Testament
Wenn in Deutschland eine Person stirbt und kein gültiges Testament hinterlässt, greift automatisch das nationale Erbrecht. Es sieht prinzipiell vor, dass nur Verwandte als Erben infrage kommen. Als Verwandte sind Personen definiert, die gemeinsame Vorfahren haben. Eine Ausnahme gilt für adoptierte Kinder. Aufgrund der Adoption entsteht ein gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Besondere Regelungen gelten im Erbrecht auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
Im Gesetz werden die potenziellen Erben in Ordnungsklassen eingeteilt. Daraus leitet sich dann die Höhe des Erbanteils ab. Falls keine berechtigte Person als Erbe ermittelt werden kann, tritt der Staat als gesetzlicher Erbe ein. Mit einem Testament hat der Erblasser die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben außer Kraft zu setzen und z. B. von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. So können ggf. auch wohltätige Institutionen als Erben festgelegt werden. Allerdings sieht das Erbrecht für einen genau eingegrenzten Personenkreis einen Pflichtteil vor, der in der Regel nicht zu umgehen ist.
Um abwägen zu können, ob die Erstellung eines Testaments sinnvoll ist oder nicht, kann die individuelle Konstellation der gesetzlichen Erben skizziert werden. Falls das Ergebnis für den Erblasser nicht zufriedenstellend ist, hilft ein Testament weiter.
Grundinformationen zum Testament
Bei der Verfassung eines Testaments gilt es, bestimmte Vorgaben zu beachten. Es gibt verschiedene Testamente: z. B. das eigenhändige, das öffentliche oder das gemeinschaftliche Testament. Ist das Dokument aufgrund eines Formfehlers ungültig, kommen automatisch die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.
Personen unter 16 Jahren dürfen kein Testament erstellen. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren können ein öffentliches Testament erstellen, bei dem immer ein Notar involviert sein muss.
Prinzipiell legt das deutsche Erbrecht die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge fest. Der Erblasser kann jedoch auch einzelne Gegenstände bestimmten Personen vermachen. Dabei kommt es darauf an, dass die Zuordnung klar beschrieben wird.
Damit die gewünschte Erbregelung auch zur Anwendung kommt, sollte eine vertrauenswürdige Person von der Existenz des Testaments und vom Aufbewahrungsort Kenntnis haben. Alternativ kann das Dokument auch beispielsweise beim Amtsgericht hinterlegt werden. Wird ein Notar bei der Testamentserstellung hinzugezogen, fallen dafür in Abhängigkeit von der Höhe des Vermögens bestimmte Gebühren an. Der Notar hat die Aufgabe, beratend tätig zu werden, u.a. auch im Hinblick auf steuerliche Aspekte im Kontext zum Erbrecht. Ein Testament kann jederzeit geändert oder vernichtet werden. Falls bei gemeinschaftlichen Testamenten nur einer der Erblasser seine Meinung ändert, ist allerdings eine notarielle Beurkundung erforderlich.