Wer korrupt wird, landet im Zentralregister
Leider hört man immer wieder von Unternehmen, in denen Betrug, Kartellvergehen, Korruption oder Untreue vorherrschen. Doch in Zukunft werden diese Vergehen in einem bundesweit gültigen Korruptionsregister gesammelt. Das bedeutet, dass bald nicht nur die eigentlichen Täter bestraft werden, auch die Unternehmen persönlich werden im Korruptionsregister aufgeführt. Was dort genau gelistet ist, wird nachfolgend beschrieben.
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Erklärungen der Fachanwältin für Auftragsvergaben Dr. Ute Jasper
Vorgeschlagen wurde das Register von den Justizministern der Länder. Zuerst nur in einigen Bundesländern vorhanden, soll es nun deutschlandweit eingeführt werden. Erfasst werden künftig Bestechungen, Betrug und Kartellvergehen zu Preisabsprachen nach komplett einheitlichen Regeln. Im Register werden alle Straftaten zu Kartellvergehen oder Korruptionen erfasst. Das lässt auch zu, dass große Firmen wie Thyssen-Krupp aufgrund des Schienenkartells im deutschlandweiten Korruptionsregister erscheinen können. Für Betroffene bedeutet das, dass die Taten einzelner Mitarbeiter auch dem Unternehmen angelastet werden. Bekommt beispielsweise der Geschäftsführer eines Unternehmens eine Strafe für Korruption, ist auch das Unternehmen befleckt, im schlimmsten Fall kann es sogar zur Insolvenz kommen. Einsehen können dieses Register nämlich Bund, Länder, Kommunen und öffentliche Organisationen. Hieraus entsteht der Eindruck, dass ein auf dem Register befindliches Unternehmen nicht zuverlässig genug ist, um Aufträge durchzuführen. Nach einer kritischen Prüfung, kann das Unternehmen sogar komplett von den Aufträgen ausgeschlossen werden. Eine ausführliche Auskunft darüber gibt Anwältin Dr. Ute Jasper in der „Wirtschaftswoche“.
Welche Branchen besonders betroffen sind
Besonders Nahverkehr, Tiefbau und Rüstung sind betroffen, denn sie erhalten ihre Aufträge fast ausschließlich durch die öffentliche Hand. Auch private Unternehmen können vermutlich das Korruptionsregister nutzen, wenn sie Fördermittel, Subventionen und Zuschüsse bekommen und ist bei nahezu allen mittleren und größeren Unternehmen der Fall. Da diese Unternehmen in der Regel auch Compliance-Abteilungen haben, die strenge Beschaffungsregeln besitzen, lohnt sich der Blick in das Korruptionsregister auch für diese Firmen. Automatisch ausgeschlossen wird jedoch kein Unternehmen, denn das Register ist eine verwaltungsinterne Informationsmöglichkeit. Öffentliche Arbeitgeber müssen stets den Einzelfall untersuchen und so feststellen, ob das Unternehmen vertrauenswürdig ist. Private Unternehmen unterliegen keiner Prüfungspflicht und können Geschäftspartner auch ohne Prüfung ablehnen, wenn dies berechtigt erscheint. Gegen den Eintrag ins Register wehren, können sich die Unternehmen nur begrenzt, denn es handelt sich um eine formale Eintragung. Dennoch ist Rechtschutz möglich. Wie lange eingetragene Unternehmen im Register verweilen müssen, steht noch nicht fest. Derzeit liegen die Fristen in den einzelnen Bundesländern zwischen einem halben Jahr und zehn Jahren. Durch die sogenannte Selbstreinigung, sollen sich Unternehmen wieder aus dem Korruptionsregister löschen lassen können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Unternehmen bei der Aufklärung der Tat unterstützend mitwirken und der Staatsanwaltschaft dabei helfen. zudem muss sich das Unternehmen von den Straftätern trennen. Der Schadensausgleich, Compliance-Regeln und Whistleblower-Hotlines können ebenfalls behilflich sein. Nicht nur beim Löschen des Eintrages, sondern auch bei der Prüfung des Einzelfalles.
Neben ihrer Tätigkeit als Anwältin ist Dr. Ute Jasper als Dozentin an der Universität Münster tätig. Bei weiteren Fragen zum Thema, steht sie gerne zur Verfügung.