Welchen Pausenanspruch hat ein Arbeitnehmer?
Die Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag geregelt oder richtet sich unter Mitwirkung eines vorhandenen Betriebsrates nach der in einem Betrieb üblichen Arbeitszeit.
Darüber hinaus gibt es im Arbeitszeitgesetz auch gesetzliche Einschränkungen, welche die tägliche Arbeitszeit, aber auch darüber hinaus Pausen und Ruhephasen betreffen. Getreu dem Motto “wer arbeitet, muss auch ruhen” schreibt das Arbeitszeitgesetz im Voraus feststehende Ruhepausen während der Arbeitszeit vor, sofern die Ruhepausen nicht im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind.
Inhaltsverzeichnis
Ruhepausen und ihre minimale oder maximale Dauer
Wer mehr als 6 Stunden und bis zu 9 Stunden pro Tag arbeitet, hat einen gesetzlichen Pausenanspruch von mindestens 30 Minuten. Wer darüber hinaus bis zu 10 Stunden pro Tag arbeitet, muss laut Arbeitszeitgesetz oder Arbeitsvertrag Ruhepausen von mindestens 45 Minuten einlegen. Es ist erlaubt, die Pausen in Zeitabschnitte aufzuteilen, die jedoch jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer pro Tag niemals länger als 6 Stunden am Stück arbeiten darf. Der Gesetzgeber kümmert sich auch um die Zeit nach der Arbeit. Er verlangt, dass ein Arbeitnehmer nach getaner Arbeit mindestens 11 Stunden ununterbrochen ruhen muss. Grundsätzlich nicht beschäftigt werden darf ein Arbeitnehmer an Feiertagen und Sonntagen, wobei es für verschiedene Branchen Ausnahmeregelungen gibt.
Das Arbeitszeitgesetz als Gesetzesgrundlage für den Arbeitnehmer-Anspruch auf Pausenzeiten
Grundsätzlich regelt der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis und ist somit auch hinsichtlich der Pausenzeiten maßgebend. In der Bundesrepublik Deutschland definiert jedoch das Arbeitszeitgesetz den Pausenanspruch von Arbeitnehmern und bildet somit die entsprechende juristische Basis. Arbeitgeber unterliegen also dem ArbZG, das wiederum die deutsche Umsetzung der Europäischen Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung darstellt.
Gemäß § 4 ArbZG steht Arbeitnehmern, die mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten, eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, verfügt über einen Pausenanspruch von mindestens 45 Minuten. § 5 ArbZG legt außerdem fest, dass zwischen dem Ende der Arbeitszeit und der Wiederaufnahme der Arbeit mindestens elf Stunden liegen müssen. Im Gastgewerbe, Rundfunk, in der Tierhaltung, bei Verkehrsbetrieben sowie in Einrichtungen, die sich der Betreuung, Behandlung und Pflege von Personen widmen, können allerdings Ausnahmeregelungen Anwendung finden. So kann die Ruhezeit verkürzt werden, wobei ein entsprechender Ausgleich innerhalb eines Monats stattfinden muss.
Gibt es besondere Regelungen zu den Ruhepausen während der Schwangerschaft?
Grundsätzlich haben Frauen während der Schwangerschaft keinen Anspruch auf mehr Ruhepausen. Allerdings ist hier eine besondere Rücksichtnahme seitens des Arbeitsgebers durchaus gefordert. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass anstehende Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft mit einer Freistellung einhergehen. Zudem untersagt das Mutterschutzgesetz unter anderem Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, wodurch Schwangere ebenfalls sehr entlastet werden. Davon abgesehen sieht das Mutterschutzgesetz zwar keine besonderen Regelungen zu Ruhepausen vor, doch im Sinne des Arbeitsschutzes liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, für adäquate Arbeitsbedingungen zu sorgen. Dazu gehört es unter anderem auch, Schwangeren immer wieder die Möglichkeit zum kurzen Ausruhen zu geben.
Gelten für Auszubildende besondere Regelungen hinsichtlich der Ruhepausen?
Für Auszubildende können anderweitige Pausenregelungen relevant sein, wobei dies nur für Minderjährige gilt. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich noch in Ausbildung befindet, kann in der Regel keine speziellen Ansprüche geltend machen. Minderjährige genießen dahingegen einen besonderen Schutz, der sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergibt. In § 11 JArbSchG steht beispielsweise, dass die Ruhepausen im Vorfeld unter Berücksichtigung der Arbeitsstunden definiert werden müssen. Liegt die Arbeitszeit bei 4,5 bis 6 Stunden, sind 30 Minuten Pause zu gewähren. Im Falle von mehr Arbeitsstunden stehen dem Auszubildenden 60 Minuten Pause zu.