Testamentsrecht: Stolperfallen beim letzten Willen
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den persönlichen Wünschen entspricht, muss in einem Testament festgelegt werden, wie der eigene Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden kann. Soll später Streit unter den Erben vermieden werden, lohnt es sich die Grundregeln für das Aufsetzen eines Testaments zu beachten. Neben der eventuell falschen, äußeren Form und ungenauen Formulierungen gibt es noch weitere Angriffsflächen für enttäuschte Erben, die bereits beim Verfassen des Testaments ausgeschlossen werden können.
Inhaltsverzeichnis
Handschriftlich und mit Unterschrift
Ein Testament ist nur gültig, wenn es handschriftlich festgehalten wurde und die eigene Unterschrift am Ende des Dokuments zu finden ist. Ein Zusatz, der unter der Unterschrift steht, ist nicht gültig. Ort und Datum sollten oben auf dem Testament vermerkt werden. Diese Angaben sind wichtig, wenn mehrere Testamente verfasst wurden, denn so kann man feststellen, welches gültig ist. Ein solches handschriftliches Testament kann von jeder Person verfasst werden. Die Bestätigung von einem Notar ist nicht zwingend notwendig, aber anzuraten, damit ihm Ernstfall auch bekannt ist, dass es Testament existiert und die Wünsche des Erblassers damit bekannt sind. Auf http://testament.net/ erfahren Sie mehr über die gesetzliche Erbfolge und erhalten auch detaillierte Informationen über die äußere Form eines handschriftlichen Testaments.
Muster helfen dabei Stolpersteine zu umgehen
Wer sein Testament ohne Hilfe eines Notars verfassen möchte, kann sich an verschiedenen Vorlagen und Mustern orientieren. Im Internet lassen sich auch Mustertestamente für verschiedene Erbfälle finden, denn wenn Kinder oder die Ehefrau erben sollen oder ein Erbe erst nach einigen Jahren seinen Erbteil erhalten soll, sind klare Formulierungen notwendig.
Mangelnde Testierfähigkeit
„Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“ ist eine Formulierung, die in vielen Musterschreiben zu finden ist. Gesunde und geistig normale Menschen müssen sich ihre Testierfähigkeit nicht bestätigen lassen, doch falls es eventuell Zweifel geben könnte, lohnt sich der kleine Mehraufwand sicher. Oft fechten Erben ein Testament mit der Begründung einer fehlenden Testierfähigkeit an und dann erhalten die vom Erblasser eingesetzten Wunscherben nicht immer, was ihnen zugesprochen werden sollte.
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