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Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) trat zum 1. Januar 2008 in Kraft und regelte Änderungen zur Förderung des Kindeswohls, zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und zur Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Dem Gesetz stimmten im Rechtsausschuss neben den damaligen Koalitionsfraktionen CDU und SPD auch FDP und Grüne zu. Die Linke stimmte dagegen. Bündnis 90/Die Grünen waren zuvor mit einem Änderungsantrag gescheitert, Unterhaltsansprüche aus den vor 2003 geschlossenen Ehen von der Neuregelung auszunehmen, nachdem das Bundesministerium der Justiz dies als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft hatte. Nach einer Umfrage der Bertelsmann Stiftung beurteilt die Bevölkerung die Reform überwiegend positiv.

Änderungen durch das Gesetz

Vorrang des Kindeswohls

Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher und nichtehelicher Kinder erhalten Vorrang vor anderen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehaltes nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu erfüllen. Während Ansprüche geschiedener und aktueller Ehegatten zuvor gleichberechtigt neben denen der Kinder standen, sind Ansprüche von Erwachsenen nun stets nachrangig.

Auch bei der Rangfolge der unterhaltsberechtigten Erwachsenen steht nun das Kindeswohl im Vordergrund. Vorrang erhalten Elternteile, die gemeinsam oder allein ein Kind erziehen, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren. Im gleichen Rang stehen Ehegatten nach langer Ehedauer, deren Vertrauen in die eheliche Solidarität auch nach einer Scheidung besonders geschützt wird. Geschiedene Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen, stehen erst an letzter Stelle der Rangfolge und erhalten nur dann Unterhalt, wenn alle Ansprüche der Kinder, der Kinder erziehenden Elternteile und der langjährig verheirateten Geschiedenen erfüllt wurden.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil wegen Erziehung eines gemeinsamen Kindes ist für eheliche und nichteheliche Kinder einheitlich auf drei Jahre befristet, sofern im Einzelfall keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Danach ist auf Möglichkeiten der Kinderbetreuung und die Pflicht zur eigenen Erwerbstätigkeit zu verweisen.

Betonung der nachehelichen Eigenverantwortung

Bereits nach alter Rechtslage konnten Unterhaltsansprüche mit Hinweis auf den Grundsatz der Eigenverantwortung zeitlich oder in ihrer Höhe begrenzt werden. Familiengerichte nutzten diese Möglichkeit aber nur sehr zurückhaltend, wodurch besonders Zweitfamilien belastet wurden. Beim Unterhaltsanspruch lag vor allem der Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu Grunde, was den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf oft unattraktiv machte.

Die Möglichkeiten zur Befristung und Begrenzung von Zahlungen sind durch die Reform gestärkt, wobei der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einen von mehreren Aspekten dafür darstellt, ob und in welchem Umfang nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss. Daneben sind die Dauer der Ehe und die tatsächlich praktizierte Rollenverteilung zu berücksichtigen. Die beim Gesetzentwurf federführende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte dazu:

„Einmal Zahnarztgattin immer Zahnarztgattin, das gilt nicht mehr.“

Bei Erziehung gemeinsamer Kinder spielen die tatsächlich gegebenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten eine größere Rolle als bisher. Ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist dagegen nur noch wirksam, wenn beide Parteien über die Folgen umfassend aufgeklärt wurden. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung sind deshalb notariell zu beurkunden.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Unterhaltsrechts%C3%A4nderungsgesetz, Lizenz: CC

Dem Thema Finanzbuchhaltung können sich die meisten Unternehmer nicht entziehen, sofern sie bestimmte Umsatzgrößen überschreiten, bzw. eine Unternehmensform gewählt haben, die eine Bilanzierung erforderlich werden lässt.

Die Finanzbuchhaltung, kurz FiBu genannt, ist äußerst komplex und für Unternehmer ohne entsprechende Ausbildung nur schwer nachvollziehbar. Verständlich, dass viele daher im Netz nach Infos zum Thema Finanzbuchhaltung suchen. Doch wer das System der FiBu einmal verstanden hat, der erkennt schnell, dass diese Form der Buchhaltung in sich absolut schlüssig ist und auch Fehler schnell anzeigt.

Betriebliches Rechnungswesen

Die Finanzbuchhaltung versteht sich als ein Teilbereich des betrieblichen Rechnungswesens. Sämtliche unternehmerischen Vorgänge werden hierbei chronologisch gelistet und auf einzelnen Konten erfasst. Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten doppelten Buchführung, denn jeder Geschäftsfall wird auf zwei unterschiedlichen Konten verbucht. Einmal auf der Sollseite, einmal auf der Habenseite.

Bei der Finanzbuchhaltung greift die Regel: keine Buchung ohne Belege! D. h., dass der Unternehmer sämtliche Geschäftsfälle, beispielsweise der Kauf von Rohstoffen für den Betrieb oder das Tanken des Firmenwagens, mittels Rechnung bzw. Quittung nachweisen muss.

Monats- und Jahresabschlüsse in der Finanzbuchhaltung

In regelmäßigen Abständen ist ein Unternehmen darüber hinaus dazu verpflichtet, Abschlüsse zu erstellen. Hier sind vor allem die Monats- bzw. die Jahresabschlüsse zu nennen, die erforderlich sind, damit der Unternehmer zum einen stets informiert ist, wie die betriebliche Situation zum aktuellen Zeitpunkt ist. Gibt es offene Forderungen? Gibt es ein Übermaß an fertigen Erzeugnissen? Oder ist der Bestand an flüssigen Mitteln (Geld auf dem Bankkonto oder in der Kasse) dramatisch gesunken? Zum anderen dienen die Abschlüsse jedoch auch steuerlichen Zwecken. Für die erwirtschafteten Gewinne muss das Unternehmen Steuern zahlen. Und wie hoch diese ausfallen, lässt sich anhand der Monats- und der Jahresabschlüsse errechnen.

Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Am Ende einer jeden Rechnungsperiode (monatlich, quartalsmäßig, jährlich) werden die einzelnen Konten saldiert und anhand dieser eine Bilanz erstellt. Zusätzlich wird eine sogenannte Gewinn- und Verlust-Rechnung (ein separates Konto – GuV) erstellt, welches den Gewinn bzw. den Verlust des Unternehmens darstellt. Auch dieses Konto wird später saldiert und der Saldo wird in die Bilanz übernehmen. Gewinne erhöhen das Eigenkapital, Verluste mindern es entsprechend.

Nachweispflicht der Monats- und Jahresabschlüsse

In der Finanzbuchhaltung ist es zudem Pflicht, stets auch Dritten (beispielsweise den Mitarbeitern der Finanzbehörden) die Möglichkeit zu gewähren, Einsicht in die Bilanz zu nehmen. Aus diesem Grund müssen sämtliche Abschlüsse in sich schlüssig sein, d. h., bei einer Steuerprüfung müssen die einzelnen Kontierungen und Buchungen nachweisbar sein. Eine Transparenz in der Buchhaltung ist daher unumgänglich.

Softwareprogramme erleichtern die Arbeit in der Buchhaltung

Natürlich ist es sinnvoll, für die buchhalterischen Arbeiten entsprechende Softwareprogramme, wie beispielsweise die von e-conomic, zur Hilfe zu nehmen. Hiermit werden Fehler schon bei der Eingabe vermieden und das Unternehmen kann sich an jedem Tag einen genauen Überblick über die einzelnen Konten verschaffen. Zudem erstellen die meisten Programme auch die Steuererklärungen, wie z. B. die Umsatzsteuervoranmeldungen, sind in der Lage diese an die Finanzbehörden zu übermitteln und überzeugen in der Regel auch durch eine einfache Bedienbarkeit.

Das Internet spielt bei der Suche nach preisgünstigen Angeboten eine immer wichtigere Rolle. Vor allem die Möglichkeit, eine Vielzahl von Angeboten innerhalb kurzer Zeit miteinander zuvergleichen zu können, macht Online-Vergleichsportale zu einem wichtigen Entscheidungsinstrument. Damit ein Vergleichsportal für seine Nutzer jedoch auch wirklich eine echte Hilfe darstellt, muss es einige Anforderungen erfüllen.

Worauf es bei Vergleichsportalen ankommt

Vergleichsportale sollten nicht nur die günstigsten Angebote anzeigen, sondern auch genau über die beinhalteten Leistungen informieren. Denn nicht immer ist der günstigste Tarif auch tatsächlich der beste. Dazu muss die Datenbank eines Vergleichsportals natürlich eine möglichst große Anzahl von Anbietern umfassen und ständig aktualisiert werden. Bei Aspect.Online können beispielsweise mehr als 180 Tarife zur KFZ-Versicherung und über 950 Stromanbieter miteinander verglichen werden. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Unabhängigkeit. Alle analysierten Angebote sollten unabhängig, und ohne spezielle Präferenzen miteinander verglichen werden können. Ein Blick ins Impressum ist deshalb sehr hilfreich. Wird das Portal von einem Versicherungsmakler angeboten, so gibt es große Zweifel, ob dieses auch wirklich unabhängig vergleicht.

Einfach zu bedienen

Nicht zuletzt kommt es bei einem Vergleichsportal auch auf die Nutzerfreundlichkeit an. Gerade bei Portalen mit Strompreisvergleichen kommt es häufig vor, dass diese sehr kompliziert aufgebaut sind. Bei Aspect.online muss hierfür lediglich der Verbrauch und die Postleitzahl eingegeben werden. Anschließend werden die für eine Region günstigsten Stromtarife unmittelbar angezeigt. Auch hier sind alle wichtigen Informationen zu den Tarifen auf den ersten Blick ersichtlich. Für die möglichen Filter gibt es vom System keine besonderen Voreinstellungen. Diese können auf Wunsch des Nutzers individuell gesetzt werden. Nach dem Vergleich lässt sich der Wechsel des Stromanbieters direkt über das Portal von Aspect.online beauftragen. Innerhalb weniger Augenblicke ist der Vergleich inklusive Wechsel erledigt.

Und übrigens: Bis zu 500 Euro pro Jahr lassen sich durch einen solchen Strompreisvergleich einsparen.

Rechtsprechung bezeichnet

– die rechtsprechende Gewalt – Judikative,

– die Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt – Judikatur,

– bestimmte vorangegangene Judikate (gefestigte, ständige, allgemeine Rechtsprechung) zu einer bestimmten Rechtsfrage (vgl. auch herrschende Meinung).

Deutschland

Rechtsprechung ist das Bemühen der Gerichte, dem Regelwerk einer Gesellschaft Geltung zu verschaffen. In Deutschland sprechen das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 und Art. 94 GG), die Verfassungsgerichte der Länder und die Gerichte des Bundes und der Länder in den verschiedenen Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten) nach Art. 95 GG Recht. Die Recht sprechenden Organe sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Rechtsprechung ist Teil der Rechtspflege und wichtigstes Konditionierungs- und Disziplinierungsinstrument einer Gesellschaft. Sie hat das Ziel, die menschliche Bequemlichkeit durch Androhung und Vollzug schmerzhafter Konsequenzen auf ein Maß zu reduzieren, das ein friedliches Zusammenleben vieler Menschen ermöglicht. Die Gesetzmäßigkeit oder Rechtsbindung staatlichen Handelns folgt aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er bildet die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG), die sich als Berufsrichter und ehrenamtliche Richter gemäß (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG) um die Verwirklichung der Rechtsordnung kümmern. In der Europäischen Union wird die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) sowie dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ausgeübt.

Rechtsprechung im engeren Sinn

Im engeren Sinn spricht man von Rechtsprechung im Gegensatz zur rechtswissenschaftlichen Literatur oder von der Rechtsprechung der Gerichte auf einem bestimmten Rechtsgebiet oder zu einer bestimmten Rechtsfrage.

Gefestigte Rechtsprechung

Unter gefestigter Rechtsprechung versteht ein Jurist die feststehende Ansicht der Richter in dem jeweils zuständigen Gerichtszweig, die noch nicht als ständige Rechtsprechung eingestuft werden kann.

Eine Klage, die der gefestigten Rechtsprechung nicht entspricht, sondern auf der gegenteiligen Meinung aufbaut, wird daher meist erfolglos bleiben. Aus Haftungsgründen wird ein Anwalt eine solche Klage in der Regel nicht erheben, ohne seinen Mandanten vorher auf die mit der Klage verbundenen Risiken hinzuweisen. Entscheidend ist dabei im Grunde jedoch nur die Ansicht derjenigen Richter, die in der letzten Instanz zuständig sind, da deren Urteile nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Auf die Ansicht der Untergerichte kommt es jedoch dann an, wenn bei geringen Streitwerten wegen der Kosten nicht davon auszugehen ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird oder dies nicht möglich ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ändert seine gefestigte Rechtsprechung relativ selten. So konnten die Schenkungen von Eltern an ihre verheirateten Schwiegerkinder bis 2010 nicht zurückgefordert werden, weil sie nach der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BGH im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Ehegatten bei Ehescheidung ausgeglichen werden mussten. Hierdurch wurde der Rückgriff der Schwiegereltern durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeschlossen. Mit Urteil vom 3. Februar 2010 hatte jedoch der BGH seine bisherige Rechtsprechung hierzu aufgegeben und entschieden, dass Schwiegereltern nach der Ehescheidung der Kinder die während der Ehezeit an das Schwiegerkind gezahlten Geldbeträge zurückverlangen können, weil die Geschäftsgrundlage der Schenkung die Lebensgemeinschaft zwischen Tochter und Schwiegersohn sei und diese Grundlage nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr bestehe.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Rechtsprechung

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Ein Richter (Lehnübersetzung aus lat. rector ‘Leiter’, ‘Führer’) ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der – als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers – Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind), zudem kann bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt werden.

Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden. Für Deutschland ergibt sich dies aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG.

Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt in Deutschland (ausschließlich) den Richtern anvertraut.

In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Berufsrichter

Allgemeines

Berufsrichter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das dem Dienstverhältnis eines Beamten ähnlich ist.

Berufsrichter sind in der Regel auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es Richter auf Zeit und Richter kraft Auftrages, etwa Beamte, die später zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen (§ 8 DRiG). Professoren können zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden und sind dann neben ihrem weiterhin ausgeübten Amt als Professor als Richter im Nebenamt tätig. Die Ernennung zum Richter erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde (§ 17 DRiG). Jedem Richter auf Lebenszeit und auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen (§ 27 DRiG).

Der Richter hat sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 46, § 71 DRiG in Verbindung mit § 61 BBG und § 34 BeamtStG). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts. Aus der Dienstleistungspflicht des Richters folgt auch die Pflicht des Richters zur Fortbildung.

Zu den Dienstpflichten des Richters gehören weiterhin die Pflicht, den Richtereid zu leisten (§ 38 DRiG), das Mäßigungsgebot, also die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 DRiG), sowie die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses, also die Pflicht, über Beratungen und Abstimmungen zu schweigen (§ 43 DRiG). Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (§ 41 DRiG). Ausnahmen gelten insoweit für Richter, die zugleich Hochschullehrer sind. Traditionell ist der Richter in Deutschland auch zum Tragen der Amtstracht (in Form einer Robe) verpflichtet.

Zu den Rechten des Berufsrichters gehört das Recht auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene Besoldung. Die Einzelheiten sind in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt (siehe auch Besoldungsordnung R). Im europäischen Vergleich befindet sich die Richterbesoldung in Deutschland unter den Schlusslichtern. Da im Gegensatz zu Beamten einiger Fachrichtungen Richter nicht regelmäßig befördert werden, sehen die Besoldungsordnungen regelmäßige Erhöhungen der Besoldung nach Lebensalter vor. Ähnlich wie Beamte erhalten Richter nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt. Ebenso wie Beamte haben Richter einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf Urlaub.

Richter unterstehen ähnlich wie Beamte einer Dienstaufsicht, wobei die Dienstaufsicht durch die richterliche Unabhängigkeit jedoch eingeschränkt ist. Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nur der Vorhalt und die Ermahnung zulässig (§ 26 Abs. 2 DRiG). Behauptet ein Richter, dass er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werde, kann er einen Antrag an das zuständige Dienstgericht stellen (§ 26 Abs. 3 DRiG).

Pflichtverstöße von Richtern können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Als mildeste Disziplinarmaßnahme kann der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung einen Verweis aussprechen. Wenn das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass es nicht mehr durch einen Verweis geahndet werden kann, so kann gegen Richter auf Lebenszeit oder Richter auf Zeit im förmlichen Disziplinarverfahren durch den Spruch eines Dienstgerichts auf Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann der Richter durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben werden. Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrages findet kein förmliches Disziplinarverfahren statt, diese können vielmehr bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden (§ 22 Abs. 3, § 23 DRiG).

Das Dienstverhältnis der Berufsrichter endet kraft Gesetzes mit Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 DRiG für die Bundesrichter, die Landesgesetze sehen ähnliche Regelungen vor) oder durch den Tod des Richters. Der Richter ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn sonstige gesetzlich geregelte – in der Praxis wenig bedeutende – Gründe vorliegen (§ 21 DRiG). Bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, endet das Richterverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (§ 24 DRiG). Darüber hinaus kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) oder – bei Belassung seines vollen Gehalts – bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32, § 33 DRiG) in ein anderes Amt versetzt oder entlassen werden.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Richter_(Deutschland)

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Gericht

Ein Gericht (abgeleitet von „richten“ / „Recht“; vom Gotischen: raíhts, althochdeutsch, mittelhochdeutsch: reht) ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative).

Begriff

Recht sprechende Behörden gibt es seit den Anfängen menschlicher Zivilisation. Ursprünglich war die Rechtsprechung in vielen Fällen Aufgabe des Monarchen selbst oder seiner Beauftragten. Im Laufe der Aufklärung setzte sich mit dem Konzept der Gewaltentrennung in Europa und den europäisch beeinflussten Staaten die Überzeugung durch, dass die Rechtsprechung von der Regierungsgewalt unabhängig zu sein hat.

Für den Begriff des Gerichts in modernen Rechtsstaaten ist die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit daher zentral. Das schweizerische Bundesgericht hat beispielsweise festgehalten, dass als Gericht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Behörde gilt, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äußeren Beeinflussungen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt. Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen.

Deutschland

Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Die Gerichte verwalten sich in ihrer Unabhängigkeit nach dem Prinzip der Gewaltenteilung selbst und sind formell darin nicht Bestandteil der Exekutive.

Der Aufbau der Gerichtsbarkeiten wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Gerichtsbarkeiten in Deutschland sind die Verfassungsgerichtsbarkeiten (des Bundes und der einzelnen Länder), die Ordentliche Gerichtsbarkeit (für Zivilrecht und für Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, besteht ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.

Dienstgerichtsbarkeit und Ehrengerichtsbarkeit sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Besonderheiten ergeben sich im Militärwesen. So können im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte errichtet werden Art. 96 Abs. 2 Grundgesetz, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Historisch bestanden sogenannte Standgerichte als Ausnahmegerichte, die gemäß Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unzulässig sind.

Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff Gericht eine Behörde (so z. B. Amtsgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtführende Richter, die einem Präsidium vorstehen (§ 21a GVG).

Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter ist im Strafverfahren vorgesehen, sowie in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die sogenannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.w.S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: der Beamtenschaft.

Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.

Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z. B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.

Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.

Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Gericht

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Justitia

Justitia ist die Personifikation der Gerechtigkeit; während sie in der alten römischen Mythologie für die ausgleichende Gerechtigkeit steht und damit in Darstellung und Wesen eng mit der Aequitas verwandt ist, wird sie seit der augusteischen Zeit im Rahmen der Interpretatio Romana mit den griechischen mythischen Prosopopoiieen Dike und Themis vermengt. Themis verkörpert bei den Griechen eher die durch althergebrachte, göttliche Ordnung bestehende Gerechtigkeit, Dike dagegen eher die strafende, rächende Gerechtigkeit. Diese letztere Zuschreibung wirkt in das christliche Mittelalter und die Neuzeit nach, wo die Justitia in Kunst und Literatur für die strafende Gerechtigkeit oder das Rechtswesen steht.

Justitia in der römischen Mythologie

In der römischen Mythologie spielt sie nur an einer Stelle eine Rolle, nämlich im Mythos von den Weltaltern. Hier verlässt die mit Astraea identifizierte Justitia als Letzte der Himmlischen die von Verbrechen erfüllte Erde des Eisernen Zeitalters und kehrt in ihre überirdische Heimat zurück bzw. wird als Sternbild der Jungfrau an den Himmel versetzt. Eine direkte Entsprechung hat sie im griechischen Begriff der Dikaiosyne; iustitia wird von einigen Alten zu den Kardinaltugenden gezählt.

Ikonographie

In der Antike entspricht ihre Darstellung derjenigen der Aequitas, d. h. ihre Attribute sind die Waage, mit deren Hilfe jedem das Seine zugemessen wird, und das Füllhorn, das den zu verteilenden Reichtum spendet. Die Formel „Jedem das Seine“ (suum cuique tribuere) geht auf Platons Politeia zurück, der sie von dem Dichter Simonides übernahm. Cicero prägte den Begriff derart entscheidend, dass er in der Rechtsphilosophie des Abendlandes bestimmend werden sollte. Solche Darstellungen der Justitia/Aequitas erscheinen vielfach auf Münzen der Kaiserzeit, wo sie als Teil der politischen Propaganda den Kaiser in seiner Rolle als Spender materieller Sicherheit versinnbildlichen, der niemanden bevorzugt (weshalb der Waagbalken stets in waagrechter Stellung gezeigt wird). Schon Augustus schrieb sich in seinem Tatenbericht Res Gestae iustitia als eine von vier Herrschertugenden zu – neben virtus („Mannhaftigkeit“), clementia „Milde“ und pietas („Frömmigkeit“).

Wie andere Gottheiten wird sie häufig mit einem Diadem gezeigt, wie man auf einer Münze des Nero sieht, auf der Agrippina die Jüngere als Iustitia abgebildet ist.

Ikonographie der Justitia im Mittelalter und in der Neuzeit

Im Mittelalter und in der Neuzeit ist das Bild der Justitia ein vollkommen anderes als im römischen Altertum : nun wird Justitia meist als Jungfrau dargestellt, die in der linken Hand eine Waage, in der Rechten das Richtschwert hält. Dies soll verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gesprochen und schließlich mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.

Seit Ende des 15. Jahrhunderts wird die Justitia aus Spott über die Blindheit der Justiz zuweilen mit einer Augenbinde dargestellt; um 1520 wandelt sich die Interpretation der Binde: sie wird nunmehr als Symbol für die Unparteilichkeit, also das Richten ohne Ansehen der Person gesehen, und wird zum stehenden Attribut der Justitia.

Die Waage der neuzeitlichen Justitia ist die Waage des Richters, mit deren Hilfe Für und Wider gegeneinander abgewogen wird, und deren Rolle letztlich der Rolle der Waage im ägyptischen Totengericht entspricht. Entsprechend dem strafrechtlichen Grundsatz In dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) steht der Waagbalken – anders als in römischen Darstellungen – oft schräg und weil in Zivilverfahren die entgegengesetzten Interessen ausgeglichen werden. In älteren Darstellungen trägt die Göttin des Rechtsfriedens anstatt des Schwertes einen Ölzweig. Dieser symbolisiert den Frieden, der durch den Ausgleich zwischen umstrittenen zivilrechtlichen Interessen – versinnbildlicht durch den schrägen Waagbalken – erreicht werden soll.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Justitia

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Gold ist beliebt wie nie. Verbraucher kaufen und verkaufen das Edelmetall und erfreuen sich an den steigenden Preisen. Der Goldankauf ist den letzten Jahren fast zu einem eigenen Geschäftszweig geworden und sogar per Post lässt sich das gelbe Metall zu Geld machen. Als Verbraucher sollte man aber nicht dem Goldrausch verfallen, denn der Handel mit dem Edelmetall lockt auch Betrüger an und nicht selten stolpern private Verkäufer über die Rücknahmeverpflichtung beim Goldverkauf.

Der Käufer kann noch Jahre später das Geld zurückverlangen

Immer häufiger berichten Verbraucher, die Gold verkauft haben, dass der Käufer später die bezahlte Summe zurückverlangt, weil es angeblich sich nicht um das zugesicherte Edelmetall handelt. Dabei wurde beim Verkauf der Schmuck untersucht und der Verkäufer hält eine Quittung in den Händen, die die Echtheit bestätigt. Das Problem ist die Beweislage, denn der Verkäufer müsste dann beweisen können, dass das Gold echt war und das ist im Nachhinein natürlich schwierig. Sogar Jahre später könnte der Verkäufer sich noch auf die Rücknahmeverpflichtung berufen und so das Geschäft platzen lassen.

Wie kann man sich schützen?

Der Rücknahmeverpflichtung ist ein Verkäufer nicht schutzlos ausgeliefert, denn er kann selbst bestimmen, wem er sein Gold verkauft. In diesem Geschäft in der Münchner Innenstadt gibt es diese Klausel nicht und auch viele andere Goldankäufer arbeiten ohne diese zweifelhafte Klausel. Wer Gold verkaufen möchte, muss sich also nur vorab informieren und dann sorgfältig prüfen, dass der Vertrag diese Klausel nicht enthält. Stattdessen kann der Verkäufer auf eine schriftliche Material-Garantie bestehen und steht dann auf der sicheren Seite. Der Verkauf von Gold per Post sollte genau überlegt werden, denn auch wenn die Werbung anderes verspricht, hier ist der Verkäufer vielen Risiken ausgesetzt. Schließlich muss er beweisen können, was im Paket lag, wenn es später zu Unstimmigkeiten kommt und der Ehepartner wird hier als Zeuge in der Regel nicht anerkannt.

Rechtsanwalt (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, Fürsprecher und Fürsprech genannt; von germ. rehta, althochdeutsch reht: „richten“, anawalt: „Gewalt“) ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand. Er gehört mit den Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und (teilweise) den Notaren zu den rechts- und wirtschaftsberatenden Freien Berufen. Mit allen Fragen rund um den Beruf des Rechtsanwalts befasst sich – seit 1988 in Deutschland auch institutionell – das Anwaltsrecht.

Geschichte

Über die Anfänge der Anwaltschaft in Deutschland ist wenig bekannt.

Sachsenspiegel, Schwabenspiegel

Einiges lässt sich dem Sachsenspiegel entnehmen. Dieser wurde um 1225/26 durch Eike von Repgow verfasst. Eike von Repgow betont, dass die Sachsen einige Regelungen gegen das Besatzungsrecht Karls des Großen durchsetzen konnten. Daher galten viele Regelungen des Sachsenspiegels nicht erst seit 800, sondern auch schon in den vorchristlichen Jahrhunderten. Im Landrecht des Sachsenspiegels zerstreut sind einige Regelungen zu finden, welche die germanischen Wurzeln anwaltlicher Tätigkeit erkennen lassen. Es handelt sich um den Vorspreke. In einigen Schweizer Kantonen hat sich die Berufsbezeichnung als Fürsprecher erhalten. Es ging aber ursprünglich weniger darum, für einen anderen Fürsprache einzulegen, als für ihn vorzusprechen. Prozessuale Formalien hatten damals ähnliche, wenn nicht größere Bedeutung als heute. Jeder freie Mann hatte das Recht, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten. Wenn er sich versprach, war der Fehler nicht mehr zu heilen. Deshalb bestand die Möglichkeit, einen anderen statt seiner selbst sprechen zu lassen. Der Fürsprecher musste männlich sein. Er durfte nicht Geistlicher, rechts- oder prozessunfähig sein bzw. sich in Reichsacht befinden. Der Richter war verpflichtet, die Partei zu befragen, ob sie die Worte ihres Fürsprechers gegen sich gelten lassen wollte. Diese konnte bestätigen, verneinen oder um Bedenkzeit bitten. Wenn eine Partei die Worte ihres Fürsprechers nicht bestätigte, durften diese keine Berücksichtigung finden. Jeder gerichtsfähige Mann war verpflichtet, das Amt eines Fürsprechers zu übernehmen, wenn der Richter ihn dazu bestimmte. Ausnahmen galten für benannte Fälle einer Interessenkollision. Bei Sexualdelikten hatte der Richter für einen Vormund der Geschädigten als Prozessvertreter sorgen, wenn kein Mitglied ihrer Sippe zur Verfügung stand.

Der Sachsenspiegel besagt nicht ausdrücklich, dass es seinerzeit Leute gab, die regelmäßig als Fürsprecher tätig wurden und dafür Geld erhielten. Es gibt aber zwei Indizien dafür. Wenn beide Parteien denselben Mann als Fürsprecher für sich begehrten, lag die Entscheidung beim Richter. Entweder musste der Fürsprecher gerichtsbekannt oder vermögend sein oder dem Richter Bürgen für die Geldbußen stellen, die gegen ihn persönlich verhängt werden konnten, bevor er tätig werden durfte. Selbst bei Familienbanden erscheint zweifelhaft, ob man für den Prozess eines anderen selbst haften wollte. Dieses Haftungsrisiko wird sich der Fürsprecher angemessen bezahlt haben lassen.

In Art. 87 des Schwabenspiegels waren bereits seit dem Spätmittelalter wesentliche Punkte des anwaltlichen Berufsrechts geregelt. Der Fürsprecher sollte nur den vertreten, der seiner Überzeugung nach recht hatte. Half er seiner Partei bei einem Prozessbetrug, hatte er persönlich an den Richter und die geschädigte Partei hohe Strafen zu zahlen. Der Richter konnte den Fürsprecher beauftragen, eine arme Partei unentgeltlich zu vertreten. Schließlich waren auch schon die anwaltliche Schweigepflicht und das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, bekannt.

Neuzeit

Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es entstanden dazu Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich ein Berufsstand professioneller Juristen heraus, die eine Partei in der Verhandlung vor dem Gericht vertraten, die sogenannten Prokuratoren. Daneben gab es andere Anwälte, die den Kontakt mit dem Rechtssuchenden pflegten, die Mandanten berieten und sie auch in außergerichtlichen Geschäften rechtlich betreuten, die sogenannten Advocaten. Diese Trennung zwischen Advokaten und Prokuratoren gab es allerdings in manchen Ländern nur vor den höchsten Gerichten.

In Deutschland kannte man diese Zweiteilung in den süddeutschen Gebieten, die ursprünglich einmal unter römischer Verwaltung gestanden hatten. Im Landrecht des Schwabenspiegels, dessen erste Aufzeichnung um 1275 erfolgte, wurde zwischen dem Fürsprecher, der vor Gericht vertrat, und dem Ratgeber unterschieden. Beide konnten für ihre Tätigkeit Geld verlangen. Bei dem Fürsprecher bestand ähnlich wie heute ein Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Seine Reisekosten konnte er aber gesondert ersetzt verlangen. Im Gegensatz dazu war für den Ratgeber geregelt, dass er für schlechten Rat keinen Lohn erhielt und ggf. für einen daraus entstandenen Schaden haftete. Hieraus dürfte sich das Sprichwort Guter Rat ist teuer entwickelt haben. Da die Regelungen des Sachsenspiegels und der daran anknüpfende Schwabenspiegel für Gerichtsverfahren galten, die vom König selbst oder unter Königsbann gehalten wurden, beschränkte sich die Aufspaltung der anwaltlichen Aufgaben später auf die Verfahren vor dem Reichshofrat oder dem Reichskammergericht.

Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Zweiteilung der Anwaltschaft in Kontinentaleuropa immer weiter gelockert und mit den Rechtsreformen der napoleonischen Zeit weitgehend beseitigt, sodass das Berufsbild eines einheitlich tätigen Rechtsanwaltes entstand.

Das zweigeteilte System gibt es heute noch in Spanien, wo auch die traditionellen Bezeichnungen „Advokat“ (abogado) und „Prokurator“ (procurador) fortbestehen, sowie in den durch die Rechtstradition des Common Law geprägten Rechtssystemen in England, Wales und anderen Ländern des Commonwealth, wo die Advokaten „Solicitor“ und die Prokuratoren „Barrister“ heißen.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwalt

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Wenn plötzlich ein Brief oder eine Email vom Stromanbieter ins Haus flattert, in dem er eine Preiserhöhung ankündigt, überlegen viele Verbraucher ob sie den Vertrag vorzeitig auflösen können. Ein Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung gibt es tatsächlich, denn der Gesetzgeber gibt den Verbrauchern dann die Möglichkeit vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit den Anbieter zu wechseln. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt werden und nicht jeder Vertrag kann einfach vorzeitig gekündigt werden. Die Anbieter arbeiten gern mit Klauseln, die ihnen Preiserhöhungen erlauben und dann hat man als Sonderkunde das Nachsehen. Im Übrigen muss ein Stromanbieter die Erhöhung seiner Preise sechs Wochen im Voraus bekanntgeben und jeder Verbraucher hat dann garantiert zwei Wochen Zeit um sich zu informieren, welche Regelungen in seinem Fall gelten.

Grundversorgung und Sonderkunden

Ist man Kunde beim örtlichen Stromlieferanten, so gehört man zu den Kunden, die eine Grundversorgung beziehen. Sie dürfen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen und den Anbieter wechseln. Hat man bereits einen andern, günstigeren Anbieter gewählt, kommt es auf die Klauseln an. Vertragslaufzeiten und ein Abschnitt über eine Anpassungsklausel geben Aufschluss darüber, ob ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Preisanpassungsklausel enthalten und die Erhöhung sachlich gerechtfertigt, so gilt kein Sonderkündigungsrecht und die Erhöhung muss hingenommen werden. Diese Punkte treffen aber nur bei wenigen Verträgen zu und in der Regel haben auch Sonderkunden ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Preise erhöht.

Frist einhalten & selbst kündigen

Besteht ein Sonderkündigungsrecht, muss der Verbraucher meist schnell handeln. In der Regel gelten zwei Wochen als Frist für die außerordentliche Kündigung und in diesem Zeitraum muss auch festgestellt werden, ob sich ein Wechsel überhaupt finanziell lohnen würde. Einen Vergleich der Preise gibt es hier und kündigen sollte man in diesem Fall lieber selbst, denn auch wenn der neue Anbieter einen Wechselservice anbietet, kann die Frist vom Sonderkündigungsrecht bereits abgelaufen ist, bevor der neue Anbieter aktiv wird.

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