Rechtshilfe bei Kreditverträgen
Bei Kreditverträgen ist immer Vorsicht geboten. Dabei ist es nicht relevant, ob die Verträge von der Hausbank vor Ort, einer Online-Bank oder einem Kreditvermittler kommen – Verträge müssen grundsätzlich gut studiert werden. Dabei darf der Vertragspartner das Kleingedruckte nicht vergessen, denn dort stehen meist die wichtigen Dinge. Natürlich steht es dem Vertragspartner – in diesem Falle dem Kreditnehmer – frei, den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Diese Beratung wird sogar von den Rechtschutzversicherungen übernommen. Fragen, die immer wieder auftauchen können, werden zudem bei online-kredit-tipp.de beantwortet. Viele Fragen sind hier bereits gespeichert und so vermag sich der Fragende unter Umständen die Kosten und die Zeit für den Rechtanwalt und seine Beratung zu sparen. Eine Rechtsberatung bei Kreditverträgen ist in jedem Fall gegeben, wenn der Kreditnehmer den einen oder anderen Passus nicht richtig versteht. Niemand sollte einen Vertrag unterschreiben, bei dem Fragen unbeantwortet geblieben sind oder den man nicht richtig versteht. Was im Kreditvertrag genau stehen muss, ist in der Anlage 3 zum Artikel 247 § 2 EGBGB geregelt. Auch die §§ 3 – 8 des EGBGB geben über Form und Inhalt von Kreditverträgen Auskunft. Was im Muster der Anlage 3 nicht enthalten ist, darf auch in den Kreditverträgen nicht vorhanden sein. Eine etwas kürzere Information, die trotzdem noch ausreichend ist, gibt der § 492 BGB. Wichtig für den Kreditnehmer ist es, zu wissen, dass er die Pflichten des Kreditnehmers zu übernehmen hat, sobald er das Darlehen ausgehändigt bekommen und auch behalten hat, selbst, wenn der Vertrag Formmängel aufweist (§ 494 Abs. 2 BGB). Bevor der Kreditwillige seine Unterschrift unter den Vertrag setzt, ist ein gründliches Studieren desselben unerlässlich. Dazu gehört jedes noch so kleine Detail des Dokuments. Hat man den Vertrag erst einmal unterschrieben und den Kredit angenommen, so ist es leider zu spät, erst dann bemerkte Formfehler oder anderes Negatives zu reklamieren oder gar zu beheben.