Was besagt das Mietrecht im Fall von Schimmel – so verhält man sich richtig
In den letzten Jahren ist Schimmel immer mehr in das Bewusstsein der Verbraucher getreten. Meistens entsteht Schimmel, weil die Wohnungen falsch belüftet oder geheizt werden. Aber Schimmel kann auch entstehen, wenn bauliche Mängel vorhanden sind. Egal wodurch der Schimmel entsteht, er stellt immer ein die hygienisches Problem dar. Damit ist er eindeutig ein Wohnungsmangel.
Viele Verbraucher sind sich aber nicht im Klaren darüber, wie gefährlich er sein kann oder wie sie damit umgehen können. Schimmel ist nicht nur ein hässlicher Fleck in irgendeiner Ecke, sondern er kann durchaus eine schwere Gesundheitsgefährdung bedeuten. Viele Mieter entschließen sich dazu, ihre Wohnung kurzfristig zu verlassen oder zu kündigen. Das ist nicht immer ganz einfach, denn je nach Mietvertrag kann das ein sehr teures Unterfangen für die Mieter werden. Viel besser ist es, sich genau zu erkundigen, welche Möglichkeiten dem Mieter zur Verfügung stehen. Es muss nicht immer so weit kommen, dass sich die Kontrahenten vor Gericht treffen.
Welche Möglichkeiten hat der Mieter?
Laut Mietrecht stehen dem Mieter verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Das Wichtigste ist dabei allerdings, dass der Mieter selber alles macht, um Schimmelbildung zu vermeiden. Dazu gehören zum Beispiel regelmäßiges Lüften und verantwortungsbewusstes Heizen. Ist die Schimmelbildung auf ein Fehlverhalten des Mieters zurückzuführen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Im anderen Fall ist der Vermieter verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Mieter nach einer erneuten Aufforderung zuerst nach § 320 BGB die Miete mindern oder er kann sogar das Recht einer außerordentlichen Kündigung in Anspruch nehmen, wenn er nachweisen kann, dass durch den Schimmel gesundheitliche Probleme bei ihm oder anderen Familienmitgliedern entstanden sind.
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