Rechtliche Grundlagen beim elektronischen Geschäftsverkehr
Auch im elektronischen Geschäftsverkehr müssen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden. Die rechtlichen Grundlagen für den E-Commerce sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch und im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geregelt. Für einige Bereiche des Internethandels gibt es mittlerweile auch eigene Gesetze, wie beispielsweise das Telemediengesetz, das Signaturgesetz oder die Preisabgabenverordnung. Im E Commerce Recht Blog finden sich hierzu zudem weitere Informationen.
Inhaltsverzeichnis
Das Impressum
Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, der muss stets auch bestimmte Informationen im Rahmen des Impressums auf der Webseite bereithalten. Diese müssen von jeder Seite aus sofort erreichbar und auch eindeutig gekennzeichnet sein. Das Impressum muss den vollen Namen und die Anschrift des Seitenbetreibers enthalten und bei Unternehmen ist hier die komplette Firmenbezeichnung erforderlich. Juristische Personen müssen zudem die Rechtsform und den Namen des Vertretungsberechtigten angeben. Bei Mediendiensten ist ferner auch der Name und die Anschrift der für die redaktionellen Angebote zuständigen Person zu notieren. Zudem muss immer eine Telefonnummer wie auch die E-Mail-Adresse genannt werden.
Sofern vorhanden, ist auch die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) im Impressum eine Pflichtangabe. Unternehmen die im Handelsregister eingetragen sind darüber hinaus dazu verpflichtet, auch die Handelsregisternummer zu nennen. Bedarf die Ausübung der Tätigkeit einer Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so muss diese ebenfalls aufgeführt werden. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben droht nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.
Bestimmungen für Fernabsatzverträge
Als Fernabsatzverträge gelten solche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn Waren normalerweise über ein Ladenlokal und nur ausnahmsweise telefonisch verkauft werden. Dazu sind einige Verträge vom Fernabsatzrecht ausgenommen. Dies sind beispielsweise Verträge über Fernunterricht, Versicherungen, Veräußerung von Grundstücken sowie Dienstleistungen für die Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie über Freizeitgestaltungsangebote. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer vor dessen Annahme des Vertrages eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung stellen. Dies ist unter anderem eine eventuelle Mindestvertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung sowie die Bestimmungen bezüglich der Lieferung und Bezahlung und auch die geltenden Bedingungen betreffs des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie deren Rechtsfolgen. Diese Informationen müssen dem Verbraucher spätestens bei Lieferung in Textform übermittelt werden. Das bloße Einstellen auf der Webseite reicht hier nicht aus.
Weitere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Jeder Unternehmer muss seinen Kunden angemessene technische Mittel zur Verfügung stellen, mit dem sich mögliche Fehler korrigieren lassen. Dazu ist der Eingang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen. Kunden muss es jederzeit möglich sein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des Vertrages aufzurufen und auch zu speichern. Der Kunde muss zudem über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, stets und hinlänglich informiert werden.
Nach neuestem Recht muss dem Kunden sogar deutlich gemacht werden, dass er mit seiner Bestätigung ein kostenpflichtiges Angebot wahrnimmt. Ein Button mit der Bezeichnung „Bestellen“ reicht hierfür nicht aus. Dieser muss entweder den Zusatz kostenpflichtig tragen oder mit der Bezeichnung „kaufen“ versehen sein. Ist dies nicht der Fall, so ist kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen.