung vorgehen möchte. Laut § 83 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall dazu verpflichtet, den Widerspruch sowie die Gegendarstellung des Arbeitnehmers in dessen Personalakte zu vermerken. Zu einer bestimmten Handlung wird der Arbeitgeber dahingegen nicht verpflichtet, so dass eine Reaktion auf den Widerspruch durchaus ausbleiben kann. Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer demnach von seinem gesetzlichen Beschwerderecht Gebrauch machen.
Lässt sich der Arbeitgeber auf keine Rücknahme der Abmahnung ein, kann der Arbeitnehmer weitere arbeitsrechtliche Schritte einleiten und notfalls vors Arbeitsgericht ziehen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, wodurch dieser die hinreichende Begründung für die Abmahnung offiziell darlegen muss. Gelingt ihm dies nicht, ist der Widerspruch des Arbeitnehmers erfolgreich, so dass die Abmahnung für nichtig erklärt wird. Man sollte sich allerdings absolut sicher sein, bevor man Klage einreicht, da dies die Situation ansonsten noch drastisch verschlimmern kann.
Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen eine Abmahnung?
Arbeitnehmer/innen, die durch ihren Arbeitgeber abgemahnt wurden und sich dadurch ungerecht behandelt fühlen, weil sie keinen Grund für eine Abmahnung sehen, können sich dagegen zur Wehr setzen, indem sie der Abmahnung widersprechen. Juristische Laien gehen in diesem Zusammenhang oftmals davon aus, dass ihnen dafür ein nur recht kleines Zeitfenster zur Verfügung steht und recherchieren daher hinsichtlich einer Widerspruchsfrist. Eine solche Recherche verläuft allerdings zwangsläufig ergebnislos, denn von Gesetzes wegen ist hier keine Frist vorgesehen. Als Arbeitnehmer/in muss man sich ohnehin nicht zur Abmahnung äußern und kann diese also auch stillschweigend hinnehmen. Im Falle einer unberechtigten Abmahnung ist dies jedoch für gewöhnlich keine Option, denn der betreffende Eintrag in der Personalakte kann den beruflichen Werdegang zuweilen stark beeinträchtigen. Folglich gilt es, der Abmahnung zu widersprechen oder eine Gegendarstellung der eigenen Personalakte hinzufügen zu lassen. Auf diese Art und Weise wird die Sachlage nicht nur einseitig aus Sicht des Arbeitgebers geschildert. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer so lange, wie der Arbeitgeber an der Abmahnung festhält, die Möglichkeit, einen entsprechenden Widerspruch zu formulieren. Während in vielen anderen Bereichen strenge Fristen gelten, ist dies im Falle eines Widerspruchs gegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung nicht der Fall. Wer sich aber nach einer Abmahnung nichts mehr zu Schulden kommen lässt und das bemängelte Verhalten abstellt, kann davon ausgehen, dass die einst ausgesprochene Abmahnung nach längerer Zeit als gegenstandslos zu betrachten ist.