Gibt es finanzielle Unterstützung während des Mutterschutzes?

Schwangere Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind oder dort auf Basis einer freiwilligen Versicherung Mitglied sind, haben innerhalb der Schutzfristen Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld. Dieses wird in der Regel für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung ausbezahlt.

Es kann sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beantragt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate, beträgt aber maximal 13 Euro pro Kalendertag. Bei freiwillig versicherten Frauen, die selbstständig tätig sind oder aus anderen Gründen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht das Mutterschaftsgeld dem Krankengeld. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung im Mutterschutz, unter Umständen sind aber vergleichbare Leistungen im Versicherungsvertrag der Privatkasse enthalten.

Unterstützung im Mutterschutz durch den Arbeitgeber

Sofern der durchschnittliche Nettolohn einer schwangeren Arbeitnehmerin 13 Euro pro Kalendertag übersteigt, ist ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihr finanzielle Unterstützung im Mutterschutz zu bieten, indem er einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausbezahlt. Die Höhe hängt vom Verdienst der Schwangeren ab und entspricht der Differenz zwischen der Zahlung seitens der Krankenkasse und dem durchschnittlichen Nettogehalt.

Welche Voraussetzungen gelten für das Mutterschaftsgeld?

Wenn es um eine finanzielle Unterstützung während des Mutterschutzes geht, ist zumeist das Mutterschaftsgeld gemeint. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte finanzielle Hilfe für Frauen im Mutterschutz. Gleichzeitig muss man allerdings berücksichtigen, dass das Mutterschaftsgeld an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist und somit nicht jede schwangere Frau beziehungsweise junge Mutter einen entsprechenden Anspruch geltend machen kann.

Schwangere, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können Mutterschaftsgeld erhalten, wobei der Versicherungsschutz auch einen Anspruch auf Krankengeld umfassen muss. Darüber hinaus steht das Mutterschaftsgeld auch Frauen zu, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, sich aber in einem Arbeitsverhältnis befinden oder in Heimarbeit beschäftigt sind. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang § 13 des Mutterschutzgesetzes.

Finanzielle Unterstützung für schwangere Frauen ohne berufliche Beschäftigung

Wer keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen ist, hat demnach üblicherweise keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Betroffene Frauen gehen allerdings nicht zwingend leer aus und können bei Bedarf finanzielle Unterstützung in Form von Beihilfen erhalten und einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf geltend machen. Anspruchsberechtigt sind werdende Mütter in den folgenden Fällen:

  • Frauen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II
  • Bezieherinnen von Sozialhilfe
  • Schwangere mit einem geringfügigen Einkommen
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