Erbrecht der Abkömmlinge

Vermögen zu vererben, ist nicht immer leicht. Die Erfahrung zeigt, gerade wenn es viel zu erben gibt, streiten sich die Nachkommen und Sach- oder Geldbeträge. Manch einer fühlt sich benachteiligt, ein anderer ist sich nicht sicher, ob die Erbfolge auch tatsächlich so eingehalten wird, wie es das Gesetz verlangt. Vielfach ist von Abkömmlingen die Rede, wobei dieser Begriff vielen Menschen im Bezug auf das Erbrecht so nicht ganz klar ist.

Die Abkömmlinge einer Person gehören nach deren Ableben zu den sogenannten Pflichtteilsberechtigten. Damit ist der Personenkreis gemeint, der im Grunde nur unter sehr erschwerten Bedingungen von dem Erbe ausgeschlossen werden kann. Der Pflichtteil steht den Pflichtteilsberechtigten, zu denen neben den Abkömmlingen auch die Eltern des Verstorbenen gehören, nahezu immer zu. Der Begriff der Abkömmlinge ist im Erbrecht natürlich klar geregelt worden. Der genaue Wortlaut kann unter www.erbrecht-heute.de nachgelesen werden. Als Abkömmlinge sind per Definition alle Nachkommen des Erblassers gemeint. Dazu gehören also nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch die Kindeskinder und deren Kinder. Von vornherein sind also sämtliche Söhne und Töchter, Enkel und Enkelinnen sowie Urenkel und Urenkelinnen pflichtteilsberechtigt. Ihnen allen steht aus dem Erbe der sogenannte Pflichtteil zu.

Zu den Abkömmlingen gehören natürlich nicht nur die ehelichen Kinder. Auch uneheliche Kinder, deren Nachkommen sowie adoptierte Kinder und deren Nachkommen sind pflichtteilsberechtigt. Die Abkömmlinge sind Erben erster Ordnung. Sie können quasi nicht enterbt werden, es sei denn, eine Erbunwürdigkeit kann dem Pflichtteilsberechtigten nachgewiesen werden. Wer nun aber glaubt, er habe die wichtigsten Details schon erkannt, wenn er die Pflichtteilsberechtigten kennt, der wird bei einem Blick auf www.erbrecht-heute.de schnell feststellen, dass es so einfach nun auch wieder nicht ist. Denn die Abkömmlinge erben in der Reihenfolge des Stammesprinzips. Zuerst erben also die direkten Kinder, egal ob ehelich, unehelich oder adoptiert. Sollten diese Kinder schon gestorben sein, erben deren direkte Kinder, also die eigenen Enkel. Und erst dann, wenn die Enkel auch schon tot sind, kommen die Urenkel an die Reihe.

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