Was geschieht mit einem Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang?
Wird ein Betrieb an einen anderen Unternehmer verkauft, so werden insbesondere die Produktionsstätten sowie die Büroräume des bisherigen Firmeninhabers auf ihn übertragen. Zum Betriebsübergang gehören also Sachwerte und nicht die Arbeitnehmer.
Damit diese nicht automatisch bei Betriebsübergang ihren Arbeitsvertrag verlieren, hat der Gesetzgeber mit einer Regelung Abhilfe geschaffen. So heißt es in § 613 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse eintritt, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben. Das heißt für den Arbeitnehmer nichts anderes, als dass sein Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang fortbesteht.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die zwingende Rechtsfolge des § 613 a BGB
- 2 Wie kann man dem Übergang des eigenen Arbeitsverhältnisses widersprechen?
- 3 Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang?
- 4 Worüber müssen Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang informiert werden?
- 5 Betriebsübergang – Muss man den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Die zwingende Rechtsfolge des § 613 a BGB
Leider wird immer wieder versucht, Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge mit anderen Inhalten nach einem Betriebsübergang zur Unterschrift vorzulegen. Die Rechtsfolge des § 613 a BGB ist jedoch zwingend, und so sind Vereinbarungen unwirksam, die von den Inhalten des ursprünglichen Arbeitsvertrages zulasten des Arbeitnehmers abweichen.
Verzichtet der Arbeitnehmer indes freiwillig auf bisherige Rechte, verlangt der Gesetzgeber das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Fehlt dieser, so ist auch diese Vertragsänderung unwirksam. Aber Vorsicht: Wird der Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang erst später inhaltlich geändert, dann ist er wirksam. Es darf allerdings keine Anhaltspunkte dafür geben, dass der in § 613 a BGB garantierte Bestandsschutz bewusst umgangen wurde.
Wie kann man dem Übergang des eigenen Arbeitsverhältnisses widersprechen?
Durch einen Betriebsübergang gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den neuen Arbeitgeber über, was allerdings nicht immer dem Willen der Arbeitnehmer entspricht. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer einen schriftlichen Widerspruch formulieren und diesen so innerhalb eines Monats gegenüber dem bisherigen oder auch neuen Betriebsinhaber erklären.
Es gehört zwar zu den Pflichten des Erwerbers, die Arbeitnehmer zu übernehmen, aber diese haben zugleich das Recht zu widersprechen. Tun sie dies, hat der Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber Bestand, wodurch der Eindruck entstehen könnte, dass die Betriebsübernahme keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat. Dem ist allerdings nicht so, denn durch die Veräußerung des Betriebs gibt es beim alten Arbeitgeber mitunter keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Dies hat dann zur Folge, dass es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen kann. Aus diesem Grund sollte man als Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs genau überlegen, ob man seinen Arbeitsvertrag durch einen Widerspruch gefährdet.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang?
Kommt es zu einem Betriebsübergang, ist die Verunsicherung bei den Arbeitnehmern des betreffenden Unternehmens oftmals groß. Dabei ist es ratsam, sich eingehend mit den eigenen Arbeitnehmerrechten in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang zu befassen, denn nur wer die Rechtslage kennt, kann seine etwaigen Ansprüche geltend machen und kommt so zu seinem Recht. Hier ist § 613a BGB maßgebend. Darin sind die Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang normiert. Zusammenfassend lassen sich diese auf Seiten des Arbeitnehmers als Widerspruchrecht und Informationsrecht bezeichnen. Ein wesentliches Arbeitnehmerrecht bei Betriebsübergang ist demnach das in § 613a Absatz 1 BGB Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Als Arbeitnehmer kann man im Zuge eines Betriebsübergangs demnach nicht einfach „mitverkauft“ werden, sondern kann sich dem widersetzen.
Worüber müssen Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang informiert werden?
In § 613a BGB ist nicht nur das Widerspruchrecht des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang kodifiziert, sondern auch der Informationsanspruch des Arbeitnehmers. § 613a Absatz 5 entsprechend gilt bei Betriebsübergang eine Informationspflicht für den alten Arbeitgeber oder neuen Geschäftsinhaber. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer Anspruch auf schriftliche Informationen zu den folgenden Punkten:
- Zeitpunkt des Betriebsübergangs
- Grund für den Betriebsübergang
- juristische, ökonomische und soziale Konsequenzen des Übergangs für den Arbeitnehmer
- hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen
Diese Unterrichtung hat vor dem eigentlichen Betriebsübergang zu erfolgen und soll die betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig in Kenntnis setzen. Diese haben dann unter anderem zur Geltendmachung ihrer Widerspruchrechte ausreichend Zeit.
Betriebsübergang – Muss man den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Ein neuer Arbeitsvertrag ist bei Betriebsübergang eigentlich nicht erforderlich, schließlich gehen gemäß § 613a BGB die Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Dementsprechend übernimmt dieser die bestehenden Arbeitsverhältnisse. In der Praxis bevorzugen neue Betriebsinhaber allerdings oftmals den Abschluss neuer Arbeitsverträge. Diese kommen häufig in leicht geänderter Form daher, wodurch der Arbeitnehmer zuweilen schlechter gestellt wird. Die Rechtsprechung räumt dem neuen Arbeitgeber zwar ein Recht auf Vertragsänderung ein, der Arbeitnehmer kann allerdings nicht dazu verpflichtet werden, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Gegebenenfalls sollten sich diese weigern und so widersetzen.