Was hat es für Konsequenzen beim Arbeitsamt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt?
Eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich dann ein, wenn der Antragsteller ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis aufgelöst hat. Auch die grob fahrlässig herbeigeführte Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses kann eine Sperrfrist nach sich ziehen.
Um eine Sperrfrist zu vermeiden, sollte der Antragsteller die Ereignisse und Gründe nennen, die für die Beendigung seines ehemaligen Beschäftigungsverhältnisses ausschlaggebend waren. Gleiches gilt auch bei der Ablehnung eines entsprechenden Arbeitsangebotes durch die Agentur für Arbeit oder beim Abbruch einer bereits begonnenen Maßnahme zur Wiedereingliederung in das Berufsleben.
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Welche weiteren Gründe können eine Sperrzeit verursachen?
Neben den bereits genannten Gründen gibt es weitere Ursachen, die eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit nach sich ziehen können. Kann der Leistungsbezieher die von der Agentur für Arbeit angeforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen und kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit aussprechen.
Vorab muss der Leistungsbezieher über die Rechtsfolgen seines Handelns unterrichtet werden. Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit. Wer nicht zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheint, muss ebenfalls mit den Konsequenzen einer Sperrzeit rechnen. Auch die verspätete Arbeitsuchendmeldung kann eine Sperrzeit zur Folge haben.
Wann sieht die Agentur für Arbeit trotz Selbstkündigung von einer Sperrfrist ab?
Entgegen der allgemeinen Annahme folgt auf eine Selbstkündigung nicht zwingend eine Sperrfrist, denn unter bestimmten Umständen kann die Agentur für Arbeit davon absehen, so dass die finanziellen Hilfen mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen werden können. Um einen entsprechenden Anspruch geltend machen zu können, muss man jedoch eine hohe Kooperationsbereitschaft an den Tag legen und der Behörde die Gründe und Umstände detailliert erläutern. Dabei muss man zudem bedenken, dass das Amt nur in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der Sperrfrist machen kann.
Wer sich dazu entschließt, sein Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, sollte das Arbeitsamt also nicht gleich abschreiben, sondern vielmehr Informationen über mögliche Ausnahmen in Sachen Sperrfrist sammeln. Im Folgenden finden Interessierte einige Fälle, in denen eine Selbstkündigung aus Sicht der Agentur für Arbeit gerechtfertigt werden kann und somit zu keinen weiteren Konsequenzen führt.
- Die Arbeit ist sittenwidrig oder verstößt gegen geltendes Gesetz.
- Die Tätigkeit kann dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, weil sie sein geistiges oder körperliches Leistungsvermögen übersteigt.
- Der Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis, um einen gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten oder eine Erziehungsgemeinschaft mit dem Freund beziehungsweise der Freundin zu gründen.
- Bei der Kündigung bestand die Aussicht auf eine neue Stelle.
- Der Arbeitgeber missachtet den Arbeitsschutz oder hält sich nicht an verbindliche Bestimmungen in Sachen Arbeitsbedingungen.
Die genannten Fälle können dafür sorgen, dass es trotz einer Selbstkündigung zu keiner Sperrfrist kommt. Grundsätzlich muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob und inwiefern die Kündigung durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt war.