Die Rechte von Bauherren
Wer sein persönliches Bauvorhaben startet, der sieht sich in der Regel zahlreichen Pflichten gegenüber. Und diese gilt es auch einzuhalten, denn bei einer Widersetzung wird der Bau ansonsten schnell stillgelegt.
Je nach Lage des Grundstücks muss der Bauherr sich an die Vorgaben der jeweiligen Gemeinde halten. So dürfen beispielsweise keine hochglänzenden Dachpfannen verwendet werden, wenn sich das Grundstück nahe der Einflugschneise eines Flughafens befindet. Auch muss bezüglich der Größe des Hauses auf die Vorgaben geachtet werden. Ist in der jeweiligen Gemarkung eine 1 ½ – stöckige Bauweise vorgegeben, so darf der Bauherr diese nicht überschreiten. Gleiches gilt für die Dachneigung. Auch hier gibt die Stadt in der Regel detaillierte Abweisungen, wie steil ein Dach sein darf.
Doch neben den Pflichten hat der Bauherr natürlich auch Rechte, auf die er immer dann bestehen sollte, wenn auf der Baustelle etwas nicht ordnungsgemäß läuft und der Gesetzgeber ihm hier zur Hilfe kommen kann.
Bauherrenrechte im Einzelnen
Zunächst sollte jeder Bauherr auf die Einhaltung sämtlicher Termine bestehen. Da diese meist vertraglich geregelt sind, hat er Anspruch auf Schadensersatzleistungen, wenn das Bauunternehmen hier nachlässig ist. Er darf Mängelrügen erteilen, er kann auf die Beseitigung von Mängeln innerhalb einer vorgegebenen Frist bestehen, er darf Schadensersatzansprüche geltend machen und natürlich sollte er auf die vertraglich zugesicherten Leistungen bestehen. Kann das Bauunternehmen Fristen nicht einhalten, sind Mängel auftreten, bzw. können diese nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit behoben werden, so darf der Bauherr hier rechtliche Schritte einleiten.
Darüber hinaus hat der Bauherr das Recht, nach Beendigung des Bauvorhabens ein schriftliches Protokoll anzufordern.
Wer haftet für Arbeitsmaterial und Baumaschinen?
Da kein Bauvorhaben ohne Material und ohne entsprechende Baumaschinen auskommt, sollte der Bauherr auch hier wissen, welche Rechte er beispielsweise bei Diebstahl oder Zerstörung hat. Grundsätzlich sei zu sagen, dass das Bauunternehmen hier selbst Sorge tragen muss, bzw. es muss seine Baumaschinen und Werkzeuge selbst versichern. Sind Baumaschinen oder Werkzeuge von der Baustelle verschwunden, so haftet hierfür der Bauunternehmer. Auch, wenn es dadurch zu Verzögerungen am Bau kommt.
Des Weiteren hat der Bauherr das Recht, solange die Bauabnahme zu verweigern, bis das Bauvorhaben den zuvor vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht. Sind beispielsweise Sachmängel entstanden, die der Bauherr nicht hinnehmen möchte, so kann er auf die Beseitigung bestehen.
Tipp: Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Bauunternehmer und Bauherr, so kann unter Umständen die Handwerkskammer weiterhelfen. Dieses kann ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten bzw. auch eine Schlichtungsstelle mit der Klärung beauftragen.
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