Die aktuellste Reform im Erbrecht
Die Reform des Erbrechts von 2009 trägt den neueren gesellschaftlichen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. Im Zentrum steht das Pflichtteil. Dieser Anteil am Erbvermögen, den auch ein testamentarisch enterbter Berechtigter einfordern kann, ist im deutschen Erbrecht nicht neu. Verbessert aber wurden die Möglichkeiten seiner Handhabung. Das Informationsportal www.erbrecht-heute.de gibt einen Überblick, was die neueste Reform in diesen Fragen genau festlegt.
Der Pflichtteil ist die gesetzlich geschützte Beteiligung naher Angehöriger am Vermögen eines Erblassers. Die Reform ändert nicht den Kreis der Berechtigten, wohl aber ihre Gleichstellung. Bisher geltende Unterschiede wurden aufgehoben. Nachkömmlinge, adoptierte Kinder, Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner des Erblassers sind nunmehr in gleicher Weise am Erbvermögen zu beteiligen. Auch die Höhe des Pflichtteils wurde nicht verändert. Er beträgt weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Darin gehen auch Schenkungen ein, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Das neue Gesetz hat die Verjährungsfrist auf die allgemein übliche Dauer von 10 Jahren angeglichen und innerhalb dieser Frist eine jährliche Stufenregelung von 10 % eingeführt. Je länger eine Schenkung also her ist, desto geringer wird sie eingerechnet. Bevorzugt werden jetzt nahe Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben.
Bei der Begründung des Pflichtteilentzugs wurde die bisher gültige Formulierung eines “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel” gestrichen. Was bisher eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten offenließ, ist nunmehr an die Konkretheit des Strafrechts gebunden. Ein Pflichtteilentzug wird demnach möglich, wenn der Berechtigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Weiterhin gilt für die Entziehung des Pflichtteils wegen Tätlichkeiten gegenüber Angehörigen nunmehr auch ein erweiterter Personenkreis, darunter auch Stief- und Pflegekinder.
Sehr praktischer Natur sind die Regelungen für die Stundung zur Zahlung des Pflichtteils. Hier wird zukünftig besser darauf geachtet, dass durch die Forderungen der Berechtigten keine Beeinträchtigung des Vermögens zustande kommt. Das schützt z. B. vor Notverkäufen von Immobilen oder schafft bessere Bedingungen für Darlehen. Die Verjährungsfrist für Erbrechtsansprüche wurde auf die übliche Frist von drei Jahren angeglichen.