Regelungen zum Lärmschutz am Arbeitsplatz
Große Maschinen erledigen ihre Arbeit meist nicht im Stillen und wer mit ihnen oder in ihrer Nähe seinen Arbeitsplatz hat, ist der zusätzlichen Lärmbelastung täglich oft mehrere Stunden ausgesetzt. Damit hier klare Grenzen eingehalten werden, wurde in der Lärm- und Vibrationsverordnung festgelegt, in welcher Form Betriebe ihre Mitarbeiter schützen müssen.
Gefährdungsbeurteilung und Lärmminderungsprogramm
Vor Beginn der Arbeiten oder in angemessenen, regelmäßigen Abständen müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Betriebsrat, Brandschutzbeauftragter und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen hier meist die Prüfung. Dabei wird ermittelt, ob Mitarbeiter Lärm ausgesetzt sind und welche Werte er erreicht. Es gibt feste Regelungen für die Lärmexposition, die unter anderem vorschreiben, dass ab einem Pegel von 80 Dezibel die Mitarbeiter informiert werden müssen und ihnen ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden muss. Ab einer Belastung von mehr als 85 Dezibel besteht sogar eine Tragepflicht von Gehörschutz und zudem müssen diese Lärmbereiche gekennzeichnet werden.
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz gemäß den Bestimmungen verwenden und auch die Überprüfung des Gehörschutzes obliegt dem Arbeitgeber, der sie in regelmäßigen Abständen durchzuführen hat. Das Erarbeiten eines Lärmminderungsprogramms steht ab dem Pegel von 85 Dezibel ebenfalls auf der To-do-Liste der Arbeitgeber, denn sie sind dazu verpflichtet, ihre Maschinen so leise wie möglich arbeiten zu lassen.
Die Art der Schutzmaßnahmen muss sich am aktuellen Stand der Technik orientieren und auch an wissenschaftlichen Erkenntnissen. Alternative Arbeitsweisen müssen in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Lärmbelästigung am Arbeitsplatz nicht anders verringern lässt und neue Arbeitsmittel, die den Lärm verringern können, gehören ebenfalls in die gesetzlich verlangte Liste der geeigneten Maßnahmen. Der Gesetzgeber fordert zudem eine Anpassung der Arbeitszeitpläne, damit ausreichende Zeiten ohne Belastung für die betroffenen Mitarbeiter entstehen. Zusätzlich muss auch in vorhandenen Ruheräumen entsprechend ihres Zweckes die Lärmexposition verringert werden, soweit wie das technisch möglich ist.