Welche Arten der Kündigung gibt es?
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen mehreren Kündigungsarten eines Arbeitsverhältnisses. Das Recht zur Kündigung hat nicht nur der Arbeitgeber, auch der Arbeitnehmer kann durch Kündigung ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden.
Bei der ordentlichen Kündigung ist auf die Einhaltung der Kündigungsfristen zu achten. Eine ordentliche Kündigung kann durch den Arbeitnehmer ohne eine Begründung ausgesprochen werden, während für den Arbeitgeber die Angabe eines Kündigungsgrundes zwingend vorgeschrieben ist. Für die außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, sind keine Kündigungsfristen zu beachten. Für das Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung ist es primär erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen kann.
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Auch die Änderungs- und Teilkündigung sind Kündigungsarten
Bei einer Änderungskündigung verfolgt der Arbeitgeber in aller Regel das Ziel, Änderungen seiner Arbeitsbedingungen zu seinem Vorteil zu erzwingen. Der Arbeitgeber kündigt zunächst das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsvertrag auf Grundlage der geänderten Arbeitsbedingungen an.
Die Änderungskündigung, als eine der bestehenden Kündigungsarten, birgt für den Arbeitnehmer kein allzu großes Risiko, da bei der Anerkennung einer Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen weitergeführt wird. Eine Teilkündigung liegt dann vor, wenn gegen den Willen einer Vertragspartei bestimmte Bestimmungen des gültigen Arbeitsvertrages geändert werden sollen. Üblicherweise hält die Rechtsprechung diese Kündigungen für unwirksam.
Personenbedingte, betriebsbedingte, krankheitsbedingte und verhaltensbedingte Kündigung
Wenn es um die Kündigungsarten geht, darf man nicht nur zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung differenzieren, sondern muss zudem bedenken, dass es betriebsbedingte, krankheitsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen gibt. Kündigt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer und beendet so das bestehende Arbeitsverhältnis, ist es natürlich im Interesse des Arbeitnehmers, die Kündigungsgründe zu erfahren.
Wenn es um den Grund einer Kündigung geht, kann dieser dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kündigungsschutzgesetz entsprechend krankheitsbedingt, personenbedingt, betriebsbedingt oder auch verhaltensbedingt sein.
Krankheitsbedingte Kündigung
Unter strengen Voraussetzungen, die das Kündigungsschutzgesetz genau definiert, kann eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen. Falls der Arbeitnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht dazu in der Lage ist, dem Arbeitsverhältnis gerecht zu werden, kann der Arbeitgeber ihm also durchaus die Kündigung aussprechen.
Personenbedingte Kündigung
Ausschlaggebend für eine personenbedingte Kündigung sind die Fähigkeiten und Eigenschaften, die der Arbeitnehmer an den Tag legt. Im Falle von betrieblichen Beeinträchtigungen und einer negativen Prognose, kann dem Mitarbeiter entsprechend gekündigt werden, sofern keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht und die beiderseitigen Interessen sorgfältig abgewogen wurden.
Verhaltensbedingte Kündigung
Wie der Name bereits aussagt, liegt der Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung im Verhalten des Arbeitnehmers. Wenn dieses der Vertragspflicht widerspricht und das Arbeitsverhältnis negativ beeinflusst, kommt es in der Regel erst einmal zu einer Abmahnung. Stellt der Mitarbeiter das betreffende Verhalten nicht ab, kann eine verhaltensbedingte Kündigung die letzte Konsequenz sein.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine Kündigung muss nicht immer auf die Person des Arbeitnehmers bezogen sein. So kann es auch zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, wenn betriebliche Gründe vorliegen, die es dem Arbeitgeber unmöglich machen, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Umstrukturierungen, Filialschließungen oder auch ein Stellenabbau können zu solchen Kündigungen führen.