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Eine Generalvollmacht erstellt man meist vorab für den Fall der Fälle und wenn die Vollmacht nicht anfechtbar sein soll, muss sie verschiedene Angaben enthalten. Neben Name und Anschrift des Vollmachtgebers, also der Person, die eine Vollmacht ausstellt, müssen auch verschiedene Angaben zum Bevollmächtigten gemacht werden. Mit der Generalvollmacht ermächtigt man eine fremde Person alle Entscheidungen zu treffen, die die eigenen Finanzen betreffen und darüber hinaus auch Entscheidungen in Gesundheitsfragen zu fällen oder den eigenen Aufenthaltsort zu bestimmten. Der Inhalt einer Generalvollmacht sollte also genau an die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden, denn man gibt damit sozusagen sein eigenes Schicksal in fremde Hände.
Die Grundangaben einer Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht kann ein formloses Schreiben sein. Als Überschrift reicht der Hinweis „Vollmacht“. Für eine Generalvollmacht muss der Vollmachtgeber neben seinem vollständigen Namen auch Wohnort, Straße und Geburtsdatum angeben. Die gleichen Angaben sind auch auf der Seite des Bevollmächtigten zu machen. Daneben sollte man unbedingt vermerken, dass der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht vorlegen muss, um tätig werden zu können. Sollen Entscheidungen getroffen werden, die nicht im Umfang der Generalvollmacht enthalten sind, sollte man verfügen, dass der Bevollmächtigte zum gesetzlichen Betreuer bestimmt werden soll. Mit diesem Zusatz kann man sich absichern, wenn im Text der Generalvollmacht nicht alle Bereiche des Lebens eingeschlossen wurden. Dies kann notwendig werden, wenn beispielsweise eine Mietwohnung vom Bevollmächtigten gekündigt werden soll oder eine Unterbringung in einem Pflegeheim notwendig wird.
Umfassende Generalvollmacht oder einzeln geregelte Fragen?
Nicht jede Generalvollmacht lässt dem Bevollmächtigten in allen Situationen freie Hand und oft ist es sinnvoll, einzelne Punkte detailliert zu regeln. Vermögensangelegenheiten, Verträge und Anträge, persönliche Angelegenheiten und die Wohnungsangelegenheiten sind die Punkte, die man in einer Generalvollmacht auch einzeln regeln kann. Dabei kann man zum Beispiel festlegen, dass das eigene Vermögen ausgebraucht werden soll, um den Lebensstandard auch im Pflegefall erhalten zu können. Das Entscheidungsrecht bei ärztlichen Behandlungen sollte man dem Bevollmächtigten ebenfalls gesondert übertragen, da sonst ein Betreuungsverfahren erforderlich werden könnte. Für den Fall einer dauernden Bewusstlosigkeit kann man verfügen, nach welchem Zeitraum nur die Schmerztherapie und die Grundpflege fortgesetzt werden sollen. Auch ob lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, kann man in der Generalvollmacht festhalten. Die Frage ob man einer Organspende zustimmt, kann ebenfalls bereits in der Generalvollmacht geklärt werden und viele andere Details lassen sich damit vorab klären. Beim Erstellen einer Generalvollmacht, die ohne Einzelauflistungen auskommt, sollte man bedenken, dass viele Fragen offen sind und der Bevollmächtigte schnell überfordert sein kann, wenn er lebensbestimmende Entscheidungen allein treffen soll.