Welche Rechte bestehen am Ende der Elternzeit?

Kein Arbeitgeber darf Mitarbeiter, die von ihrem Recht auf Elternzeit Gebrauch machen, kündigen. Nach Ende der Elternzeit haben Berufsrückkehrer einen Anspruch auf ihren alten oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz. Insbesondere in der Entlohnung darf der rückkehrende Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit nicht schlechtergestellt werden als vor der Elternzeit.

Wer in der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert hat, kann am Ende der Elternzeit den Anspruch geltend machen, wieder mit der ursprünglichen Stundenzahl beschäftigt zu werden. Besteht der Wunsch nach Teilzeitarbeit bei der Rückkehr, muss der entsprechende Antrag drei Monate zuvor gestellt werden.

Das Ende der Elternzeit rechtzeitig planen

Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, versuchen Arbeitgeber leider bisweilen, die Rückkehr in den Beruf nach Ende der Elternzeit zu verhindern. Unter Umständen ist der Betrieb umorganisiert worden oder der Arbeitgeber hat nicht mehr damit gerechnet, dass der Arbeitnehmer wieder kommt. Aus diesem Grund ist es ratsam, den Kontakt zum Arbeitgeber auch während der Elternzeit zu halten. Wer die Möglichkeit hat, kann während der Elternzeit Fortbildungen besuchen, um auf dem Laufenden zu bleiben. Der besondere Kündigungsschutz erlischt mit dem Ende der Elternzeit; der Arbeitgeber kann nun wieder eher eine Kündigung aussprechen.

So können Arbeitnehmer ihre Rechte am Ende der Elternzeit in Anspruch nehmen

Wenn sich die Elternzeit langsam dem Ende zuneigt, sollte sich der betreffende Elternteil Gedanken über seine berufliche Zukunft machen. Dazu gehört es auch, sich frühzeitig mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und gemeinsam mit diesem die Rückkehr an den Arbeitsplatz sorgfältig zu planen. Gemäß § 15 BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen juristischen Anspruch auf Elternzeit und können sich somit währenddessen freistellen lassen. Auf diese Art und Weise kann man sich der Familie widmen, ohne seinen Arbeitsplatz aufgeben zu müssen.

Die Rückkehr in den Beruf erweist sich mitunter als gar nicht so einfach, da das Unternehmen in den vergangenen Jahren einen gewissen Wandel durchlebt und möglicherweise Maßnahmen der Umstrukturierungen vorgenommen hat. Wer von seinem Arbeitgeber Steine in den Weg gelegt bekommt, sollte seine Rechte kennen, um diese gegebenenfalls auf juristischem Wege durchzusetzen. In vielen Fällen lohnt es sich, schon zu Beginn der Elternzeit gemeinsam mit dem Chef die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu planen. Wer allerdings überhaupt nicht den Wunsch hat, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, kann § 19 BEEG entsprechend zum Ende der Elternzeit kündigen und so das bestehende Arbeitsverhältnis beenden.

Wie lässt sich die Elternzeit verlängern?

Mütter und Väter, die sich nach der Geburt ihres Kindes erst einmal Zeit für die Familie nehmen und beruflich pausieren möchten, beantragen beim Arbeitgeber Elternzeit. In dem Antrag geben sie typischerweise auch an, ab wann sie wieder zur Verfügung stehen. Mitunter kann man im Laufe der Zeit aber auch den Wunsch entwickeln, die Elternzeit zu verlängern und so länger zu Hause zu bleiben. In einem solchen Fall ist ein entsprechender Antrag beim Arbeitgeber erforderlich. Anlass dazu gibt vielfach auch einfach der Umstand, dass das Kind noch nicht für eine Fremdbetreuung bereit ist oder man partout keinen Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter oder in einem Kindergarten findet.

Wann beginnt die Elternzeit?

Nicht wenige Eltern machen sich schon früh Gedanken über das Ende der Elternzeit und planen, wie es danach weitergeht. Zunächst stellt sich aber die Frage nach dem Beginn der Elternzeit. Dieser Aspekt geht zuweilen unter, sollte aber keineswegs außer Acht gelassen werden, denn daraus ergibt sich schließlich auch, bis wann man die Elternzeit gemeinsam mit seinem Nachwuchs genießen kann. Grundsätzlich beginnt die Elternzeit mit der Geburt des Kindes. Ab diesem Zeitpunkt kann man bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Zugleich ist aber auch zu beachten, dass die Elternzeit aufgeteilt werden kann. So ist ein späterer Beginn der Elternzeit durchaus möglich. Zu beachten ist allerdings, dass diese spätestens zu dem Zeitpunkt endet, an dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet. 12 der insgesamt 36 Monate müssen allerdings in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden. Wann die restlichen 24 Monate der Elternzeit beginnen und wie diese aufgeteilt wird, obliegt dahingegen dem betreffenden Elternteil.

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