Kann man die Abgeltungssteuer vermeiden?
Grundsätzlich wird die Abgeltungssteuer für alle Arten von Kapitalvermögen fällig. Ob es sich um ausgezahlte Zinsen und Dividenden handelt oder ob man sein Vermögen veräußert, ist unerheblich. Es muss der vollständige Steuersatz von 25 % gezahlt werden. Aber es gibt Ausnahmen, denn die Gesetzgebung sieht das eine oder andere Schlupfloch vor, durch das sich die Abgeltungssteuer vermeiden oder zumindest verringern lässt. Wer beispielsweise für das Alter vorsorgen möchte, der kann Zahlungen umgehen, indem er statt einer fondsgebundenen Altersvorsorge lieber auf Riester-Rente oder auf andere, private Rentenversicherungen zurückgreift. Dasselbe Prinzip lässt sich auch verfolgen, wenn man für die Enkel sparen oder anderweitig Geld anlegen möchte.
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Nicht immer macht es Sinn, die Abgeltungssteuer zu vermeiden
Banken bieten eine Reihe an Produkten an, mit denen man die Zahlung der Abgeltungssteuer vermeiden kann. Auf diese Angebote zurückzugreifen, ist aber nicht immer empfehlenswert, denn bei den Geldinstituten fallen oft teure Provisionen an. Nicht selten ist auch das Zinsniveau schlecht oder man muss eine andere Form von Steuern auf sein Vermögen zahlen. Unter Umständen kann es deshalb günstiger sein, die Abgeltungssteuer eben nicht zu vermeiden, sondern sie in Kauf zu nehmen. Wer bei seinem Kapitalvermögen möglichst viel Geld verdienen möchte, der sollte also sorgfältig verschiedene Produkte vergleichen.
Anlageformen, für die keine Abgeltungssteuer erhoben wird
An der Steuerpflicht ist grundsätzlich nichts zu rütteln, so dass man die Abgeltungssteuer als privater Anleger wohl oder übel hinnehmen muss. Der deutsche Gesetzgeber sieht diesbezüglich aber auch einige Ausnahmen vor, denn es wird nicht für alle Anlageformen Abgeltungssteuer erhoben. So kann man diese Steuer vermeiden, ohne sich der Steuerhinterziehung schuldig zu machen oder auf ein dubioses Steuersparmodell zurückgreifen zu müssen.
Grundsätzlich sind Einkünfte aus Kapitalvermögen für natürliche Personen im Rahmen der Abgeltungssteuer steuerpflichtig. Dies trifft aber nicht auf Lebensversicherungen zu, die vor dem 1. Januar des Jahres 2005 abgeschlossen wurden. Eine entsprechende Steuerfreiheit gilt ebenfalls für Riester- und Rürup-Verträge und Rentenversicherungen. Einkünfte, die aus Verkäufen von Immobilien, Gold, Münzen, geschlossenen Fonds oder Kunstgegenständen stammen, bleiben bei der Abgeltungssteuer auch unberücksichtigt.