Wichtige Neuregelungen des Sorgerechts im Überblick
Das Gesetz zur elterlichen Sorge wurde zum 19.5.2013 geändert. Vor allem für Eltern, die nicht verheiratet sind, hat sich damit einiges geändert. Die Bundesjustizministerin sieht mit den Veränderungen eine notwendige Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten, denn in den letzten Jahrzehnten hat sich die Gesellschaft sehr verändert und immer weniger werdende Eltern ziehen eine Hochzeit noch vor der Geburt in Betracht.
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Die Rechte unverheirateter Väter wurden gestärkt
Seit der Reform des Sorgerechts haben Väter, die nicht mit den Müttern ihrer Kinder verheiratet sind, mehr Rechte, denn es gibt nun ein klares Leitbild, das die gemeinsame elterliche Sorge in diesen Fällen stützt. Von seiner Sorgeverantwortung kann ein unverheirateter Vater nun nur noch ausgeschlossen werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient und er kann auch das alleinige Sorgerecht beantragen, wenn es dazu berechtigte Gründe gibt. Für viele unverheiratete Eltern, die sich nach der Geburt getrennt haben, entstehen so neue Situationen, denn der Vater kann nicht mehr einfach grundlos aus der Erziehung ausgeschlossen werden und sein Recht auf den Umgang mit seinem Kind wurde gestärkt.
Ein gemeinsames Sorgerecht wird angestrebt
Das neue Gesetz sieht vor, dass unverheiratete Eltern sich auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen. Gelingt diese Einigung nicht, hat der Vater nun die Möglichkeit beim Jugendamt vorzusprechen, das dann als Vermittler fungieren soll. Wird trotzdem keine Einigung erreicht, kann er einen Sorgerechtsantrag beim Gericht einreichen. Die Mutter erhält dann die Möglichkeit einer Stellungnahme, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt verlangt werden kann. Wird keine Stellungnahme abgegeben, kann das Gericht in einem schriftlichen Verfahren und ohne eine persönliche Anhörung der Eltern eine Entscheidung treffen. Der Zugang zur Alleinsorge wird dem Vater damit auch ohne das Einverständnis der Mutter ermöglicht und wenn das Wohl des Kindes am besten beim Vater gefördert werden kann, entscheiden die Gerichte auch dementsprechend. Unverheiratete Eltern sollten aber versuchen ein gemeinschaftliches Sorgerecht anzustreben, weil dies dem Wohl des Kindes am meisten dient. Die Jugendämter unterstützen beide Seiten und stehen auch für schriftliche Vereinbarungen zwischen Vater und Mutter zur Verfügung.