Das anwaltliche Berufsrecht wird per Gesetz durch die Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Der Anwalt ist Freiberufler und verpflichtet, Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer zu werden, die für die Einhaltung des Berufsrechts zuständig ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der Rechtsanwaltskammern und übt die Satzungsgewalt gegenüber den Rechtsanwälten aus. Zusätzlich geregelt wird das Berufsrecht durch die Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO). Der Rechtsanwalt wird nach der deutschen Rechtsordnung als “unabhängiges Organ” gem. § 1 BRAO in der Rechtspflege gesehen. Das bedeutet, dass der Anwalt sowohl seinem Mandanten als auch der Rechtsordnung verpflichtet ist. Bei der Rechtspflege ist der Anwalt dem Staatsanwalt und dem Richter als Organ gleichgestellt. Der Rechtsanwalt, aber auch die Mitarbeiter der Kanzlei, unterliegen der Schweigepflicht und haben ein Aussageverweigerungsrecht gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und den Gerichten über die Dinge, die in einem vertraulichen Gespräch zwischen Anwalt und Mandant zur Sprache gekommen sind. Akten des Rechtsanwalts dürfen nicht beschlagnahmt oder von Polizei und Staatsanwaltschaft durchgesehen werden. Die Rechtsanwälte haben die Pflicht, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Die Berufsordnung verbietet dem Anwalt auch, dass er in derselben Sache auch die Gegenpartei vertreten hat oder noch vertritt. Viele wesentliche Punkte des anwaltlichen Berufsrechts waren bereits im Mittelalter geregelt. Damals war der sogenannte Schwabenspiegel mit seinen Artikeln maßgeblich und heute ist der Artikel 87 des damaligen Rechts immer noch gültig. Heute gibt es noch andere Regelungen, die sich teilweise durch die Europäische Union ergeben haben. So sind die Berufsregeln im Jahre 2006 von der EU und die “Rules of Professional Practice” im Jahre 2010 den Mitgliedsstaaten angepasst worden. Das gilt auch für “The Federal Lawyers’ Act” aus dem Jahre 2007.