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Das Glubal Global University Network bietet Studierenden und Weiterbildungsinteressierten die weltweit einzigartige Möglichkeit, sich ihre Studiengänge und Weiterbildungsmöglichkeiten individuell zusammenzustellen. Dabei können Interessenten zwischen einer Vielzahl von Studiengängen führender Hochschulen sich ihr Programm ganz nach eigenen Wünschen wählen. Dabei kann unter anderem zwischen Studiengängen mit einem hohen Online Anteil oder aber Präsenzstudien auf einem Campus gewählt werden. Selbstverständlich ist auch eine Kombination von beidem möglich.

Vorteile des Glubal Global University Network

Wer sich für ein Studium oder eine Weiterbildung mit dem Glubal Global University Network entscheidet, kann “Studien-Konfigurator” das für die eigenen Ansprüche passende Programm zusammenstellen. Dabei kann frei entschieden werden, wie lange das Studium dauern soll, welches Budget für das Studium aufgewendet und welche Module der einzelnen Hochschulen miteinander kombiniert werden sollen. Hierfür stehen einzelne Kurse, Module oder auch komplette Studiengänge mit einem Abschluss zum Bachelor, Master oder MBA zur Verfügung.

Dazu sind auch Promotionen über das Glubal Global University Network jederzeit möglich. Wer sich mit Glubal weiterbilden und für höhere berufliche Aufgaben qualifizieren möchte, der findet ein großes Angebot aus den verschiedensten Bereichen. Egal ob Kurse zur persönlichen Weiterbildung, im Controlling, Marketing und Verkauf oder Kommunikation, sämtliche Fachbereiche werden abgedeckt. Um die bestmöglichen Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten zu können, kooperiert Glubal mit einer Vielzahl führender Bildungseinrichtungen.

Neben offenen Seminaren, Coachings gehören auch flexibel nutzbare Online-Weiterbildungen zum Programm. Die Weiterbildungen können jederzeit auch berufsbegleitend absolviert werden, wobei das Wissen in verschiedenen Präsenzseminaren an Wochenenden oder in Form von Tagesseminaren erweitert wird. Neben den verschiedenen Seminaren bietet Glubal auch zertifizierte Lehrgänge an, bei denen beispielsweise zwölf Seminartage über einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt werden. Je nach gewählter Bildungseinrichtung erhalten Teilnehmer nach einem erfolgreichen Abschluss ein Zertifikat, Diplom oder eine anderweitige Teilnahmebestätigung des absolvierten Lehrgangs. Noch nie war es einfacher und flexibler möglich zu studieren oder sich über eine Weiterbildung für höhere Aufgaben zu qualifizieren.

Häuser, die über einen Ofen oder einen Kamin verfügen, benötigen einen professionell montierten Schornstein. Dieser dient dazu, den Rauch nach außen zu leiten.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Schornstein zum Kamin, respektive zur Art der Feuerstätte, passen muss. Es ist grundsätzlich nicht jeder Schornstein auch für jede Art von Kamin geeignet. Bevor der Schornstein also montiert wird, sollte der Hausbesitzer Kontakt zu einem fachlich versierten Schornsteinfeger aufnehmen. Der Hausbesitzer muss dem Schornsteinfeger zudem diverse Dokumente vorlegen, welche bequem und schnell aus dem Internet heruntergeladen werden können. Anhand der notierten Informationen ermittelt der Schornsteinfeger dann, ob Kamin und Schornstein überhaupt zueinanderpassen.

Diese Aufgaben erfüllt der Schornsteinfegermeister

Damit der Schornstein fachgerecht montiert werden kann, müssen vom Schornsteinfeger verschiedene Dinge überprüft werden kann. Dabei ist es besonders wichtig, dass die Brandschutzrichtlinien eingehalten werden. Der Zustand und die Zugeigenschaften des Schornsteines müssen einwandfrei sein. Ebenfalls muss sich der Kamineinsatz in einem guten Zustand befinden. Zuluftführung und Belüftungsverhältnisse werden darüber hinaus natürlich ebenso vom Schornsteinfeger überprüft.

Den richtigen Montage-Service beauftragen

Für die ordnungsgemäße Montage eines Schornsteines wird jedoch nicht nur der zuständige Schornsteinfegermeister benötigt. Des Weiteren muss sich der Hausbesitzer um einen Montageservice kümmern. Dieser muss sich den Bericht, den der Schornsteinfeger über den Zustand des Schornsteines erstellt hat, genau ansehen. Eventuell sind weitere bauliche Maßnahmen erforderlich, um gesetzliche Vorschriften einzuhalten.

Der richtige Montage-Service sowie alle Informationen über Montage und Rechtsvorschriften lassen sich schnell und mit nur wenigen Klicks im Internet finden.

Der beauftragte Montageservice sollte jedoch stets über Fachwissen verfügen und seine umfangreichen Leistungen zu fairen Preisen anbieten.

Darüber hinaus lohnt es sich meist, Erfahrungsberichte über verschiedene Unternehmen zu überprüfen bzw. für sich selbst auszuwerten. So ist der Kunde in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Doch genauso, wie es eine Vielzahl an Montage-Unternehmen gibt, so gibt es auch eine Vielzahl an unterschiedlichen Schornstein-Modellen. Der Kunde hat somit also einiges zu tun, bevor er sich vor den neu errichteten Kaminofen setzten kann. Erst muss der Schornsteinfeger beauftragt werden, dann müssen diverse Kamin- und Schornsteinmodelle ausgewählt werden, und zu guter Letzt wird dann auch noch der Montageservice benötigt. Das alles dauert seine Zeit und will gut überlegt sein.

Die Wartung des Kamins

Doch nicht nur bei der Montage des Schornsteins muss fachgerecht vorgegangen werden. Genauso wichtig ist es, den Schornstein regelmäßig zu warten. Eventuell müssen im Laufe der Jahre Reparaturen vorgenommen werden, um eine weitere komplikationslose Funktionsweise gewährleisten zu können. In Mietshäusern ist der Vermieter beziehungsweise der Hausbesitzer dafür verantwortlich, dass der Schornstein regelmäßig untersucht wird. Wartungs- und Reparaturkosten können jedoch in den Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

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Der Bund der Energieverbraucher e. V. schätzt, dass die aktuellen Strompreise um mindestens ein Drittel zu teuer sind. Die Verbraucher müssen sich diese Preispolitik aber nicht tatenlos ansehen, sondern können einschreiten – das Recht haben sie zumindest auf ihrer Seite.

Strom muss „billig“ sein

Sowohl das EU-Recht als auch das deutsche Recht besagen, dass die Stromversorger ihren Kunden Strom und Gas preisgünstig anbieten müssen. Geregelt wird dies durch den § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verbraucher müssen neue Preise demnach zufolge nur annehmen, wenn diese „billig“ sind. Die Billigkeit steht in diesem Zusammenhang für das natürliche Gerechtigkeitsempfinden, also einen angemessenen Preis für Strom. Sind die Verbraucher der Meinung, dass ihr Strompreis nicht der Billigkeit entspricht, können sie Protest einlegen und den monatlichen Rechnungsbeitrag für Strom und/oder Gas kürzen. Besteht der Versorger dennoch auf die neuen Preise, wird er die offenen Rechnungen einklagen müssen. Vor Gericht muss der Versorger dann beweisen, dass der Tatbestand der Billigkeit im Sinne des § 315 gegeben ist. Solange dies nicht geschehen ist, zahlen die Kunden den günstigeren Preis. Stellt das Gericht allerdings fest, dass die Preise billig waren, trägt der Verbraucher die Kosten für Anwalt und Gericht und muss natürlich die geforderten Preise nachzahlen. Diese Situation ist bisher allerdings nur selten eingetreten. War die Preisneubestimmung nicht rechtens, legt das Gericht einen neuen Preis fest, welcher der Billigkeit entspricht.

Das Recht, Preise anzufechten, gilt allerdings nur, wenn der Versorger seine Preise für Strom und Gas erhöht. Hat man bisher anstandslos die verlangten Beträge überwiesen oder wird der Energiepreis durch eine mathematische Formel errechnet, gibt es keine Möglichkeit, erfolgreich Protest einzulegen. Teilt der Versorger seinen Kunden mit, dass eine Preiserhöhung ansteht, kann man einen entsprechenden Brief frei formulieren, in welchem man diese Billigkeit anzweifelt, oder das Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher nutzen.

Verbraucher, die so handeln und zukünftig den erhöhten neuen Preis anteilig nicht bezahlen, müssen sich nicht sorgen, dass sie mit dieser Handlung mit einem Bein im Gefängnis stehen; sie machen sich nicht strafbar. Wichtig ist, dass der unstrittige Teil der Rechnung fristgerecht gezahlt wird. Es besteht zudem nicht die Gefahr, dass die Stromversorgung plötzlich eingestellt wird, weil noch offene Forderungen durch die Preisneubestimmung bestehen. Allerdings darf der Verbraucher nicht versäumt haben, dem Versorger die fehlende Billigkeit der neuen Preise mitgeteilt zu haben. Es ist dann unzulässig, Strom oder Gas abzustellen.

Verträge mit Stromversorger überprüfen

Natürlich kann aber ein Versorger nicht willkürlich die Preise erhöhen; hierfür bedarf es einer vertraglichen Grundlage. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in diesem Zusammenhang den Tarifkunden beziehungsweise den Kunden der Grundversorgung vom Sondervertragskunden. Ist man in dem Ort, an dem man lebt, schon immer Kunde eines bestimmten Stromversorgers gewesen, ist man Tarifkunde. Preiserhöhungen werden hier über das Gesetz gerechtfertigt, müssen also der Billigkeit entsprechen. Hat man bereits einmal bei seinem Versorger den Tarif oder sogar den Versorger gewechselt, ist man Sondervertragskunde. Preiserhöhungen, die an Sondervertragskunden herangetragen werden, müssen im Vertrag festgehalten sein. Die Klauseln, in denen eine Preisneubestimmung geregelt wird, müssen allerdings gültig sein. Sind sie dies nachweisbar nicht, kann der Kunde die verlangten Preiserhöhungen abschlagen.

Mit einem Zinsrechner im Internet lässt sich schnell und einfach errechnen, wie viele Zinsen man für einen Kredit zahlen muss oder auch welche Rendite für eine Anlage möglich ist. Um Zinserträge zu ermitteln, bietet sich insbesondere der Cortal Consors Zinsrechner an, da mit diesem eine große Anzahl von unterschiedlichen Szenarien durchgespielt werden können. So können beim Cortal Consors Zinsrechner beispielsweise auch direkt die Sondereinzahlungen und Geldentnahmen berücksichtigt werden.

Vorteile von Zinsrechnern

Bevor man sich für ein Darlehen oder eine bestimmte Anlage entscheidet, lohnt es sich in der Regel immer, mit einem Zinsrechner die vorhandenen Angebote zu vergleichen. Die Bedienung der Rechner gestaltet sich dabei meist sehr einfach. Bei einem Vergleich von Krediten reicht es beispielsweise aus, den benötigten Kreditbetrag sowie die gewünschte Laufzeit in den Zinsrechner einzugeben. Der Zinsrechner ermittelt dann nicht nur die genauen Kosten eines Kredits, sondern vergleicht auch direkt die aktuellen Angebote der Banken miteinander.

Zu jedem Kredit lässt sich dann direkt der effektive Jahreszins sowie die Höhe der monatlichen Rate und die insgesamt anfallenden Zinsen ersehen.

Auf ähnliche Weise funktionieren auch Zinsrechner für Geldanlagen. Hier gibt man den jeweiligen Anlagebetrag und die Anlagezeit ein und erhält mit nur wenigen Klicks ebenfalls direkt einen Vergleich über die attraktivsten Angebote. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, mit einem solchen Zinsrechner einen unverbindlichen und vor allem unabhängigen Vergleich durchzuführen. Zudem lässt sich dies alles ganz bequem vom eigenen Rechner aus und rund um die Uhr erledigen. Dies ist eine deutliche Zeitersparnis im Gegensatz zu früher, als man sich noch persönlich die Angebote der verschiedenen Banken einholen musste.

Weiterhin vorteilhaft ist, dass sich mit einem Zinsrechner sowohl die Angebote der klassischen Filialbanken wie auch die der Direktbanken miteinander vergleichen lassen. Da Direktbanken auf ein kostenintensives Filialnetz verzichten, können diese oftmals besonders günstige Konditionen anbieten. Nach dem Vergleich besteht dann sogar die Möglichkeit, den gewünschten Kredit bzw. die gewählte Geldanlage direkt online zu beauftragen.

Die Gaspreise sind in Deutschland in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Allein im Jahr 2011 gab es bundesweit einen durchschnittlichen Anstieg von 8,2 Prozent. In den letzten 15 Jahren ist der Preis um circa 70 Prozent erhöht worden. Zahlte ein Kunde vor dem Jahr 2000 durchschnittlich rund 1000 Euro für 33.540 Kilowattstunden, muss er heute für die gleiche Menge bis zu 1700 Euro bezahlen.

Jährlich mehrere hundert Euro sparen

Dabei unterscheiden sich die Preise der verschiedenen Anbieter zum Teil erheblich. Neben den lokalen Gasversorgern gibt es deutschlandweit rund 25 alternative Gasanbieter. Je nach Region und dem persönlichen Verbrauch kann ein Kunde bei einem Wechsel teilweise mehrere hundert Euro im Jahr sparen.

Den Gasanbieter wechseln ist problemlos möglich. Wer sich ausreichend informiert hat, welcher Gaslieferant für ihn die besten Konditionen bietet, muss in der Regel nur einen Antrag beim neuen Anbieter stellen. Oft geht dies sogar online, sodass auch der Gang zum Briefkasten nicht nötig ist. Alle weiteren Schritte übernimmt dann der neue Gasanbieter für den Kunden.

Durch diverse Neuregelungen hat der Verbraucher seit einiger Zeit noch mehr Rechte auf diesem Gebiet. Ein Wechsel des Gasanbieters ist für ihn unkompliziert und geht meist sehr schnell vonstatten.

Im März 2012 haben die Länder neue Regelungen beschlossen. Unter anderem wird mit den Neuregelungen der Datenschutz für den Verbraucher verbessert. Durch den Beschluss hat er nun weniger Offenbarungspflichten.

Der Bundesrat will so zudem mehr Transparenz für Gaskunden schaffen. Die Lieferanten müssen den Verbrauchern nun mehr Informationen über die Vertragsbedingungen und Tarife zur Verfügung stellen. Damit der Kunde sofort einen Überblick seiner Kosten hat, ist der Gasanbieter verpflichtet, dafür standardisierte Begriffe und Definitionen zu benutzen.

Die Gasversorgung bleibt gewährleistet

Ein weiterer Vorteil für den Verbraucher ist nun, dass die Kündigungsfrist bei Kunden mit Grundversorgungsverträgen verkürzt wird. Durch die neue Verordnung darf die Frist nur noch zwei Wochen umfassen. Außerdem hat er das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn sich die Vertragsbedingungen zu seinen Ungunsten ändern. Auf diese Weise können die Gaskunden schneller auf Angebote anderer Lieferanten reagieren und ihren Anbieter wechseln. Auch der Wettbewerb der konkurrierenden Gasversorger soll so weiter angefacht werden, damit die Verbraucher langfristig von günstigeren Preisen profitieren können.

Einige Verbraucher scheuen sich den Gasanbieter zu wechseln, obwohl sie dadurch Geld sparen könnten. Aus Furcht, plötzlich ohne Gas in der Kälte zu sitzen, bleiben sie bei ihrem gewohnten Lieferanten. Dabei kann es gar nicht dazu kommen, dass die Gasversorgung unterbrochen wird. Denn laut Gesetz muss der lokale Versorger die Gasversorgung so lange aufrechterhalten, bis sie durch den neuen Anbieter gewährleistet ist. Dass die Heizung nicht mehr warm wird, weil es einen Fehler beim Wechsel des Anbieters gegeben hat, ist also nur eine Geschichte.

Weder die Gaszähler noch die Leitungen sind von der Umstellung betroffen. Besitzer ist nach wie vor der jeweilige Netzbetreiber. Auch falls es zu Störungen kommt oder Wartungen durchgeführt werden müssen, bleibt dieser zuständig.

Den alten Vertrag zu kündigen übernimmt ebenfalls der neue Anbieter. Nur wenn der Verbraucher das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen möchte, wie zum Beispiel bei einem Anstieg des Preises, ist es ratsam, selbst zu kündigen.

„Eine vom Kunden nicht gewollte GPRS-Internet-Verbindung, über deren Bestehen der Mobilfunkhersteller nicht ausreichend informiert hat, löst beim Kunden keine Zahlungspflicht aus.“ Diesem Antrag der Verteidigung einer Telefonkundin kommt das Amtsgericht Hamburg am 16. Juni 2011 nach und weist eine entsprechende Klage eines Mobilfunkanbieters ab. Damit stützt dieses Urteil unzählige Verbraucher vor horrenden Zahlungsaufforderungen, deren Zustandekommen mit dem normalen täglichen Telefonierverhalten nicht übereinkommt.

In diesem besonderen Fall hatte die Kundin einen neuen Vertrag für ein iPhone abgeschlossen. Wie üblich akzeptierte sie bei Vertragsabschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers sowie seine Tarifliste. Sie nahm ihr neues Gerät in Betrieb und deaktivierte die voreingestellte W-LAN-Funktion, ohne zu wissen, dass das Telefon mit einem zusätzlichen GPRS ausgestattet war. Gemäß des vertraglich vereinbarten Standardtarifes erhielt die Kundin dann eine Rechnung über 1.200 Euro, deren Zahlung sie verweigerte.

Das Amtsgericht Hamburg klärt auf

In diesem Fall ist zwischen Kundin und Mobilfunkanbieter keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Gestützt durch einen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, dass „Sprachverbindungen keine Daten beinhalten“ und der Tatsache, dass die Angeklagte keine GPRS-Verbindung beauftragt habe, sei die Forderung gegenstandslos.

Nur weil man ein iPhone oder Smartphone in Betrieb nimmt, welches grundsätzlich eine solche Verbindung zur Verfügung stellt, ist diese Möglichkeit nicht gleichzeitig Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Zumal war es für die Kundin zu keiner Zeit ersichtlich, dass sie sich überhaupt in ein Netz eingewählt hat. Von daher sprach das Amtsgericht die Angeklagte von dieser Zahlungspflicht frei.

Von solchen Fällen liest und hört man in der Vergangenheit immer häufiger. Einem selbst, so wird manch ein User denken, kann so etwas nicht passieren, denn man verfolgt immerhin aufdeckende Magazine, deren Reporter investigativ recherchieren. Doch nicht selten sind es Abo-Fallen oder sogenannte Schmuddelangebote, die dem Kunden den Hals brechen. Angebote wurden nicht gut genug gelesen oder nur überflogen.

In diesem Fall gab es für die Kundin jedoch nichts misszuverstehen oder zu übersehen. Der Fall lag für das Gericht klar auf der Hand.

Wie kann man sich schützen?

Auch dieser Rechtsstreit belegt, dass ein umfassender Angebotsvergleich unerlässlich ist. Der Kunde sollte im eigenen Interesse Sorge dafür tragen, dass er nur den Vertrag abschließt, der auch seinem eigenen Telefonverhalten entspricht. Möglichkeiten hierzu erhalten Interessierte auf sogenannten Vergleichsportalen. Aktuelle Angebote erhalten Sie unter prepaidvergleich.com. Das berühmte Kleingedruckte wird hier detailliert gelistet und mit dem anderer Mobilfunkanbieter verglichen. Ob es um die genaue Kostenaufteilung geht oder zusätzliche Optionen. Sowohl auf der Portalseite wie auch unter den weiterführenden Links kann der Kunde alle notwendigen Informationen über einen potenziell neuen Vertrag erlesen und abfragen. Rundum informiert sollte es dann keine Möglichkeiten mehr geben, über versteckte Kosten zu stolpern. Ausgestattet mit Daten und Fakten ist man so gerüstet für jedes Verkaufsgespräch oder kann sich sorgenfrei durch die Online-Angebote von Mobilfunkanbietern lesen und einen Vertrag abschließen.

Aus dem Reichsministerium der Justiz, das bis 1945 existierte, ging das Bundesministerium für Justiz hervor. Seit dem 20. September 1945 gibt es in Deutschland immer einen Bundesminister oder eine Bundesministerin der Justiz und aktuell bekleidet diesen Posten Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von der FDP. Ihr wurden wie allen anderen Bundesministern für Justiz ein beamteter und ein parlamentarischer Staatssekretär zur Seite gestellt. Die Sicherung und Fortentwicklung des Rechtsstaates ist das oberste Ziel des föderativen Systems in Deutschland und das Bundesministerium für Justiz übernimmt hierbei die gesetzgeberische Tätigkeit.

Die Geschäftsbereiche im Bundesministerium für Justiz

• Das Bundesamt für Justiz

• Der Bundesgerichtshof

• Der Generalbundesanwalt

• Das Bundeszentralregister

• Das Bundesverwaltungsgericht

• Der Bundesfinanzhof

• Das Bundespatentgericht

• Das Deutsche Patent- und Markenkamt

Zudem bereitet das Ministerium die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts vor und auch die der Wahl der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Es ist auch der Herausgeber des Bundesgesetzblatts und des Bundesanzeigers und es prüft alle Gesetzesentwürfe auf ihre Rechtsförmlichkeit. Offene Vermögensfragen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands stehen, unterliegen ebenfalls dem Ministerium für Justiz.

Das Justizministerium und die EU

Die EU verlangt in vielen Fällen eine Umsetzung ihrer Richtlinien auf der Ebene ihrer Mitgliedsstaaten. Ratifizierungen und neue Verordnungen müssen Einlass in die deutschen Gesetzbücher finden und ein Konsens wird nicht immer im ersten Schritt erreicht. Eine gewisse Unterordnung wird sich nicht vermeiden lassen, wenn in Europa die Gesetze angeglichen werden sollen. Die Vorratsdatenspeicherung wurde beispielsweise vom Deutschen Bundesverfassungsgericht gekippt, doch die EU besteht auf einer Regelung, die sie zumindest unter bestimmten Umständen erlaubt. Das vereinte Europa stößt nicht nur in diesem Punkt nicht immer ins gleiche Horn wie das Deutsche Bundesministerium für Justiz und auch in Zukunft wird es noch einige Meinungsverschiedenheiten zu schlichten geben, bis in Europa überall gleiche Grundregeln gelten können.

In Deutschland gibt es unendlich viele Verordnungen, Gesetze und Rechtsvorschriften, die lange Zeit nur in dicken Büchern nachzuschlagen war. Bisher gab es im Internet lediglich kleine Auszüge des Bundesrechts nachzulesen und sie mussten auf verschiedenen Plattformen mühevoll zusammengesucht werden. Wollte man ein bestimmtes Problem anhand der Gesetzestexte lösen oder nachlesen, wer im Recht ist, mussten viele verschiedene Seiten durchforstet werden auf der Suche nach relevanten Textstellen. Nun steht den Deutschen eine umfassende Onlineversion des deutschen Bundesrechts im Internet zur Verfügung. Hier werden nahezu alle Rechtsverordnungen und Gesetze in ihre aktuellen Form zur Verfügung gestellt und können einfach abgerufen werden. Mittels Titelsuche, Volltextsuche und einigen anderen Funktionen lassen sich fast alle Vorschriften und Regeln online einsehen und auch ausdrucken.

Ein gemeinsames Projekt

Die juris GmbH und das Bundesministerium für Justiz stellen gemeinsam für interessierte Bürgerinnen und Bürger fast das komplette aktuelle Bundesgesetz ins Internet. Alle Rechtsverordnungen und Gesetze können in ihrer aktuell geltenden Fassung abgerufen und für private Zwecke heruntergeladen und ausgedruckt werden. Damit ist diese Sammlung die umfangreichste im Netz, denn etwa 5000 Vorschriften sind barrierefrei einzusehen und damit frei recherchierbar. Allerdings sind noch nicht alle Regelungen zum Bundesrecht online verfügbar und nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes enthält die amtliche Fassung von Gesetzen und Vorschriften. Eine Lese-Version kann über die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft angefordert werden.

Einfache Navigation

Dank einfacher Tastenkombinationen ist die Suche nach bestimmten Vorschriften relativ einfach und es kann von jeder Seite aus wieder zur Startseite navigiert oder die Volltextsuchseite aufgesucht werden. Der Aktualitätendienst lässt sich ebenfalls einfach erreichen und natürlich orientiert sich das Angebot an bestehenden Layouts und auch der inhaltliche Zuschnitt richtet sich nach geltenden Gesetzen im Internet. Die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz beschäftigt sich außerdem mit der fortlaufenden Konsolidierung, sodass die online gestellten Passagen immer die aktuell gültigen Verordnungen enthalten und keine zusätzliche Suche nach Neuerungen erfolgen muss.

Der Kodex Hammurabi gilt als älteste Sammlung von Rechtssprüchen und wird gern als ältestes Gesetzbuch der Welt bezeichnet. Der Text geht auf den sechsten König der 1. Dynastie von Babylon zurück, König Hammurabi. Er stammt aus dem 18. Jahrhundert vor Christus und er ist nicht nur auf Tontafeln sondern auch auf einer Dioritstele, einem Gestein, erhalten geblieben, der heute im Louvre in Paris zu sehen ist. In Keilschrift wurden ca. 8.000 Wörter in drei Abschnitten niedergeschrieben. Prolog, Hauptteil und Epilog regelten Schuldrecht, Staatrecht, Eherecht, Liegenschaftsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Viehzucht und Sklavenrecht und vor allem der königlichen Unantastbarkeit widmete man viel Aufmerksamkeit.

Umfassende Gesetzestexte regelten alle Lebensbereiche

Außervertragliche Schadenshaftung, Vermögensrecht, Familien- und Erbrecht wurden bereits damals in verschiedenen Absätzen geregelt und auch das Erbrecht für uneheliche Kinder war damals bereits ein Thema. Straftatbestände im sexuellen Bereich spielten ebenfalls eine Rolle bei der Niederschrift des Kodex und auch über die Möglichkeiten der Auflösung einer Ehe machte man sich Gedanken. Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, Haftungsfragen bei der Schiffsmiete und Regelungen zur Feldbestellung sind ebenfalls im Kodex Hammurabi enthalten, was zeigt, dass die Menschheit bereits damals einen großen Bedarf an Richtlinien hatte.

War der Kodex ein Gesetz oder eine Richtlinie?

Die Annahme, dass es sich bei dem Kodex Hammurabi um das älteste Gesetz der Menschheit handelt, wurde bereits mehrmals widersprochen und mehrere Experten sind sich darin einig, dass es sich lediglich um eine Erkenntnisquelle für Rechtssuchende handelte. Diese These wird auch durch die Inhalte damaliger Verträge unterstützt, denn diese halten sich nicht immer an die Vorgaben des Kodex Hammurabi, der inzwischen auch als Schultext oder königliche Rechtspropaganda dargestellt wird. Fakt ist, dass auch der theologische Teil der Texte für großes Interesse sorgte, denn darin wird die göttliche Legitimation Hammurabis dargelegt. Damit kann die Textansammlung als Kunstwerk oder als eine Sammlung von königlichen Entscheidungen angesehen werden und auch die Funktion als Denkmal wäre damit durchaus zu unterstreichen. Das neue Recht lehnt sich allerdings in vielen Bezeichnungen an alte Entscheidungen an und daher kann der Hammurabi Kodex durchaus als ältester, schriftlicher Beweis für die Rechtswissenschaften angesehen werden.

Könnte eine einzige Gewalt Gesetze erlassen, sie vollziehen und gleichzeitig die Rechtsprechung dazu übernehmen, wäre das eine uneingeschränkte Machtposition, die in einer Demokratie nicht viel verloren hat. Daher gibt es in Deutschland und auch in anderen Demokratien die Gewaltenteilung. Ihr Prinzip geht auf einen Engländer und einen Franzosen zurück und ist heute in unserem Grundgesetz so fest verankert, dass nichts mehr verändert werden kann. Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland ist neben der Exekutive (Vollziehung) und der Rechtsprechung (Judikative) der dritte Teil der Gewaltenteilung, die durch ihre Machtbegrenzung Gleichheit und Freiheit sichern sollen.

Die Ausübung der Legislative

In Deutschland wird die gesetzgebende Gewalt auf zwei Ebenen ausgeübt. Die Bundesebene ist dabei unterteilt in Bundestag und Bundesrat und es besteht zusätzlich die Möglichkeit einen gemeinsamen Ausschuss zu bilden. Auf Länderebene kann das jeweilige Landesparlament die Legislative ausüben und auch die Wahlberechtigten selbst, wenn das in der Landesverfassung vorgesehen ist. Dabei muss sich die Gesetzgebung immer an die verfassungsmäßige Ordnung halten, denn sie ist daran gebunden. Entscheidungen, die aufgrund verschiedener Gegebenheiten lediglich auf Länderebene interessant sind, werden durch die geteilte Ausübung der Legislative vereinfacht und Bundesrat und Bundestag beschäftigen sich nur im Streitfall mit Entscheidungen, die normalerweise auf Länderebene getroffen werden.

Gemeinden und Kreise sind nicht gesetzgebend

Aus staatsrechtlicher Sicht handelt es sich bei den Gemeinden und Kreisen lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften, die sich innerhalb der Landesexekutive bewegen. Daher gibt es dort keine Legislative und die Gemeinderäte sind auch nicht mit Parlamenten gleichzusetzen. Damit genießen die Organe der Gemeinderäte auch keinen verfassungsmäßig garantierten Schutz und ihre Entscheidungen können sogar relativ einfach aufgehoben werden. Die Kommunalaufsicht hat nämlich hier das letzte Wort in Streitfällen.

Die Aufgaben der Legislative Im Überblick

• Wahl des Bundeskanzlers

• Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland

• Entscheidung über den Bundeshaushalt

• Gesetzgebung

• Kontrolle der Regierungsarbeit