Von wann bis wann muss die Kfz-Steuer gezahlt werden?
Gemäß §11 Abs. 1 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) ist jeder Fahrzeughalter verpflichtet, seine Kfz-Steuer für jeweils ein Jahr im Voraus an das zuständige Finanzamt abzuführen. Fällt die Anmeldung eines Fahrzeuges nicht mit dem Jahreswechsel zusammen, so wird die Kfz-Steuer tagesgenau anteilig im Voraus für den Rest des laufenden Jahres erhoben. In den Folgejahren wird die Steuer zum jeweiligen Jahreswechsel fällig.
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Sonderregelung für die Fälligkeit der Kfz-Steuer
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz gibt Haltern von Fahrzeugen, deren Kfz-Steuer über fünfhundert Euro pro Jahr beträgt, die Möglichkeit, diese mit einem Zuschlag von drei Prozent halbjährlich zu entrichten. Bei einer Kfz-Steuer über tausend Euro pro Jahr kann der Fahrzeughalter diese Steuer vierteljährlich begleichen, wobei dann ein Aufschlag von sechs Prozent fällig wird (§11 Abs. 2 KraftStG).
Halter mehrerer Fahrzeuge können zur Erreichung eines einheitlichen Fälligkeitsdatums nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz eine tageweise Berechnung der Steuer beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch eine Vereinfachung der Verwaltung erreicht wird.
Ebenfalls eine tageweise Berechnung erfolgt, wenn das Fahrzeug lediglich für einen bestimmten Zeitraum angemeldet wird oder ein Saisonkennzeichen zugeteilt bekommen hat. Eine Besonderheit bei der tagesgenauen Berechnung ist, dass generell von 365 Tagen ausgegangen wird, also der 29. Februar eines Schaltjahres unberücksichtigt bleibt.
An wen muss die Kfz-Steuer gezahlt werden?
Für Fahrzeughalter ist zunächst die Höhe der Kfz-Steuer von besonderem Interesse, wobei man die Fälligkeit ebenfalls nicht vernachlässigen darf. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, an wen die Kraftfahrzeugsteuer gezahlt werden muss. In der Regel gehen Verbraucher davon aus, dass Steuern ans Finanzamt gezahlt werden müssen. In den meisten Fällen ist dies zwar zutreffend, doch die Kfz-Steuer bildet diesbezüglich eine Ausnahme.
Im Jahr 2014 wechselte die Zuständigkeit in Sachen Kfz-Steuer vom Finanzamt zum örtlichen Zollamt, dem es nun obliegt, die Steuer einzutreiben. In Steuerangelegenheiten, die das Auto oder ein anderes Fahrzeug betreffen, bekommen Fahrzeughalter also Post vom Zoll. Wer nach dem richtigen Ansprechpartner oder fundierten Informationen in Bezug auf die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sucht, kann sich an das zuständige Hauptzollamt wenden und zu diesem gegebenenfalls Kontakt aufnehmen.
Wo ist der Entrichtungszeitraum der Kfz-Steuer geregelt?
Auch hinsichtlich des Entrichtungszeitraums in Zusammenhang mit der Kfz-Steuer bedarf es natürlich einer entsprechenden Gesetzesgrundlage. Diese ist in § 11 Kraftfahrzeugsteuergesetz zu finden. Darin setzt sich der deutsche Gesetzgeber ausführlich mit den Entrichtungszeiträumen auseinander und legt genau fest, wann und wie die Kfz-Steuer zu entrichten ist. Ein Blick ins Gesetz lohnt sich immer dann, wenn man sich ein genaues Bild von der Rechtslage machen möchte. Als juristischer Laie ist man jedoch nicht so sehr mit der juristischen Fachsprache vertraut und tut gut daran, Ratgeber zu wälzen, beim Zoll nachzufragen oder gegebenenfalls einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Steuerrecht zu konsultieren.
Wie kann man abweichende Entrichtungszeiträume wählen?
Obgleich die Entrichtungszeiträume für die Kfz-Steuer grundsätzlich festgelegt sind, besteht hier zuweilen durchaus eine gewisse Wahlmöglichkeit. Im Falle einer höheren Kfz-Steuer pro Jahr und Fahrzeug lässt sich diese auf das Jahr verteilen, wobei im Gegenzug ein Aufgeld fällig wird. Liegt die Kfz-Steuer für ein Fahrzeug bei mehr als 500 Euro jährlich, kann sie halbjährlich gezahlt werden. Eine Kfz-Steuer von mehr als 1.000 Euro kann dahingegen nicht nur jährlich, sondern auch halb- oder vierteljährlich gezahlt werden.
Steuerzahler können jedoch nicht eigenmächtig entscheiden, wie und wann sie die Kfz-Steuer entrichten. Zunächst müssen sie sich schriftlich an das Hauptzollamt als zuständige Behörde wenden und mitteilen, dass sie eine halb- oder vierteljährliche Zahlung bevorzugen. Verbrauchern steht es zudem jederzeit frei, den Zahlungsintervall zu ändern, so dass man sich nicht auf ewig festlegen muss, sondern durchaus bei Bedarf Änderungen vornehmen kann. An der grundlegenden Fälligkeit der Kfz-Steuer lässt sich aber natürlich nichts ändern.