Aktuelle Rechtslage gibt vor, dass Berater Gebühren offenlegen müssen
Es ist tatsächlich gesetzlich so geregelt, dass die Gebühren, die bei der Benutzung eines Girokontos, von der Bank abgerechnet werden, von ihr auch offengelegt werden müssen. Das muss nicht immer durch einen Bankberater passieren, die Preisliste muss aber ausgehängt sein, beziehungsweise wird dem Kunden bei der Konteneröffnung überreicht. Es ist durchaus sinnvoll, diese Listen mit den aktuellen Listen der Bank im Internetauftritt zu vergleichen. Sollte die Bank ihre Preise erhöhen, ist es jedem Kunden möglich, das Konto innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung zu kündigen – und bis zur Kontoauflösung die alten Gebühren zu zahlen. Es gibt natürlich auch einige kostenpflichtige Leistungen, die nicht zum Tagesgeschäft gehören, die nicht unbedingt aufgeführt sein müssen sondern individuell berechnet werden. So zum Beispiel die nochmalige Übersendung der Kontoauszüge oder eine schriftliche Auskunft über individuelle Kapitalgewinne. Dies gilt für alle Banken, auch die Institutionen im Internet. Selbstverständlich gibt es Banken, die sich sehr kundenfreundlich verhalten, so im Internet zum Beispiel zu finden unter Online-Girokonto.net. In dem Fall, dass die kontoführende Bank Gebühren verlangt, die überhöht erscheinen und die nicht in der Preisliste auftauchen, hat der Kunde die Möglichkeit, von der Verbraucherzentrale bestimmte Entgelte für Bankdienstleistungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Kritische Punkte sind unklare Abrechnungen, fehlende Guthabenzinsen, überzogene Entgeltabrechnungen. Die Preissysteme der Banken sind äußerst unterschiedlich. So gibt es Institute, die für die Kontoführung nichts verlangen, welche, die jede einzelne Kontobewegung berechnen, andere führen die Kosten in einem Paket auf. Bei diesen Abrechnungen ist oft nicht sehr deutlich, welche Positionen versteckt sind. Einige Kontenanbieter zahlen hohe Guthabenzinsen, andere niedrigere oder gar keine. Manche Bankhäuser belasten ihren Kunden mit, so sollte man tatsächlich meinen, selbstverständlichen Services, wie das Ausführen von Daueraufträgen oder das Übersenden von Scheckvordrucken. Ein Preisverzeichnis ist nicht wie das andere. Oft bekommen Kunden die detaillierten Preislisten, die aber am Schalter bereitliegen müssen, auch gar nicht zu Gesicht, die Bedingungen, die in den Flyern abgedruckt sind, stellen nur einen Überblick dar. Servicedienste, zum Girovertrag gehören zum Beispiel das Einzahlen des Geldes, die Erstellung eines Kontoauszuges, oder die Auflösung des Kontos, dürfen in der Regel nichts kosten. Beim Homebanking ist es entweder einfacher für die Bank und den User, die Preislisten und Gebühren offenzulegen beziehungsweise zu lesen – oder einfacher für die Bank, die notwendigen Informationen zu verstecken oder gar nicht erscheinen zu lassen und entsprechend schwierig für den User, sie zu finden.