Elternzeit

Nach der Geburt eines Kindes besteht für beide Elternteile, die sich für die persönliche Betreuung und Erziehung entscheiden, der Rechtsanspruch bzw. die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Elternzeit. Primärer Faktor dabei ist der während dieser Zeit geltende Kündigungsschutz, der mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt, wobei die Anmeldefrist sieben Wochen im Voraus beträgt. Zu diesem Zeitpunkt muss auch bereits entschieden werden, wie lange die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll, das heißt bis zu welchem Lebensjahr des Kindes der Elternteil Zuhause bleiben will. Eine nachträgliche Verlängerung ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Grundsätzlich haben beide Elternteile Anspruch auf die Elternzeit und so können auch beide Elternteile gleichzeitig davon Gebrauch machen. Auch die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit von bis zu 30 Stunden pro Woche ist gegeben, wenn keine innerbetrieblichen Gründe diesem Wunsch entgegenstehen. Unter gewissen Bedingungen besteht zudem in Betrieben mit mehr als fünfzehn Mitarbeitern sogar ein Anspruch auf die Möglichkeit der Teilzeitarbeit während der Elternzeit, wenn dieser sieben Wochen vor gewünschtem Beginn angemeldet wird. Eine weitere Möglichkeit ist der Aufschub von bis zu zwölf Monaten Elternzeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes, wenn der Arbeitgeber zustimmen sollte.

Wenn die Elternzeit abgelaufen ist, muss dem zurückgekehrten Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin eine gleichwertige Arbeitsstelle angeboten werden, die den bisherigen Kompetenzen und Verantwortungsbereichen entspricht, sodass es keinesfalls zu einer möglichen Schlechterstellung innerhalb des Unternehmens kommt.

Sonderformen der Elternzeit

Neben der klassischen Form der Elternzeit gibt es noch einige Sonderformen in anderen familiären Konstellationen. Beispielsweise kann auch bei der Adoption eines Kindes Elternzeit in Anspruch genommen werden und zwar innerhalb einer Rahmenzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes, welches adoptiert wird. Auch in diesem Fall gilt der Anspruch von bis zu drei vollen Jahren Elternzeit mit der Möglichkeit des Aufschubs von zwölf Monaten.

Ein Stiefelternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt oder mit einem leiblichen Elternteil in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe steht, ist ebenfalls berechtigt, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Auch während einer Berufsausbildung kann die Elternzeit absolviert werden, wobei die Berufsausbildungszeiten für die Dauer der Elternzeit unterbrochen werden. Während der Elternzeit besteht hierbei jedoch kein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe. Bei einer kurzen Geburtenfolge von mehreren Kindern oder auch bei Mehrlingsgeburten stehen beiden Elternteilen für jedes der Kinder ebenfalls drei volle Jahre Elternzeit zu. Auch in diesem Fall können zwölf Monate bis zum achten Lebensjahr des Kindes nachgeholt werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Weitere Informationen auf www.bmfsfj.de.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Grundsätzlich betrifft der Anspruch auf Elternzeit Mütter und Väter, die berufstätig sind und sich nun zugunsten der Kinderbetreuung eine berufliche Auszeit nehmen. Obgleich Frauen weitaus häufiger in Elternzeit gehen, steht diese Option selbstverständlich auch Männern offen, die so ihrer Vaterrolle gerecht werden und sich für eine gewisse Zeit voll und ganz dem Nachwuchs widmen möchten. Entscheidend ist vielmehr die Berufstätigkeit des betreffenden Elternteils vor der Geburt des Kindes. Junge Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben somit Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Auszubildende. Derjenige, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind in einem Haushalt leben und dessen Betreuung übernehmen. In Ausnahmefällen übernehmen die Großeltern diese Rolle und kümmern sich um das Enkelkind. Gegebenenfalls kann man als berufstätige/r Oma oder Opa ebenfalls in Elternzeit gehen. Voraussetzung dafür ist nicht nur eine vorherige Berufstätigkeit, sondern auch der Umstand, dass ihr Kind, das nun Nachwuchs bekommen hat, selbst noch minderjährig ist oder sich noch in der Ausbildung befindet. Wenn das Neugeborene dann auch noch bei den Großeltern lebt, steht einer Elternzeit für Oma oder Opa nichts mehr im Wege.

Können auch Selbständige in Elternzeit gehen?

Ein Anspruch auf Elternzeit ist üblicherweise immer mit einem Arbeitsverhältnis vor der Geburt des Kindes verbunden. Wer nicht angestellt, sondern selbständig tätig war, kann ebenfalls in Elternzeit gehen und Elterngeld beziehen. Ebenso wie bei Arbeitnehmern dient auch bei Selbständigen das vorherige Nettogehalt, bei dem es sich dann um den monatlichen Gewinn aus dem eigenen Betrieb handelt, als Berechnungsgrundlage.

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