Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners
Dass man die persönliche Nachlassvorsorge selbst in die Hand und mit einer Verfügung von Todes wegen aktiv Vorkehrungen für den eigenen Erbfall treffen kann, ist den meisten Menschen wohl bewusst. Dennoch ist die Existenz einer letztwilligen Verfügung in Deutschland nicht die Regel und somit eher eine Ausnahme. Hierfür gibt es ganz unterschiedliche Gründe. Hemmungen, Ängste, Unsicherheiten oder die Überzeugung, kein Testament zu benötigen, all dies kann dazu führen, dass sich künftige Erblasser mehr oder weniger bewusst gegen eine gewillkürte Erbfolge in Form eines Testaments oder Erbvertrags entscheiden. Die allgemein vorherrschende Unwissenheit hinsichtlich der Ausgestaltung der gesetzlichen Erbfolge sorgt dann dafür, dass man sich mitunter überhaupt nicht darüber im Klaren ist, was mit dem Hab und Gut nach dem eigenen Tod geschieht. Häufig existieren nur rudimentäre Kenntnisse, so dass künftige Erblasser lediglich wissen, dass der Gesetzgeber die nächsten Angehörigen zur Erbfolge beruft, sofern keine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Wie die Nachlassverteilung dann konkret aussieht, bleibt vielen künftigen Erblassern verborgen, weil sie sich schlichtweg nicht mit dem Erbrecht auseinandersetzen und eine direkte Konfrontation scheuen.
Ist dies der Fall, verpasst man die Chance, selbst vorzusorgen und seine Lieben optimal abzusichern. Der Gesetzgeber beruft zwar die engsten Verwandten zur gesetzlichen Erbfolge, alle anderen Personen werden aber außer Acht gelassen. So wird der tatsächlichen Lebenssituation des verstorbenen Erblassers oftmals nicht Rechnung getragen, weil in der gesetzlichen Erbfolge keine entsprechende Regelung existiert. In Anbetracht dessen sollte man es nicht versäumen, sich zumindest über das gesetzliche Erbrecht und die damit zusammenhängende Erbfolge zu informieren. Für Menschen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist so unter anderem das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners von großem Interesse.
Wechselbezügliche Verfügungen im deutschen Erbrecht
Der deutsche Gesetzgeber geht im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, das sich ausschließlich dem Erbrecht widmet, ausführlich auf wechselbezügliche Verfügungen ein. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der Bereich von §§ 2265 bis 2273 BGB, denn hierin wird auf das gemeinschaftliche Testament eingegangen.
§ 2265 BGB zufolge kann ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich von Ehegatten errichtet werden und ist demnach Eheleuten vorbehalten. Der Gesetzgeber sieht hier allerdings mittlerweile auch eine Ausnahme vor, die dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu entnehmen ist. Demnach haben eingetragene Lebenspartner ebenfalls das Recht, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaften werden in diesem Zusammenhang folglich mit der Ehe gleichgestellt. § 10 LPartG ist hier die juristische Grundlage.