Führen mehrere Abmahnungen automatisch zur Kündigung?
Kündigung und Abmahnung hängen unmittelbar zusammen. Ursprünglich hatte die Abmahnung den Sinn, den Arbeitnehmer dazu zu bringen, ein bestimmtes Fehlverhalten zu unterlassen. Heutzutage sind Abmahnung und Kündigung fast untrennbar miteinander verknüpft, denn die Abmahnung ist streng genommen die Vorbereitung einer Kündigung.
Formal ist eine Abmahnung nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer darin gleichzeitig androht, bei zukünftigem Fehlverhalten derselben Art zu kündigen. Kündigt der Arbeitgeber allerdings zusammen mit der Abmahnung in Bezug auf das einmalige Fehlverhalten, so ist diese Kündigung unwirksam.
Inhaltsverzeichnis
Die Erforderlichkeit einer Abmahnung vor einer Kündigung
Jeder Arbeitgeber ist nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer gegenüber bei schuldhaften Pflichtverletzungen anstelle einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, in denen der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz genießt. Die Anzahl der Abmahnungen vor einer Kündigung ist indes nicht klar definiert und reicht von einer bis zu mehreren.
Wichtig ist für den Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass die Abmahnung als das mildere Mittel immer vor einer Kündigung ausgesprochen werden muss, es sei denn, sie ist entbehrlich. Das ist sie dann, wenn die Pflichtverletzung so gravierend ist, dass der Arbeitnehmer weiß, dass er das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses riskiert.
Zentrale Aufgabe der arbeitsrechtlichen Abmahnung
Vielen Arbeitnehmern ist nicht unbedingt klar, welchen konkreten Zweck eine Abmahnung erfüllen soll. Es steht schließlich fest, dass im Falle einer gravierenden Pflichtverletzung beziehungsweise eines massiven Fehlverhaltens mitunter eine sofortige Kündigung möglich ist. Andernfalls wird eine Abmahnung ausgesprochen, die gewissermaßen als Warnung verstanden werden kann. Der Arbeitgeber macht dem Arbeitnehmer so deutlich, dass er sein Verhalten nicht toleriert und im Falle einer Wiederholung härtere Konsequenzen folgen.
Die Abmahnung ist somit gewissermaßen die arbeitsrechtliche Entsprechung der gelben Karte im Fußball. Arbeitgeber können so Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter sanktionieren und eine Warnung aussprechen. Abmahnungen dienen allerdings nicht nur als Warnung, sondern haben darüber hinaus auch eine Hinweisfunktion. Der Arbeitnehmer soll zunächst auf seinen Fehler hingewiesen werden und die Möglichkeit erhalten, ein angemessenes Verhalten an den Tag zu legen. Zu guter Letzt dient eine Abmahnung auch der Dokumentation von Pflichtverstößen.
Wie viele Abmahnungen sind bis zur Kündigung notwendig?
Dass der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die eine oder andere Abmahnung vorausgeht, ist gängige Praxis und wirft zuweilen die Frage auf, nach wie vielen Abmahnungen die Kündigung ansteht und ob diese dann automatisch erfolgt. Viele Verbraucher gehen davon aus, dass es zunächst drei Abmahnungen bedarf, bevor es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen kann. Wer bislang noch keine oder lediglich eine Abmahnung erhalten hat, wähnt sich somit in Sicherheit. Diese Sicherheit ist allerdings trügerisch, denn der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer keineswegs dreimal abmahnen bevor er ihm kündigen kann. Die Gerichte bestätigen sogar immer wieder Fälle, in denen eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde. Dabei handelt es sich allerdings um außergewöhnliche Ausnahmefälle. In der Regel erfolgen zuvor durchaus Abmahnungen. Wie viele erforderlich sind, lässt sich in Ermangelung gesetzlicher Regelungen allerdings nicht sagen. Stattdessen ist vielmehr auf die Schwere des jeweiligen Vorfalls, den zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Vorfällen und die äußeren Umstände zu achten. Während bei geringfügigen Verstößen durchaus einige Abmahnungen erfolgen können, kommt es nach schweren Vorfällen nach einer ersten Abmahnung direkt zur Kündigung. Maßgebend ist dabei unter anderem auch die Einsicht des Arbeitnehmers.
Wann kann es zur Kündigung während der Ausbildung kommen?
Als Azubi nimmt man eine besondere Stellung innerhalb des Unternehmens ein und ist basierend auf einem Ausbildungsvertrag tätig. Dies unterscheidet Auszubildende von klassischen Arbeitnehmern, weshalb sich unter anderem auch die Frage stellt, wann man als Azubi eine Kündigung durch den Betrieb befürchten muss. Zunächst ist hier auf die anfängliche Probezeit zu verweisen, während der das Ausbildungsverhältnis jederzeit und fristlos ohne Angabe von Gründen beendet werden kann. Wer die Probezeit überstanden hat, kann sich deutlich sicherer fühlen, als Azubi aber dennoch noch gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber dann kaum durchsetzen, doch im Falle eines schweren Gesetzesverstoßes kann dieser eine fristlose Kündigung in die Wege leiten. Zu guter Letzt ist noch auf den Aufhebungsvertrag zu verweisen, der zwar keine Kündigung im eigentlichen Sinne beinhaltet, aber eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorsieht.