Was besagt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie?
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurde am 02.07.2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Darin wurden Neuregelungen der Zahlungsdienstrichtlinien sowie Änderungen betreffs des Widerrufs- und Rückgaberechts beschlossen. Das Gesetz trat zum 11.06.2010 in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich des Gesetzes
Das Gesetz gilt für alle gegen Entgelt geschlossenen Darlehensverträge. Hierzu gehören auch Überziehungskredite sowie geduldete Überziehungen. Nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Kredite mit einem Kreditbetrag von weniger als 200 Euro sowie zinsfreie Darlehen und Förderkredite. Ausnahmen gelten für die Vergabe von Immobilienkrediten. So gelten die Änderungen für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung für diesen Bereich nicht. Auch die neuen Beendigungstatbestände finden bei Immobilienkrediten keine Anwendung.
Mehr Transparenz für Kreditnehmer
Seit Einführung des Gesetzes müssen Verbraucher bereits im Vorfeld eines Kredits über dessen wesentliche Bestandteile informiert werden. Auch für die Werbung mit Krediten wurden strengere Regeln beschlossen. So dürfen Banken beispielsweise nicht nur mit einem günstigen Sollzinssatz werben. Für Kunden müssen auch die weiteren Kosten eines Kredits klar ersichtlich sein. Deshalb darf ein Kredit nur noch mit dem effektiven Jahreszins beworben werden, in dem neben den eigentlichen Zinsen auch die Bearbeitungsgebühren der Bank bereits enthalten sind. Zudem muss die Werbung ein repräsentatives Beispiel enthalten. In diesem werden die Konditionen aufgeführt, die bei mindestens zwei Drittel der geschlossenen Verträge auch zur Anwendung kommen.
Vorvertragliche Informationspflicht
Die sogenannte vorvertragliche Informationspflicht wurde mit dem Gesetz ebenfalls neu geregelt. Der Verbraucher soll besser erkennen können, welche Tragweite die Kreditaufnahme in Bezug auf eine Verschuldung hat. Dies versetzt ihn in die Lage, Vor- und Nachteile eines Kredits abwägen zu können. Zur besseren Information wird hierfür ein einheitlicher Mustervordruck zur Verfügung gestellt und auf diesem werden dann der Nettokreditbetrag, der im gesamten zu zahlende Betrag, der Soll- und effektive Jahreszinssatz, die Vertragslaufzeit sowie die genauen Auszahlungsbedingungen genannt. Diese Informationen müssen den möglichen Kunden vor der Kreditaufnahme in Textform zur Verfügung gestellt werden. Erhält der Kreditnehmer die Angaben erst nach dem Vertragsschluss, so führt dies zu einer Verlängerung seines Widerrufsrechts. Er kann den Vertrag dann innerhalb von vier Wochen widerrufen.
Mit dem Mustervordruck wird der Kunde auch darüber informiert, dass er einen kostenlosen Vertragsentwurf erhalten kann. Außerdem wird er darauf hingewiesen, dass ihm ein repräsentatives Beispiel zusteht, welches nicht dem Beispiel in der Werbung entsprechend darf.
Verbraucherfreundliche Kündigungsregeln für Darlehensverträge
Eine Kündigung von unbefristeten Verträgen ist seitens des Darlehensgebers nur noch bei einer vereinbarten Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten möglich. Der Darlehensnehmer kann einen unbefristeten Vertrag dagegen jederzeit kündigen. Die hierfür geltende Kündigungsfrist darf dabei nicht mehr als zwei Monate betragen. Dazu haben Kreditnehmer nun jederzeit das Recht, einen Kredit früher als vereinbart zurückzuzahlen. Mehrmonatige Kündigungsfristen, wie es vorher der Fall war, sind damit nicht mehr zulässig. Im Gegenzug darf die Bank hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, allerdings ist diese nach oben hin gedeckelt. Bei einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Bank im Höchstfall eine Entschädigung in Höhe von 0,5 Prozent der restlichen Kreditsumme verlangen. Läuft der Kreditvertrag noch länger als 12 Monate, liegt die maximale Entschädigung bei 1 Prozent des noch offenen Kreditbetrages. Diese Regelungen gelten für alle Kreditverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Für frühere Verträge gelten die getroffenen Vereinbarungen unverändert weiter.
Widerrufsrechte gestärkt
Das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Darlehensverträgen soll ebenfalls gestärkt werden, sodass diesbezüglich hier ebenfalls und zeitgleich ein Gesetz erlassen wurde. Danach darf eine Widerrufsfrist nicht vor dem endgültigen Vertragsschluss beginnen. Zudem muss der Kreditnehmer alle festgelegten Informationen in Textform erhalten, bevor die Widerrufsfrist beginnt. Es besteht jedoch die Möglichkeit diese Pflichtangaben nachzureichen, wodurch sich die Widerrufsfrist allerdings auf einen Monat verlängert.
In der Regel können Darlehnsnehmer den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Bildquelle: Dagger_0815; flickr