Riester- und gesetzliche Rente im Nachlass
Im Todesfall des Rentners kann dessen Riester-Rente auf eine andere Person übertragen werden. In der Regel soll im Zuge dessen der überlebende Ehegatte begünstigt werden, was in jeglicher Hinsicht sinnvoll ist. So kommt das angesparte Guthaben des Verstorbenen dessen Partner zugute, während bei einer Vererbung einer Riester-Rente an den Ehegatten die Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen nicht zurückgezahlt werden müssen. Bei anderen Erben ist dies dahingegen der Fall, so dass die Erbschaft einer Riester-Rente durchaus mit Nachteilen einhergehen kann. Für die Kinder des Erblassers besteht eine Ausnahmeregelung. Sofern sie zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch einen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld haben, müssen auch begünstigte Kinder die Zulagen und Steuervorteile aus der Riester-Rente ihres verstorbenen Elternteils nicht zurückzahlen, was ansonsten der Fall ist. Das in Deutschland geltende Altersvermögensgesetz schreibt allerdings vor, dass die geerbte Riester-Rente auf den Riester-Renten-Vertrag des begünstigten Erben übertragen werden muss. Eine Bar-Auszahlung des etwaig vorhandenen Guthabens ist demnach nicht vorgesehen.
Gesetzliche Rente im Todesfall
Bei der gesetzlichen Rente verhält es sich im Erbfall vollkommen anders, so dass diese in keinster Weise wie eine Riester-Rente vererbt werden kann. Die gesetzliche Rente soll grundsätzlich dafür sorgen, dass der Berechtigte seinen Lebensstandard trotz Ruhestand halten kann und so für seinen Lebensunterhalt gesorgt ist. Verstirbt ein Rentner, verfallen dessen Rentenansprüche im Allgemeinen nach Ablauf des Monats, in dem sich der Todesfall ereignet hat. Bis dahin haben der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern oder die Person, die den Haushalt des Verstorbenen führt, als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 SGB I einen juristischen Anspruch auf die Rente. Dieser Anspruch ist allerdings sehr kurz befristet und zeigt, dass eine gesetzliche Rente in der Bundesrepublik Deutschland nicht vererbt werden kann.
Für den überlebenden Ehegatten und die Kinder, sofern sie sich noch in der schulischen, akademischen oder beruflichen Ausbildung befinden, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben, schließlich war die Rente des Verstorbenen ein wesentlicher Bestandteil des Familieneinkommens. Für derartige Situationen hat der deutsche Gesetzgeber die Witwenrente sowie die Waisenrente juristisch verankert. Die Rentenansprüche des verstorbenen Rentners können dessen Angehörige zwar nicht direkt erben, sie erwerben allerdings mitunter einen Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente.
Der überlebende Ehegatte erhält demnach im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung beim Tod seines Partners eine Witwenrente. Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in der schulischen, akademischen oder beruflichen Ausbildung befinden, erhalten Waisenrente. Die Rente selbst kann man zwar nicht erben, durch die Witwen- und Waisenrente soll der Familienunterhalt aber auch nach dem Tod des Verstorbenen weiterhin sichergestellt werden. Auch wenn der Erblasser längst noch nicht das Rentenalter erreicht hatte, erhalten dessen Kinder sowie der Ehegatte entsprechende Renten.