Wann gilt ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter?
In den ersten Monaten der Schwangerschaft gilt zwar kein generelles Beschäftigungsverbot im Mutterschutz, allerdings darf die werdende Mutter nicht mehr uneingeschränkt eingesetzt werden. Sie ist prinzipiell nicht mit Mehrarbeit zu belasten und darf nicht im Nachtdienst nach 20:00 Uhr oder vor 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen tätig sein.
Die Arbeitszeit ist auf maximal achteinhalb Stunden pro Tag und 90 Stunden pro Doppelwoche beschränkt. Schwangere Frauen unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und achtzig Stunden je Doppelwoche arbeiten. Außerdem gilt ein Beschäftigungsverbot im Mutterschutz für Tätigkeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf oder gelegentlich von mehr als zehn Kilo zu tragen sind. Nach dem dritten Schwangerschaftsmonat ist die Arbeit auf Beförderungsmitteln nicht gestattet, ab dem fünften Monat dürfen stehende Tätigkeiten vier Stunden täglich nicht überschreiten.
Inhaltsverzeichnis
Vollständiges Beschäftigungsverbot im Mutterschutz vor und nach der Entbindung
In der Regel beginnt das vollständige Beschäftigungsverbot im Mutterschutz sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach. Während dieses Zeitraums darf eine schwangere Frau nicht im Betrieb eingesetzt werden, es sei denn, sie besteht aus freien Stücken ausdrücklich darauf, beschäftigt zu werden. Im Einzelfall kann das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz auch früher beginnen, sofern der Gesundheitszustand der Mutter oder des ungeborenen Kindes dies notwendig macht.
Beschäftigungsverbote im Mutterschutzgesetz
Das deutsche Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der erwerbstätigen Mutter sowie des ungeborenen Kindes und soll etwaige Gefahren, die sich durch die Erwerbstätigkeit ergeben könnten, abwehren. In § 3 und § 4 MuSchG finden sich umfassende Informationen zu den generellen Beschäftigungsverboten, die für alle Mütter in der Schwangerschaft sowie während der Stillzeit gelten. Zudem kann mitunter auch ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, sofern der gesundheitliche Zustand dies erfordert.
Individuelle Beschäftigungsverbote
Individuelle Beschäftigungsverbote ergeben sich aus dem jeweiligen Gesundheitszustand der Mutter und werden in einem ärztlichen Attest festgelegt. Der Arzt spricht demnach ein individuelles Beschäftigungsverbot aus und untersagt seiner Patientin gewisse Tätigkeiten oder die Erwerbstätigkeit im Ganzen. Sobald das Attest dem Arbeitgeber vorliegt, werden die Verbote wirksam.
Welche Änderungen haben sich beim Beschäftigungsverbot in Zusammenhang mit dem Mutterschutz 2018 ergeben?
Zum 1. Januar des Jahres 2018 sind einige Änderungen im Mutterschutzrecht in Kraft getreten, die werdende und junge Mütter fortan zu beachten haben. Dazu gehört unter anderem, dass die Regelungen zum Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit branchenunabhängig gelten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr nun ein behördliches Genehmigungsverfahren etabliert wurde. Die Frau muss dieser Arbeitszeit ausdrücklich zustimmen. Darüber hinaus findet eine behördliche Prüfung des betreffenden Antrags statt. Erfolgt nicht innerhalb von sechs Wochen eine Ablehnung durch die Behörde, liegt eine Genehmigung vor.
Zu den Neuerungen im Mutterschutz ab dem 1. Januar 2018 gehört ebenfalls die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz. Dessen Aufgabe besteht unter anderem darin, Orientierungshilfen in Form von Empfehlungen bereitzustellen. Dabei soll es um den Schutz schwangerer und stillender Frauen sowie ihrer Kinder im sicherheitstechnischen, arbeitshygienischen und arbeitsmedizinischen Sinne gehen. Darin eingeschlossen sind allgemeine Beschäftigungsverbote, die für die folgenden Fälle gelten:
- Akkordarbeit
- Nachtarbeit
- Sonntagsarbeit
- Fließbandarbeit
- Mehrarbeit
Zusätzlich können noch individuelle Beschäftigungsverbote gemäß § 3 Mutterschutzgesetz in Betracht kommen. Die betreffenden Regelungen wurden zum 1. Januar 2018 deutlich erweitert und reformiert, so dass es sich für alle Betroffenen lohnt, einen erneuten Blick ins Gesetz zu werfen.
Dass schwangere Frauen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden dürfen, ist nach wie vor der Fall. Maßgebend ist hier der errechnete Entbindungstermin. Wird das Kind an einem anderen Tag geboren, kann dies zu einer Verkürzung oder auch Verlängerung der Schutzfrist führen. Weiterhin ist zu beachten, dass für die acht Wochen nach der Geburt des Kindes ein Beschäftigungsverbot im Rahmen der Schutzfrist nach der Entbindung gilt. Nach § 3 Absatz 2 Mutterschutzgesetz kann sich die Frist im Falle einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt auf zwölf Wochen erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der ersten acht Lebenswochen eine Behinderung des Kindes im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX festgestellt wurde.