Was ist der Unterschied zwischen Sozialgeld und Arbeitslosengeld 2?
Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld unterscheiden sich nicht in der Höhe. Im Gegensatz zum Sozialgeld kann das Arbeitslosengeld 2 von allen erwerbsfähigen Personen beantragt werden, die entweder arbeitslos sind oder deren Einkommen unterhalb des vom Gesetzgeber in der Grundsicherung ermittelten Existenzminimums liegt. In diesem Fall wird das Gehalt aufgestockt. An das Arbeitslosengeld II sind verschiedene Bedingungen geknüpft. So muss der Hilfsbedürftige sich uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und an mit der Arbeitsagentur vereinbarten Maßnahmen teilnehmen. Das Ziel ist es, den Bedürftigen wieder in ein Beschäftigungsverhältnis zu bringen.
Im Unterschied zum Arbeitslosengeld 2 kann das Sozialgeld von Personen beantragt werden, die aus verschiedenen Gründen nicht erwerbsfähig sind und dem Arbeitsmarkt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Inhaltsverzeichnis
Wann gilt eine Person als nicht erwerbsfähig?
Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung für nachweislich mehr als sechs Monate nicht erwerbsfähig sind, haben Anspruch auf Sozialgeld. Bei Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen leben, gilt dies auch, wenn die zumutbare Arbeitszeit drei Stunden pro Tag beträgt. Allein lebende Bedürftige haben nur dann einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn ihnen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen eine tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden nicht zugemutet werden kann. Im konkreten Fall wird die zumutbare tägliche Arbeitszeit durch die Arbeitsagenturen und entsprechende Gutachter (z. B. einen Arzt) ermittelt.
Sozialgeld als Grundsicherung für nicht erwerbsfähige Personen
Der deutsche Staat sieht für Hilfebedürftige verschiedene Fürsorgeleistungen vor und sorgt so durch verschiedene Leistungen für die Grundsicherung des Lebensunterhaltes. Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, kann somit entsprechende Unterstützung vom Staat erhalten und sich an entsprechende Stellen wenden. Im Zuge dessen zeigt sich rasch, dass das Arbeitslosengeld 2 ausschließlich gezahlt wird, wenn der Antragsteller voll erwerbsfähig ist. Für nicht erwerbsfähige Personen kommt stattdessen das Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Grundsicherung zum Einsatz.
Das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Personen umfasst neben dem Regelbedarf ebenfalls etwaige Mehrbedarfe sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In diesem Zusammenhang gilt es außerdem noch zwischen dem Sozialgeld und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu differenzieren.