Rechte der Azubis durchsetzen
Auszubildende haben besondere Rechte, doch sie können nur davon Gebrauch machen, wenn sie genau wissen, was der Lehrherr darf und was nicht. Überstunden, Putzdienste, Urlaubsanspruch und viele andere Einzelheiten werden in einem Lehrvertrag eindeutig geregelt und auch als Azubi kann man seine Rechte durchsetzen. Natürlich sollte man nicht bei der ersten Unstimmigkeit stur auf sein Recht pochen, denn so verhärten sich schon zu Beginn die Fronten und der tägliche Weg zur Ausbildung wird damit nicht einfacher. Verlangt der Chef einmal Überstunden, so kann jeder Azubi das hinnehmen und auch wenn die Werkstatt einmal gesäubert werden muss, ist das noch lange kein Grund für Gegenwehr, doch wenn sich vertragswidrige Arbeiten häufen und eine Regelmäßigkeit zu erkennen ist, sollte jeder Azubi das Gespräch mit seinem Ausbilder suchen. Im Berufsbildungsgesetz §§ 14-19 des BBiG sind alle Recht und Pflichten eines Auszubildenden genau aufgeschlüsselt. Beispielsweise verpflichtet sich der ausbildende Betrieb, seinen Lehrlingen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind und es dürfen nur Arbeiten aufgetragen werden, die diesem Zweck dienen. Der eigene Arbeitsplatz muss natürlich vom Azubis selbst gesäubert werden, doch jeder andere Arbeitsplatz fällt nicht in sein Aufgabengebiet. Krankheits- und Urlaubsvertretungen müssen ebenfalls nicht vom Auszubildenden übernommen werden und Botengänge für den Chef sollten ebenfalls nicht an der Tagesordnung sein, denn sie gehören nicht zu den Tätigkeiten, die im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben wurden. Werden vermehrt ausbildungsfremde Tätigkeiten aufgetragen, so sollte ein erstes, höfliches Gespräch mit dem Ausbilder die Standpunkte verdeutlichen. Meist führt dieses Gespräch bereits zum Erfolg, sollte der Ausbilder jedoch unbeirrt bei seinem Standpunkt bleiben, so ist die Berufsschule eine gute zweite Anlaufstelle. Der Lehrer kann den Ausbilder mit Nachdruck auf seine Pflichten aufmerksam machen. Wenn die gelisteten Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen, bleibt nur der Rechtsweg oder die Möglichkeit, die Lehrstelle zu wechseln.