Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung
Vom 15. November 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
§ 153a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „erstreben“ das Wort „oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. an einem sozialen Trainingskurs teilzu- nehmen oder“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Nr. 1 bis 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3, 5 und 7“ und wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Wörter „Num- mer 4 und 6“ ersetzt.
c) In Satz 7 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die
nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.“
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 59a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „unterziehen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
2. In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch die Wörter „Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2012
Der Bundespräsident Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger