Mietrecht: das sollten Mieter beim Umzug wissen
Den Begriff Schönheitsreparaturen hat jeder Mieter schon einmal gehört und bei einem Auszug müssen genau diese Arbeiten vom Mieter erledigt werden, wenn das im Mietvertrag festgehalten wurden. Aber nicht alle Vorgaben sind rechtsgültig und hier wollen wir ein paar beliebte Klauseln erläutern, die Vermieter gern verwenden, aber vor Gericht keinen Bestand haben.
Inhaltsverzeichnis
Die Tapetenklausel
Die sogenannte Tapetenklausel besagt, dass Mieter unabhängig von ihrer Verweildauer im Mietobjekt alle Tapeten entfernen müssen. Der BHG (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass eine solche Regelung nicht zulässig ist. Renovierungen, die in starren Zeitabtständen erfolgen müssen, sind ebenfalls ungültig. Damit muss kein Raum einer Wohnung alle zwei oder drei Jahre neu gestrichen werden, sondern der Grad der Abnutzung entscheidet über die Notwendigkeit einer Renovierung. Auch die Quotenklauseln sind unwirksam. In ihnen wurde festgelegt, dass der Mieter einen Teil der Kosten für Schönheitsreparaturen übernehmen muss, wenn er vor Ablauf der Frist auszieht. Online gibt es nicht nur hierzu weiterführende Informationen, denn im Netz lassen sich auch Umzugshelfer und Speditionen finden. Zur Suche nach Umzugsunternehmen in Duisburg reichen ein paar wenige Klicks und schon lassen sich verschiedene Angebote vergleichen.
Der Vermieter darf die Wandfarbe nicht bestimmen
Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wände beim Auszug in hellen, neutralen Farben gestrichen werden müssen, so spricht man von der Farbwahlklausel. Sie ist ebenfalls unwirksam und kann nicht vom Vermieter durchgesetzt werden. Bei sehr kräftigen Farben sollte man sich als Mieter allerdings bewusst sein, dass es trotzdem zum Streitfall kommen kann, weil hier meist mehr als ein Anstrich notwendig ist.
Eine fachmännische Renovierung kann nicht verlangt werden
In der Regel müssen Wohnungen besenrein übergeben werden. Tropfende Wasserhähne oder abblätternde Farbe an den Außenfenstern sind keine Schönheitsfehler und müssen somit nicht vom Mieter beseitigt werden. Die Endrenovierungsklauseln sind nicht wirksam und als Mieter sollte man sich gegen solche Forderungen ruhig, aber bestimmt wehren.
Bildquelle: crelle44; flickr