Erbschaftssteuer

Steht eine Erbschaft zur Verfügung, so verlangt der Staat auch daran seinen Anteil – die sogenannte Erbschaftssteuer. Geregelt wird diese im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStB), einem Teil der Steuergesetzgebung. Weitere wichtige Paragrafen zur Erbschaft finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Büchern 1-5.

Das BGB ist insofern für die Höhe der Erbschaftssteuer maßgeblich, als dass für deren Bestimmung als Erstes feststehen muss, ob es sich beim Erben um eine natürliche oder eine juristische Person handelt (Buch 1) und im zweiten Schritt, bei natürlichen Personen, wie die Verwandtschaftsverhältnisse sind (Buch 4). Diese Kriterien sind Grundlage für die Erbschaftssteuerklasse. Da bei einer Erbschaft nicht nur der positive Nachlass übernommen wird, können im Streitfall mithilfe des BGB (Bücher 2, 3 und 5) Rechts- und Schuldverhältnisse geklärt sowie Streitigkeiten zwischen den Erben geregelt werden.

Erbschaftssteuer: Oftmals teures Gesetz für die Erben

Ein Erblasser kann durch sein Testament sowohl Erben als auch die Verteilung der Erbmasse bestimmen, dafür kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage. Der Erblasser hat allerdings rechtlich kaum Möglichkeiten, leibliche Kinder von einer Erbschaft auszuschließen, da diesen per Gesetz ein Pflichtteil zusteht, es sei denn, die Kinder erfüllen die in § 2339 BGB geregelten “Gründe für Erbunwürdigkeit”. Anders sieht es mit Ehegatten aus, diese können durch einen Ehevertrag bereits im Vorfeld von einer Erbschaft ausgeschlossen werden, ansonsten steht ihnen ebenfalls ein Pflichtteil zu. Generell steht Erben das Recht zu, einen Nachlass abzulehnen. Mit der Annahme der Erbschaft treten sie sowohl in die Rechte als auch in die Pflichten des Erblassers ein, das heißt sie können nicht nur über dessen Erbmasse verfügen, sondern müssen auch für mögliche Schulden und ähnliche Verpflichtungen aufkommen.

Mit der Annahme einer Erbschaft wird die Erbschaftssteuer fällig. Das zuständige Finanzamt berechnet unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und der daraus resultierenden Freibeträge sowie der abziehbaren, noch zu begleichenden Schulden des Erblassers die Höhe dieser Erbschaftssteuer. Als Stichtag für die Vermögensbewertung wird der Todeszeitpunkt angesetzt. Barvermögen, Immobilienbesitz und Ähnliches sind relativ starre Werte, deren Betrag sich anhand von Bankauszügen und Tabellen einfach ermitteln lässt und steuerlich keine Problematik bietet. Anders sieht es bei Wertpapieren aus, hier kann es durchaus vorkommen, dass die Erbschaftssteuer zum Termin beträchtlich ist, da sich der Aktienkurs auf einem Hoch befindet, die Erben beim Verkauf dieser Aktien aber empfindliche Verluste hinnehmen müssen, da diese zwischenzeitlich an Wert verloren haben. Eine nachträgliche Korrektur der Erbschaftssteuer ist oftmals nicht mehr möglich, sodass zu den Kursverlusten die hohe Erbschaftssteuer hinzuzurechnen ist.

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