Haben Ausländer, die in Deutschland leben, auch Anspruch auf Elterngeld?
Menschen aus einem Mitgliedsstaat der EU, aus der EWR oder der Schweiz, die in Deutschland wohnen oder erwerbstätig sind, haben genauso wie deutsche Staatsbürger einen Anspruch auf Elterngeld nach der Geburt eines Kindes. Handelt es sich bei den Eltern jedoch um Staatsbürger eines anderen Landes als den zuvor genannten, gelten folgende Kriterien: Wenn deren Aufenthalt nach der Art ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt und nach der Art ihres Aufenthaltstitels als voraussichtlich dauerhaft gilt, haben diese Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Elterngeld. Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind die Bedingungen nur dann erfüllt, wenn die Person auch zum Erwerb in Deutschland berechtigt ist oder gegebenenfalls schon hier gearbeitet hat.
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Sonderfälle bei Ausländerinnen und Ausländern
Beim Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen gilt, dass nur dann Elterngeld bezogen werden kann, wenn die Person bereits drei Jahre in Deutschland wohnt, ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht oder Arbeitslosengeld bezogen wird. Asylbewerber oder Personen, die lediglich für eine vorübergehende Zeit in Deutschland geduldet werden, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Ebenso gilt dies für Personen, die sich nur zum Zwecke einer Ausbildung vorübergehend im Land aufhalten. Auch eine vorübergehende Beschäftigung führt in diesen Fällen nicht zum Anspruch auf Elterngeld.
Was müssen ausländische Familien beim Elterngeld beachten?
Ausländische Familien, die aus einem EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz stammen, haben grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland wohnhaft sind oder hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf den ersten Blick erscheint die Sache recht eindeutig zu sein, doch für Ausländer anderer Herkunft wird es schon deutlich komplizierter. Solche Familien müssen in besonderem Maße auf ihren Aufenthaltstitel achten, denn dieser ist in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Elterngeld ausschlaggebend. Liegt eine Aufenthaltserlaubnis vor, ist eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit eine weitere Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld. Ausländer, die dahingegen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, erfüllen die Voraussetzungen, die mit dem Anspruch verbunden sind.
Ausländische Eltern müssen in Sachen Elterngeld einiges beachten und sollten sich gegebenenfalls Unterstützung suchen, um zu klären, ob sie einen Anspruch auf Elterngeld geltend machen können. In den Beratungsstellen ist die aktuelle Gesetzeslage bekannt, so dass man einen kompetenten Ansprechpartner an seiner Seite hat.
Welche Voraussetzungen müssen Ausländer fürs Elterngeld erfüllen?
Herkunftsland und Aufenthaltsstatus sind entscheidende Faktoren in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Elterngeld für in Deutschland lebende ausländische Familien. Da die Situation auf den ersten Blick unübersichtlich und kompliziert erscheint, tun junge Eltern gut daran, sich eingehend beraten zu lassen. Darüber hinaus schadet es aber auch nicht, sich ein eigenes Bild zu machen und auf eigene Faust zu recherchieren. Die nachfolgende Übersicht listet die Voraussetzungen auf, die für Ausländer in Zusammenhang mit dem deutschen Elterngeld gelten:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes nach der Geburt
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
- Berufstätigkeit von maximal 30 Stunden wöchentlich
Ausländer, die nicht nur nicht aus Deutschland, sondern auch nicht aus dem EU-Ausland, Liechtenstein, Norwegen, Island oder der Schweiz stammen, müssen die genannten Punkte erfüllen, um einen Anspruch auf Elterngeld geltend machen zu können.
Können auch sogenannte Grenzgänger in Deutschland Elterngeld beziehen?
Eine essentielle Bedingung für den Bezug von Elterngeld ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Aber auch in diesem Zusammenhang gibt es gewisse Ausnahmen, die vor allem für sogenannte Grenzgänger relevant sein dürften. Wer zwar in Deutschland arbeitet, jedoch im benachbarten Ausland lebt, kann von dem Beschäftigungslandprinzip profitieren. Aus diesem geht hervor, dass Familienleistungen vorrangig aus dem Land bezogen werden, in dem man einer Beschäftigung nachgeht. Für Ausländer, die als Grenzgänger in Deutschland arbeiten beziehungsweise gearbeitet haben, bedeutet dies, dass sie auch ohne Wohnsitz in Deutschland die Chance haben, Elterngeld aus Deutschland zu beziehen.