Erbausschlagung oder Nachlassinsolvenz?

Die Erbausschlagung ist aber nicht die einzige Möglichkeit, sich vor den Schulden des verstorbenen Erblassers zu schützen. Stellt sich heraus, dass der Nachlass zahlungsunfähig ist, kann alternativ auch eine Nachlassinsolvenz angestrebt werden. Hierbei handelt es sich um die ideale Lösung für den Fall, dass nicht bekannt ist, ob der Nachlass verschuldet oder gar zahlungsunfähig ist. Auf diese Art und Weise lässt sich die Erbenhaftung effektiv beschränken.

Erbausschlagung oder Nachlassinsolvenz bei überschuldetem Nachlass

Wenn es darum geht, das private Eigenvermögen vor den Zugriffen der Nachlassgläubiger zu schützen, hat man somit die Wahl zwischen einer Erbausschlagung und einer Nachlassinsolvenz. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang die Differenzen dieser beiden Optionen. Bei einer Erbausschlagung, die jeder Erbe nur für sich selbst vornehmen kann, findet keine Beschränkung der Erbenhaftung statt, stattdessen verzichtet man auf sein Erbrecht und kann so auch nicht durch Nachlassverbindlichkeiten in Bedrängnis geraten. Gleichzeitig erhält man aber auch keine Beteiligung am Nachlass, selbst wenn dieser nicht überschuldet ist. Wer sein Erbe ausschlägt, bleibt im Rahmen des Nachlassverfahrens folglich vollkommen unberücksichtigt.

Kommt es zu einem Nachlassinsolvenzverfahren, sieht die Situation gänzlich anders aus. Hierbei findet eine Beschränkung der Erbenhaftung statt, so dass die Erben ausschließlich mit ihrem Anteil am Nachlass für etwaige Nachlassverbindlichkeiten geradestehen müssen. Das private Eigenvermögen bleibt hiervon unberührt, was den Erben ein hohes Maß an Sicherheit bietet. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder eine Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, kann eine Nachlassinsolvenz beantragt werden, die gleichzeitig die Erbenhaftung beschränkt. Sollte der Nachlass tatsächlich überschuldet und somit zahlungsunfähig sein, müssen die Erben nicht um ihr Privatvermögen fürchten, ansonsten kommen sie sogar noch in den Genuss einer kleinen Erbschaft, sofern das Nachlassvermögen die Nachlassverbindlichkeiten übersteigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass eine Nachlassinsolvenz im Gegensatz zu einer Erbausschlagung für den gesamten Nachlass gilt und folglich die gesamte Erbengemeinschaft betrifft.

Die Nachlassinsolvenz im Bürgerlichen Gesetzbuch

In §§ 1975 bis 1992 BGB beschäftigt sich der deutsche Gesetzgeber mit der Beschränkung der Haftung des Erben, so dass dieser gegebenenfalls nicht durch Nachlassverbindlichkeiten in den Ruin getrieben wird und zusätzlich zu der Erbschaft sein persönliches Hab und Gut verliert. In Anbetracht dessen erweist sich ein Nachlassinsolvenzverfahren als sinnvolle Lösung im Falle eines zahlungsunfähigen Nachlasses. Gemäß § 1980 BGB kann ein Nachlassinsolvenzverfahren auch nur dann stattfinden, wenn der Nachlass zahlungsunfähig ist oder eine Zahlungsunfähigkeit droht. In diesem Fall, hält der Gesetzgeber den Erben dazu an, umgehend die Nachlassinsolvenz zu beantragen. Ansonsten riskiert er mitunter die Beschränkung der Erbenhaftung.

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