Hat man Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Grundsätzlich hat in Deutschland jeder auf ein Arbeitszeugnis Anspruch, der ein Arbeitsverhältnis beendet. Welcher Art diese Beschäftigung war, ist unerheblich. Der Anspruch gilt also nicht nur für den Angestellten, sondern beispielsweise auch für Praktikanten und Aushilfen, Zivildienstleistende und Auszubildende.
Das Zeugnis kann mit dem Tag der Kündigung angefordert werden und muss spätestens am letzten Arbeitstag ausgehändigt werden. Auszubildende haben darüber hinaus auch noch Jahre nach dem Ende ihrer Ausbildung auf ein neues Arbeitszeugnis Anspruch. Voraussetzung ist allerdings, dass man das Zeugnis ausdrücklich verlangt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ungefragt ein Zeugnis auszustellen, auch wenn viele das tun.
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Arbeitszeugnis Anspruch ohne Kündigung
Auch wenn man seinen Arbeitsplatz nicht kündigt, kann man auf ein Arbeitszeugnis Anspruch haben. Der klassische Fall tritt dann ein, wenn man sich zum Beispiel woanders bewerben möchte und dazu ein aktuelles Zeugnis benötigt. Man kann aber auch ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn eine große Veränderung im Betrieb ansteht.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man einen neuen Vorgesetzten bekommt, der einen noch nicht so gut kennt und deshalb vielleicht auch das Arbeitszeugnis anders ausstellt. Auch wenn man befördert wird oder für längere Zeit den Betrieb verlässt (zum Beispiel für die Bundeswehr oder Elternzeit) hat man auf ein Arbeitszeugnis Anspruch.
Wann kann man ein Zwischenzeugnis erhalten?
Arbeitnehmer haben grundsätzlich immer dann Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis endet. Andernfalls erhält man üblicherweise kein Arbeitszeugnis, wobei viele Arbeitgeber regelmäßige Beurteilungen anfertigen und ihren Mitarbeiten auf diese Art und Weise ein Feedback zu ihren Leistungen geben. Ist dies nicht der Fall, kann man als Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen, sofern es sich um ein langjähriges Arbeitsverhältnis ohne zwischenzeitliche Beurteilung handelt.
Wer an einer Fortbildung teilnimmt, versetzt wird, auf das Ende der Probezeit zusteuert, eine Bewerbung plant oder eine längere Auszeit nehmen möchte, kann einen triftigen Grund für ein Zwischenzeugnis vorweisen. Nur wenn entsprechende Gründe vorliegen, kann man als Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis geltend machen. Ein klassisches Arbeitszeugnis gibt es dahingegen nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet.