Ab wann ist ein Mensch pflegebedürftig?
Die meisten Menschen sind bemüht, möglichst lange ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. So kommt es regelmäßig dazu, dass Senioren auf Unterstützung im Alltag verzichten, obwohl sie durchaus Hilfe benötigen würden. Oftmals schämen sich ältere Menschen für ihre Einschränkungen und scheuen sich daher, Angehörige, Freunde oder auch professionelle Dienstleister um Hilfe zu bitten. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass man sich selbst nicht eingestehen will, dass man seinen Alltag nicht mehr allein bewältigen kann. Aus diesem Grund ist es auch für Außenstehende wichtig, zu wissen, ab wann ein Mensch pflegebedürftig ist.
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Juristische Definition der Pflegebedürftigkeit
Der deutsche Gesetzgeber definiert den Begriff Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI sowie § 61 SGB XII. Demzufolge liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, wenn die betreffende Person aufgrund einer seelischen, körperlichen oder geistigen Erkrankung nicht dazu in der Lage ist, das alltägliche Leben mit den üblichen und regelmäßigen Verrichtungen zu bewältigen. Ist dieser Zustand von Dauer, spricht man von einer Pflegebedürftigkeit. Gemäß § 61 SGB XII ist den Betroffenen dann eine adäquate Hilfe zu gewähren.
§ 14 SGB XI und § 61 SGB XII geben zudem Auskunft darüber, wie sich eine solche Pflegebedürftigkeit äußern kann. Zu diesem Zweck werden die Verrichtungen des täglichen Lebens in die Kategorien Körperpflege, Mobilität, Ernährung und Hauswirtschaft eingeteilt. Menschen, die Hilfe beim Waschen, Kochen, Essen, Aufstehen, Gehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Einkaufen, im Haushalt oder anderen Bereichen des Alltags benötigen, gelten somit als pflegebedürftig. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit obliegt in der Bundesrepublik Deutschland dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Möglichkeiten der Unterstützung bei einer Pflegebedürftigkeit
Aus Angst das gewohnte Umfeld verlassen und in ein Heim umziehen zu müssen, wehren sich viele Menschen gegen die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und versuchen daher, alleine zurechtzukommen. Ab einem gewissen Punkt kann dies allerdings nicht mehr gelingen, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Wohl des Pflegebedürftigen nicht zu gefährden. Hierbei muss es sich jedoch keineswegs zwingend um eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim handeln. Ambulante Pflegedienste betreuen ihre Patienten in ihrem gewohnten Umfeld und kommen nach Hause, um den Pflegebedürftigen beispielsweise bei der Körperpflege, dem Ankleiden oder der Nahrungsaufnahme zu unterstützen.
Darüber hinaus können auch Angehörige die Pflege übernehmen, wodurch der Pflegebedürftige durch ihm nahestehende Personen umsorgt wird. In einem solchen Fall gewährt die gesetzliche Pflegeversicherung ein Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 SGB XI.