Geringfügige Beschäftigung – Minijob
Grundsätzlich ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag bei keinem Beschäftigungsverhältnis notwendig, egal ob es sich um Vollzeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auch die mündlich getroffenen Absprachen sind wirksam. Allerdings kann man im Streifall dann nur schwer nachweisen, was mündlich vereinbart wurde. Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses möchte man natürlich nicht an Meinungsverschiedenheiten denken, doch oft ergeben sich bereits innerhalb der ersten Monate verschiedene Standpunkte. Wer nur einen mündlichen Vertrag abgeschlossen hat, hat in diesem Fall meist die schlechteren Karten. Da natürlich völlig verschiedene Standpunkte bezogen werden können, wenn kein schriftlicher Vertrag existiert, empfiehlt es sich bei jedem Arbeitsverhältnis einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen.
Darin lassen sich alle Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber festhalten. Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten und die Höhe des Arbeitsentgelts sind die wichtigsten Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag, aber auch die Fälligkeit des Arbeitslohns lässt sich festlegen. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Familie ist und beispielsweise eine Nichte den Haushalt im Rahmen eines Minijobs besorgen soll ist ein schriftlicher Vertrag für beide Seiten von Vorteil. Soll das Beschäftigungsverhältnis zudem zeitlich begrenzt werden, räumt der schriftliche Vertrag auch hier alle Ungereimtheiten aus. Mustervorlagen für Arbeitsverträge kann man in jedem Schreibwarenladen kaufen aber auch online gibt es Möglichkeiten.
Im Netz findet man mit allen gängigen Suchmaschinen kostenlose Mustervorlagen für Arbeitsverträge, die sich einfach kopieren oder downloaden lassen. Dabei kann man auf kostenlose Angebote zurückgreifen, wenn sie alle notwendigen Grundangaben enthalten. Wenn Angaben im Arbeitsvertrag fehlen, so muss der Arbeitgeber diese in einem Bestätigungsschreiben nachreichen. Verändern sich die Arbeitsbedingungen, gilt das ebenso, denn der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dann innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Wie viele Minijobs darf man haben?
- 2 Wie viel Rente bringt ein Minijob?
- 3 Wie sieht es mit Kurzarbeitergeld für Minijobber/innen aus?
- 4 Warum wird der Hinzuverdienst aus einem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?
- 5 Wann bleibt der Minijob bei Kurzarbeit unberücksichtigt?
- 6 Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Wie viele Minijobs darf man haben?
Nicht wenige Menschen in Deutschland kommen mit dem Gehalt aus ihrem Hauptberuf nicht aus oder gehen gleich mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. In diesem Zusammenhang kommt zuweilen die Frage auf, wie viele Minijobs man parallel haben darf. Dahingehend gibt es keine gesetzlichen Regelungen, so dass es nach oben keine Grenzen gibt.
Dies betrifft zumindest die Zahl der Minijobs. Entscheidend ist vielmehr, dass alle Minijobs zusammen den zulässigen Höchstverdienst von 450 Euro nicht überschreiten, denn andernfalls handelt es sich um keine Minijobs mehr. Ebenfalls zu beachten ist, dass neben einer Vollzeitbeschäftigung in der Regel nur ein Minijob zulässig ist.
Wie viel Rente bringt ein Minijob?
Ein Minijob zeichnet sich nicht nur durch seine Geringfügigkeit aus, sondern auch dadurch, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht. Darüber hinaus kann man sich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Dies ist allerdings nicht sinnvoll, obwohl die aus dem Minijob zu erwartende Rente verschwindend gering sein dürfte. Nichtsdestotrotz sammelt man wichtige Pflichtzeiten und kann durch 3,6 Prozent Arbeitnehmeranteil, der zu den 15 Prozent des Arbeitgebers hinzukommt, alle Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen.
Wie sieht es mit Kurzarbeitergeld für Minijobber/innen aus?
Als Minijobber/in geht man einer geringfügigen Beschäftigung nach, die sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass sie nicht versicherungspflichtig ist. Doch genau diese Versicherungspflicht ist eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.
Dementsprechend kann man als Minijobber/in keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen und erlebt eine solche Situation somit besonders dramatisch. Betroffene sollten gegebenenfalls beim Arbeitsamt vorstellig werden und ihre Situation darlegen, um finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen zu können und so die eigene Existenz zu sichern.
Warum wird der Hinzuverdienst aus einem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?
Beschäftigte, die in Kurzarbeit geschickt werden, haben dadurch mehr Zeit und weniger Geld. Es liegt also nahe, sich einen Nebenjob zu suchen. Der so erzielte Hinzuverdienst wird allerdings auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, so dass sich dieses verringert oder möglicherweise komplett wegfällt.
Auf den ersten Blick ist dies ärgerlich, aber man muss dazu verstehen, dass das Kurzarbeitergeld als existenzsichernde Maßnahme gedacht ist, die die finanziellen Einbußen teilweise auffangen soll. Arbeitnehmer/innen, die aus eigener Kraft Lösungen erreichen, sind darauf nicht angewiesen und erhalten daher verständlicherweise weniger Geld vom Staat.
Wann bleibt der Minijob bei Kurzarbeit unberücksichtigt?
Dass ein Hinzuverdienst aus einem Minijob Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld hat und dieses mindert, ist logisch und richtig. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Minijob für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes keine Rolle spielt. Dies wirkt zunächst sehr ungerecht, ist es aber gar nicht. Dabei geht es nur um geringfügige Beschäftigungen, die bereits vor der Einführung von Kurzarbeit im Hauptjob ausgeübt wurden.
Es handelt sich dann um eine sogenannte fortgesetzte Nebentätigkeit, die in Sachen Kurzarbeitergeld unberücksichtigt bleibt. Dies liegt daran, dass die Kurzarbeit für Betroffene dennoch finanzielle Einbuße ergibt und diese durch die Anrechnung des Minijobs schlechter gestellt würden, was natürlich nicht Sinn und Zweck des Kurzarbeitergeldes ist.
Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Wie sich die Kurzarbeit zum Minijob verhält, ist für viele Menschen ein wichtiges Thema, das aber zunächst viele Fragen aufwirft. Um hier Klarheit zu schaffen, gibt es im Folgenden zumindest zwei Tipps aus unserer Redaktion.
Achten Sie auf die Nachweispflichten bei einem Minijob während der Kurzarbeit!
Grundsätzlich ist es eine gute Sache, nicht untätig rumzusitzen, sondern sich gegebenenfalls einen Nebenjob zu suchen, um die Phase der Kurzarbeit zu überbrücken. Beschäftigte müssen dabei allerdings ihre Nachweispflichten kennen und berücksichtigen. So muss die Aufnahme eines Minijobs während des Kurzarbeitergeldes angezeigt werden. Die Agentur für Arbeit stellt dazu spezielle Vordrucke für die Nebeneinkommensbescheinigung zur Verfügung.
Art und Zeiten des Nebenjobs spielen keine Rolle!
Bei einigen Beschäftigten in Kurzarbeit besteht die Annahme, die Arbeitszeiten des Nebenjobs, die Art der Nebenbeschäftigung oder deren Umfang seien relevant, wenn es um die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld geht. Dem ist aber nicht so, denn es werden eigentlich keine Ausnahmen gemacht. Der einzige Ausnahmefall ist die fortgesetzte Nebenbeschäftigung, ansonsten erfolgt eine Anrechnung des erzielten Einkommens in vollem Maße.