Für Rechtsanwälte wird die Zulassung bei Gericht nur dann erfolgen, wenn sie die Ausbildung zum Volljuristen und somit die Befähigung für ein Richteramt haben. Für Anwälte aus der ehemaligen DDR gilt nach dem Einigungsvertrag eine Ausnahme: Sie müssen als “Diplom-Jurist” bereits zu DDR-Zeiten tätig gewesen sein. Die Zulassung erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem die Rechtsanwälte arbeiten wollen. Sie sind in den Rechtsanwaltslisten des Gerichts bzw. der Gerichte einzutragen. Die Zulassung beinhaltet einen Diensteid, der vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten ist. Mit diesem Eid verpflichten sich die Rechtsanwälte, sich an den § 12a BRAO zu halten und die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Bei groben Verstößen gegen das Berufsrecht oder bei Überschuldung kann die Rechtsanwaltskammer die Zulassung dem Anwalt entziehen. Das wird die Rechtsanwaltskammer auch dann tun, wenn der Anwalt keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO nachweisen kann bzw. diese gekündigt hat. Bestätigt wurde diese Maßnahme, die die Rechtsanwaltskammer ergriffen hatte, vom Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Aktenzeichen Anwz(B) 71/05). Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung, die bei Vermögensschäden zum Einsatz kommt. Etwa 32 % der bei Gericht zugelassen Anwälte sind Frauen. Dabei wurde es Frauen erstmals im Jahre 1922 nach dem RGBl. 1922, 573 erlaubt, vor Gericht als Anwältin aufzutreten und auch ein Richteramt anzustreben. Nachdem es in Deutschland immer noch so ist, dass von der Examensnote ausgegangen wird, haben junge Juristen schlechte Chancen, ihren Beruf auszuüben. Die besten Chancen haben diejenigen, die sich auch mit dem europäischen bzw. ausländischen Recht durch einen entsprechenden Abschluss qualifiziert haben. In Deutschland kommt ein zugelassener Anwalt auf 525 Einwohner, in den USA z. B. ein Anwalt auf 270 Einwohner und in England auf 490 Einwohner (Stand 2006).