Kinder aus mehreren Ehen: Wie viel Unterhalt muss man wem zahlen?

Es ist nicht selten, dass ein Mensch mit verschiedenen Partnern mehrere Kinder hat. So waren es aus erster Ehe vielleicht zwei Kinder, aus einer Beziehung ein und aus zweiter Ehe noch einmal ein Kind. Hier stellt sich nach einer Trennung oft die Frage: Wie ist jetzt die Rangfolge im Unterhalt?

Hat der Unterhaltspflichtige ein geringes Einkommen, wird er nicht allen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen können. Es gibt deshalb eine gesetzlich festgelegte Rangfolge für den Unterhalt, welche die Verteilung des Geldes regeln soll. Sie legt genau fest, wer wann Anspruch auf Unterhalt hat.

Die Rangfolge im Unterhalt – Minderjährige zuerst

Bei der Rangfolge im Unterhalt stehen Minderjährige an erster Stelle, weil sie nicht in der Lage sind, selbst Geld zu verdienen. Sofern noch in der Ausbildung und zu Hause wohnend erstreckt sich dies auch auf volljährige Kinder, wenn sie nicht älter als 21 Jahre alt sind. Verheiratete minderjährige Kinder hingegen sind von einem Anspruch auf Unterhalt ausgeschlossen, denn sie werden bereits durch ihren Ehegatten versorgt. Ob die Kinder ehelich sind oder nicht, ist irrelevant. Erst wenn die Kinder aus dieser Gruppe ihren vollen Unterhalt bekommen, haben auch erwachsene Kinder, die zum Beispiel noch in der Ausbildung sind, einen Anspruch auf Unterhalt.

Wie beeinflusst die Geburt weiterer Kinder den Unterhaltsanspruch der bereits existierenden Kinder?

Gar nicht so selten ergibt sich eine Situation, in der ein Elternteil mit einem neuen Partner Nachwuchs bekommt. Dann müssen die bereits existierenden Kinder einerseits mit ihren neuen Halbgeschwistern zurechtkommen und andererseits mitunter Abstriche beim Unterhalt machen. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht in dem Umfang leistungsfähig ist, um sämtlichen Unterhaltsansprüchen gerecht zu werden, spricht man von einem sogenannten Mangelfall. Eine anteilige Kürzung des Unterhalts aller Kinder kann die Folge sein, obwohl zudem die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten eine Rolle spielt.

Man muss sich darüber hinaus bewusst machen, dass die Angaben der Düsseldorfer Tabelle darauf beruhen, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist. In der Praxis kann die Zahl der Unterhaltsberechtigten aber höher sein, so dass eine Herabstufung vorgenommen wird.

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