Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Wer ein Testament schreibt und auch später die Erben müssen in diesem Zusammenhang an zahlreiche Dinge denken. Vorrangig geht es vorausblickenden Erblassern darum, dass durch ihre Verfügungen ihr Nachlass in die richtigen Hände übergeben wird. Hierzu sind die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages eine wichtige Voraussetzung. Nur so ist es möglich, von der gesetzlich verankerten Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Hierbei sollten die im BGB erlassenen Formvorschriften und auch das Pflichtteilsrecht beachtet werden.

Für die Hinterbliebenen ist diese Sachlage natürlich auch alles andere als einfach, denn sie verkraften gerade den Tod eines geliebten Menschen und trotzdem gilt es in kürzester, auch die erbrechtlichen Angelegenheiten des geliebten Verstorbenen zu ordnen oder zu übernehmen. Das Erbe sollte angetreten werden, da der Erbfall mit dem Ableben des Verwandten Erblassers automatisch eintritt. In solch einer schweren Zeit muss man sich somit mit Vermögensfragen auseinandersetzen und einen kühlen Kopf bewahren, denn die Erbenhaftung bedeutet auch eine Gefahr für das eigene Vermögen, falls das Erbe verschuldet sein sollte. Viele Erbengemeinschaften werden zudem nicht nur mit Erinnerungen sondern häufig auch mit Erbstreitigkeiten konfrontiert. Zusätzlich muss man sich noch mit einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften beschäftigen. Bei großen Vermögen darf man die Erbschaftsteuer Gesetzgebung nicht außer Acht lassen. Nach einem Erbfall erhalten die Erben häufig auch ein Schreiben vom Fiskus. Doch nicht bei allen Erbschaften erhebt das Finanzamt Erbschaftsteuer. Deshalb erfahren Sie hier mehr rund um das Erbschaftssteuergesetz.

Die deutsche Erbschaftsteuer

Erben müssen unterschiedliche Gesetze berücksichtigen und dürfen die Steuergesetzgebung nicht vernachlässigen. Die Behörden benachrichtigen sich in einem Erbfall in der Regel automatisch untereinander. Das Erbe beim Finanzamt zu melden ist jedoch auch für die Hinterbliebenen eine Pflichtsache. So muss man Schenkungen und auch Erbschaften als Erwerbsvorgang anzeigen. Aufgrund dieser Meldung verschafft sich das Finanzamt einen Überblick und bewertet daraufhin, ob eine Erbschaftsteuererklärung überhaupt ausgestellt werden muss.

Wer aufgrund des Gesetzes oder des Testaments am Nachlass beteiligt wird muss nicht in jedem Fall Erbschaftsteuer zahlen. Generell ist zwar eine Steuerpflicht für Erbschaftserwerber vorgeschrieben, doch zusätzlich sind auch in § 2 ErbStG persönliche Freibeträge eingeräumt. Erbschaften bis zu diesem steuerlichen Freibetrag sind komplett steuerfrei. Eine Erbschaftsteuerpflicht wird erst bei darüber hinaus gehenden Vermögen fällig. Wie hoch diese Erbschaftsteuerschuld ausfällt, hängt von diesem persönlichen Freibetrag und dem festgesetzten Steuersatz ab. Diese Sätze variieren zwischen 7 und 50 %. Zusätzlich hierzu gibt es noch viele Sonderregelungen im Erbschaftssteuergesetz, in Bezug auf selbstgenutzten Wohnraum und enger verwandtschaftlicher Nähe.

Beim Erbverzicht wird häufig eine Abfindungszahlung vereinbart und hierauf ist ebenfalls die Erbschaftssteuer zu zahlen, wenn die Freibeträge überschritten werden. Diese wird mit der Verzichtserklärung fällig. Auch eine lebzeitige Schenkung kann eine Steuerschuld verursachen, hier greift die Schenkungssteuer. Für diese Beispielsfälle legt das Finanzamt die gleichen Bemessungsgrundlagen zugrunde wie im Erbfall.

Das Finanzamt besteuert die Erben unterschiedlich

Die Erbschaftssteuererklärungen basieren auf der Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz. Dieses ist die gesetzliche Basis für die Steuerfestlegung bei Erbschaften in Deutschland. Sowohl Erbgesetze als auch die Steuergesetzgebung hierzu sind ein überaus komplexes Gebilde. Ständige zeitgemäße Veränderungen führen zumeist nicht nur zu Erleichterungen in der Gesetzeslage. Erbschaftsteuerreformen sorgen für Verunsicherungen, was eine ausführliche Beratung durch einen Fachmann (Rechtsanwalt für Erbrecht, Notare oder Steuerberater) so wertvoll macht.

Anfang des Jahres 2010 wurden die Steuersätze zum Erben verändert. Für die engsten Familienmitglieder gab es Entlastungen und auch in der Steuerklasse II wurden die Steuern gesenkt. Die niedrigeren Steuersätze im §19 Abs.1 des Erbschaftssteuergesetzes traten ab dem 1.1.2010 in Kraft. Rückwirkend können diese bei Schenkungen und Erbschaften nicht angesetzt werden.

Steuersätze beim Erben

die Höhe des Steuersatzes hängt ab vom Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Todesfalles. Seit dem Jahreswechsel 2010 gelten in der Steuerklasse II geringere Steuersätze. Für Firmennachfolger wurde – ohne Koppelung an den Verwandtschaftsgrad – die Steuerklasse I festgelegt. Erben der Steuerklasse I bleiben in den geltenden Tarifstufen. Bei Steuerklasse II und III wurde ein mehrstufiger Tarif festgelegt.

Die Steuersätze sind, verglichen mit den alten Festsetzungen in einigen Bereichen abgesenkt worden.

Kleinere Erbschaften – Nachlässe bis zu 75.000 Euro – werden beispielsweise nach der Erbschaftssteuerreform mit einem Steuersatz von 15 % besteuert. Vor der Reform mussten noch 30 % abgeführt werden. Erbschaftssteuern für Geschwister, und deren Erben, die im Jahr 2009 noch je nach übertragenem Vermögen von 30 oder gar 50 % sind ab 2010 günstiger worden. Erhoben auf die Netto-Erbschaftssumme werden 15 bis zu 43 Prozent angesetzt.

Erben sind eingeteilt nach Steuerklassen

Steuerklasse I

Diese Klasse ist die vorteilhafteste und hierzu zählen:

 

  • Der verwitwete Ehe- oder Lebenspartner
  • Nachkommen des Erblassers, (auch uneheliche und Adoptivkinder)
  • Enkel und weitere Kindeskinder (wenn deren Eltern vorverstorben sind)
  • Eltern und Großeltern eventuell (gilt nicht bei Schenkung)
  • Firmennachfolger

 

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II gehören:

 

  • Mutter und Vater
  • Großeltern, bei einer Schenkung
  • Brüder und Schwestern
  • Kinder der Geschwister
  • Verschwägerte Abkömmlinge
  • Schwiegervater und -mutter
  • Ehepartner nach einer Scheidung

 

Steuerklasse III

Alle weiter entfernten Stammverwandten (z.B. seine Nichten + Neffen, Großnichten + Großneffen), ein nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner. Alle weiteren Erben, die nicht verwandt mit dem Erblasser waren hierzu zählt auch der ledige Lebenspartner.

Steuerberater sind in diesem Zusammenhang zwar die richtigen Ansprechpartner und übernehmen gerne alle relevanten Formalitäten, doch die Tücken der sonstigen Bestimmungen im Erbschaftsrecht erfahren Klienten eher beim Erbrechtsexperten. Eine Kombination aus Experten für Steuerrecht und Experten für Erbrecht ist deshalb die erste Wahl. Alle genannten Berufsgruppen sind natürlich auch im Bezug auf Erbschaftsteuerreformen stets bestens auf dem Laufenden und wissen somit um die Neuerungen in der Erbschaftsteuer. Man sollte allerdings Kanzleien für Erbrecht aufsuchen, denn nur dort trifft man häufig ebenfalls auf Experten für Erbschaftsteuer und kann sich über den aktuellen Stand der Erbschaftsteuer und entsprechende Reformen eingehend beraten lassen. Juristische Laien sollten auf jeden Fall eine Beratung zur Erbschaftsteuer in Anspruch nehmen und sich im Zuge dessen von einem Fachmann unterstützen lassen. Für künftige Erblasser und Erben ist dies gleichermaßen sinnvoll.

Erbschaftssteuer

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Mehr zum Thema im Netz

 

  • Wikipedia zur Erbschaftssteuer (de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer)
  • Richter zerlegen die Erbschaftsteuer (www.zeit.de)
  • Wie handeln bei der Erbschaftssteuer? (www.ftd.de)

 

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