Erbschaftssteuer nach Abzug aller Freibeträge

Laut Laut § 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG steht jedem Erben unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber ein Freibetrag zu. Dieser gilt sowohl für den Erwerb von Todes wegen, also den sog. Erbnachlass, als auch für Schenkungen, welche unter Lebenden stattfinden. Bei Schenkungen können die Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden, bei Erbnachlässen ist dies aus bekannten Gründen nicht der Fall. Es ist also ratsam, sich bereits frühzeitig Gedanken über das Erbe zu machen und es gegebenenfalls durch vorzeitige Schenkungen vor der Steuer zu retten (weitere legale Wege zur Steuersenkung bei der Erbschaftssteuer auf Erbrecht-heute.de).

Für das geerbte Vermögen können die Hinterbliebenen Freibeträge geltend machen, die im Gesetz verankert sind. Für Ehegatten und Lebenspartner ist ein Freibetrag von 500.000,00 € vorgesehen, für Kinder und Stiefkinder ein Betrag in Höhe von 400.000,00 €, für Enkelkinder (falls Kind gestorben ist) ein Freibetrag von ebenfalls 400.000,00 €, für Enkelkinder bei lebenden Kindern beträgt er dagegen 200.000,00 €. Für alle anderen Personen ist ein Freibetrag von 20.000,00 € vorgesehen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuersätze wird das verbleibende Vermögen wie folgt versteuert:

Ein Vermögen bis 75.000,00 € wird bei Steuerklasse I mit 7 % versteuert, in der Steuerklasse II mit 15 %, in der Steuerklasse III mit 30 %. Ein Vermögen bis 300.000,00 € muss in der Steuerklasse I mit 11 %, in der Steuerklasse II mit 20 % und in der Steuerklasse III mit 30 % versteuert werden. Der Steuersatz bei einem Vermögen bis 600.000,00 € lautet in der Steuerklasse I auf 15 %, in der Steuerklasse II auf 25 % und in der Steuerklasse III auf 30%. Handelt es sich nach Abzug aller Freibeträge um ein Vermögen bis 6 Mio., fallen in der Steuerklasse I Steuern in Höhe von 19 % an, in der Steuerklasse II in Höhe von 30 % und in der Steuerklasse III ebenfalls in Höhe von 30 %. Bei einem Vermögen von bis zu 13 Mio. fallen in der Steuerklasse I 23 % Steuern an, in der Steuerklasse II 35 % und in der Steuerklasse III ganze 50 %. Bis zu einem Vermögen von 26 Mio. beträgt der Steuersatz in der Steuerklasse I 27 %, in der Steuerklasse II 40 % und in der Steuerklasse III 50 %. Ab einem Vermögen nach Abzug aller Freibeträge in einer Höhe ab 26 Mio. fallen die höchsten Steuern an, nämlich in der Steuerklasse I 30 %, in der Steuerklasse II 43 % und in der Steuerklasse III 50 %.

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