Abfindung

Als Abfindung wird eine einmalige Leistung, in der Regel in monetärer Form oder durch die Übertragung von Vermögensgegenständen, bezeichnet, die zur Abgeltung eines Rechtsanspruches dient. Im Gegensatz dazu stehen die ebenfalls oftmals als Abfindung bezeichneten Schadensersatzzahlungen, die zum Ausgleich eines entstandenen Schadens und nicht aufgrund eines Rechtsanspruches geleistet werden.

Abfindungszahlungen finden nicht nur in arbeitsrechtlichen, sondern auch in privat-, sozial- und aktienrechtlichen Zusammenhängen statt. Im privatrechtlichen Bereich sind dies Zahlungen bei Erbverzicht oder Erbschaftsauseinandersetzungen, für gesellschaftsrechtliche Forderungen im Rahmen einer Liquidation und Abfindungen bei Unterhaltsansprüchen, bei unfallbedingten Personenschäden sowie bei versicherungs- und haftungsrechtlichen Ansprüchen.

Die den sozialrechtlichen Bereich betreffenden Abfindungen haben in der Regel die Funktion der Abgeltung von Forderungen bei einigen Auslandsrenten, im Falle einer Wiederverheiratung von Witwe(r)n sowie bei Dauerrenten der Unfallversicherung und vorläufigen Renten. Aktienrechtlich werden die Übertragungen als Abfindung bezeichnet, die ein Aktionär bekommt, wenn dessen Gesellschaft von einer anderen übernommen wird und er als Entschädigung entweder eine Barauszahlung oder ein Aktienpaket der neuen Gesellschaft erhält

Abfindung im Arbeitsrecht

Die Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz KschG geregelt. Gemäß §1a Abs. 1 KschG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen eine Kündigung ausgesprochen hat und der Arbeitnehmer gemäß §4 Satz 1 dieser Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer schriftlichen Klage auf Feststellung vor dem Arbeitsgericht widerspricht. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist der Hinweis durch den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer mit Annahme der Kündigung die Abfindung beanspruchen kann und seine Entlassung aus dringenden innerbetrieblichen Gründen erfolgt.

Die Höhe der Abfindung wird in §1a Abs. 2 KschG geregelt. Der Arbeitnehmer kann für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit einen halben Monatsverdienst in Ansatz bringen, wobei ein Zeitraum von über sechs Monaten auf ein ganzes Jahr aufzurunden ist. Per Gesetz (§10 KschG Abs.1 und Abs.2) besteht die Regelung, dass der auszuzahlende Betrag maximal auf bis zu zwölf Monatsgehältern summiert werden darf; ein Arbeitnehmer über dem fünfzigsten Lebensjahr und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünfzehn Jahren bekommt maximal 15 Monatsgehälter, nach dem 55. Lebensjahr und einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit achtzehn Monatsgehälter. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Rente geht. Die freiwillige Zahlung einer höheren Abfindung steht dem Arbeitgeber frei.

Die Abfindung unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie für einen künftigen Verdienstausfall gezahlt wurde. Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten (außerordentliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag) ist sie auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.

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