Die meisten Arbeitnehmer haben große Angst davor, dass ihr Arbeitgeber in die Insolvenz gehen könnte. Und diese Angst ist oftmals auch berechtigt, denn wie die Statistiken immer wieder aufzeigen, sind immer mehr Betriebe und Unternehmen schon jetzt zahlungsunfähig bzw. stehen kurz davor.

Ist der Arbeitgeber jedoch dann tatsächlich nicht mehr in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen adäquat nachzukommen, so ist die Insolvenz meist nicht mehr weit und mit ihr die Schwierigkeiten, die auf die beschäftigten Mitarbeiter zukommen werden. Zunächst folgt allerdings die sogenannte Abwicklung des Unternehmens nach dem Insolvenzrecht, worin auch die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich seiner Mitarbeiter festgeschrieben wurden.

Insolvenzverwalter kündigt die Arbeitsverhältnisse

In der Regel ist es so, dass bei Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben, zügig auch ein Insolvenzverwalter bestimmt wird. Dieser kündigt häufig dann auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Hat der Arbeitnehmer noch Ansprüche an den Arbeitgeber, die aus den vergangenen drei Monaten vor der Insolvenz herrühren, dann hat er Anspruch auf die Zahlung des sogenannten Insolvenzgeldes. Sind es ältere Forderungen, so sind diese im Rahmen der Konkursmasse zu verteilen, wobei die Lohnzahlungen hier jedoch keineswegs bevorzugt behandelt werden.

Ist das Unternehmen nicht mehr zu retten, so wird der Insolvenzverwalter der gesamten Belegschaft kündigen und die Betriebsstilllegung veranlassen. Da zu diesem Zeitpunkt häufig schon keine Löhne mehr ausgezahlt wurden und ein Sozialplan noch weit entfernt scheint, müssen viele der Beschäftigten schon jetzt einen Konsum- oder Mikrokredit aufnehmen, um Miete oder Eigenheimfinanzierungen noch adäquat bedienen zu können.

Wird ein Sozialplan angestrebt, dann klingt das zunächst zwar positiv, jedoch darf der Arbeitnehmer nicht darauf hoffen, alle ausstehenden Lohnzahlungen auch erstattet zu bekommen, da in der Regel lediglich 2 ½ Monatsgehälter gezahlt werden. Die meisten Beschäftigten sind jedoch schon zu diesem Zeitpunkt finanziell arg gebeutelt und mit ihren Nerven am Ende, dass sie nur noch darauf hoffen, schnellstmöglich einen neuen Job zu bekommen, der dann hoffentlich langfristig auch die Zahlung von Löhnen und Gehältern sicherstellt.

„Eine vom Kunden nicht gewollte GPRS-Internet-Verbindung, über deren Bestehen der Mobilfunkhersteller nicht ausreichend informiert hat, löst beim Kunden keine Zahlungspflicht aus.“ Diesem Antrag der Verteidigung einer Telefonkundin kommt das Amtsgericht Hamburg am 16. Juni 2011 nach und weist eine entsprechende Klage eines Mobilfunkanbieters ab. Damit stützt dieses Urteil unzählige Verbraucher vor horrenden Zahlungsaufforderungen, deren Zustandekommen mit dem normalen täglichen Telefonierverhalten nicht übereinkommt.

In diesem besonderen Fall hatte die Kundin einen neuen Vertrag für ein iPhone abgeschlossen. Wie üblich akzeptierte sie bei Vertragsabschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers sowie seine Tarifliste. Sie nahm ihr neues Gerät in Betrieb und deaktivierte die voreingestellte W-LAN-Funktion, ohne zu wissen, dass das Telefon mit einem zusätzlichen GPRS ausgestattet war. Gemäß des vertraglich vereinbarten Standardtarifes erhielt die Kundin dann eine Rechnung über 1.200 Euro, deren Zahlung sie verweigerte.

Das Amtsgericht Hamburg klärt auf

In diesem Fall ist zwischen Kundin und Mobilfunkanbieter keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Gestützt durch einen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, dass „Sprachverbindungen keine Daten beinhalten“ und der Tatsache, dass die Angeklagte keine GPRS-Verbindung beauftragt habe, sei die Forderung gegenstandslos.

Nur weil man ein iPhone oder Smartphone in Betrieb nimmt, welches grundsätzlich eine solche Verbindung zur Verfügung stellt, ist diese Möglichkeit nicht gleichzeitig Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Zumal war es für die Kundin zu keiner Zeit ersichtlich, dass sie sich überhaupt in ein Netz eingewählt hat. Von daher sprach das Amtsgericht die Angeklagte von dieser Zahlungspflicht frei.

Von solchen Fällen liest und hört man in der Vergangenheit immer häufiger. Einem selbst, so wird manch ein User denken, kann so etwas nicht passieren, denn man verfolgt immerhin aufdeckende Magazine, deren Reporter investigativ recherchieren. Doch nicht selten sind es Abo-Fallen oder sogenannte Schmuddelangebote, die dem Kunden den Hals brechen. Angebote wurden nicht gut genug gelesen oder nur überflogen.

In diesem Fall gab es für die Kundin jedoch nichts misszuverstehen oder zu übersehen. Der Fall lag für das Gericht klar auf der Hand.

Wie kann man sich schützen?

Auch dieser Rechtsstreit belegt, dass ein umfassender Angebotsvergleich unerlässlich ist. Der Kunde sollte im eigenen Interesse Sorge dafür tragen, dass er nur den Vertrag abschließt, der auch seinem eigenen Telefonverhalten entspricht. Möglichkeiten hierzu erhalten Interessierte auf sogenannten Vergleichsportalen. Aktuelle Angebote erhalten Sie unter prepaidvergleich.com. Das berühmte Kleingedruckte wird hier detailliert gelistet und mit dem anderer Mobilfunkanbieter verglichen. Ob es um die genaue Kostenaufteilung geht oder zusätzliche Optionen. Sowohl auf der Portalseite wie auch unter den weiterführenden Links kann der Kunde alle notwendigen Informationen über einen potenziell neuen Vertrag erlesen und abfragen. Rundum informiert sollte es dann keine Möglichkeiten mehr geben, über versteckte Kosten zu stolpern. Ausgestattet mit Daten und Fakten ist man so gerüstet für jedes Verkaufsgespräch oder kann sich sorgenfrei durch die Online-Angebote von Mobilfunkanbietern lesen und einen Vertrag abschließen.

Zukunftsorientierte Wärmesysteme (ZWS) sind allenthalben erforderlich, um die weitreichenden Ziele der Energiewende in Deutschland zu schaffen. Die Energiewende betrifft nämlich nicht nur die Ablösung der Atomenergie durch regenerativen Strom. Sie betrifft auch die Erzeugung von Wärme. Auch wenn, bedingt durch den künftigen Klimawandel in Deutschland, wärmere Zeiten zu erwarten sind, eine Heizung wird in unseren Häusern immer notwendig sein. Dabei ist es wichtig, dass die dafür verwendeten Heizungssysteme möglichst sparsam an Energie, also energieeffizient, sind. Dazu gehört auch, das Gebäude so umgerüstet werden, dass möglichst wenig Wärmeenergie in die Umwelt abgegeben wird. Die zukunftsorientierten Heizungssysteme müssen auch gewährleisten, dass die Verpflichtung Deutschlands, den Ausstoß von CO2 zu minimieren, erfüllt werden kann.

Mit ZWS Heizkosten und CO2-Ausstoß verringern

Zukunftsorientierte Wärmesysteme bedeuten, dass die Energie nicht mehr aus herkömmlichen Energiequellen wie beispielsweise Kohle oder Öl erzeugt wird. Stattdessen werden Holzprodukte, Erdwärme, Wärmepumpen oder die Sonne genutzt. Die Firma ZWS ist auch in Hamburg vertreten. Dort hat sie beispielsweise ein Sonnenkraftwerk auf Dächern montiert, deren 54 ZWS Dünnschicht Module fast 5000 Kilowatt pro Jahr leisten. Ein anderes Referenzobjekt in Hamburg ist ein Einfamilienhaus, bei dem eine Wärmepumpe mit Flachkollektoren im Erdreich des Gartens betrieben wird. Diese Kollektoren sind mit einer Sole gefüllt, die den Wärmetransport gewährleistet. Die dem Erdreich entnommene Wärme wird über die Fußbodenheizung des Hauses nutzbar gemacht. Wird nun noch die für den Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Elektroenergie aus regenerativen Energien gewonnen, wird dieses Haus komplett ohne Verwendung fossiler Brennstoffe geheizt. Außerdem entstehen keinerlei CO2-Emissionen. Eine andere Version der Heizung mit regenerativen Energien, die die ZWS in ein Holzhaus eingebaut hat, ist die Holzpelletheizung. Die Holzpellets werden aus Holzabfällen gefertigt, die so energiewirtschaftlich genutzt werden können. In diesem Haus sind ein Kamin und ein ZWS-Holzpelletkessel zusammen mit einer thermischen ZWS-Kollektoranlage für die gesamte Beheizung verantwortlich.

Im Erbrecht des BGB regeln die §§ 1924–1929 die Erfolge, indem die Paragrafen diese in “Erbfolgeordnungen” untergliedert. Für die Ehegatten, die mit dem Erblasser von Gesetz wegen nicht verwandt sind, gelten besondere Vorschriften. So ist z. B. nur der Ehegatte erbberechtigt, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit ihm eine bestehende Ehe geführt hat. Eine bestehende Ehe ist eine Ehe, die nicht durch ein Scheidungsbegehren des Erblassers vor der Auflösung stand. Auch geschiedene Ehegatten sind nicht mehr erbberechtigt.

Die Pflichtteillregelung wird im § 2079 BGB geregelt, die besagt, dass Erbberechtigte erster Ordnung beim Erbe nicht übergangen werden dürfen. Zu den Erbberechtigten erster Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, darunter sind eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kinder zu verstehen sowie deren Abkömmlinge gem. § 1924 BGB. Das Repräsentationsprinzip gilt innerhalb der Ordnung. So werden alle mit dem Erblasser verwandten Personen vom Erbrecht ausgeschlossen, wenn ein lebender Angehöriger vorhanden ist. Hat der Erblasser weder lebende Angehörige noch Verwandte, so ist der Staat der gesetzliche Erbe – siehe hierzu § 1936 BGB. Erbberechtigt ist auch das ungeborene, aber bereits gezeugte Kind des Erblassers (§ 1923 Abs. 2 BGB).

Die Verteilung der Erbmasse wird ebenfalls im BGB geregelt. Der lebende Ehegatte erhält, wenn noch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, 25 % des Vermögens gem. § 1931 Abs. 1 BGB. Für die Erbmasse ist der Güterstand der Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles maßgeblich. Die Paragrafen bezüglich des Erbrechts von Ehegatten haben auch für Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Lebenspartner Gültigkeit. Für Vermögen wie z. B. Immobilien im Ausland finden die Artikel 25 und 26 des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) Verwendung.

Das gesetzliche Erbrecht nach BGB regelt die Erbfolge, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet zum Erbrecht eine ganze Reihe Paragrafen, beginnend mit § 1922; § 2385 beendet dann das gesetzliche Erbrecht. Für Laien ist es nicht einfach, sich durch die zahlreichen Paragrafen durchzuarbeiten. Das Internet bietet auf der Webseite http://www.erbrecht-heute.de Hilfe an, die sich speziell auf das gesetzliche Erbrecht bezieht.

In heutigen Zeiten hat Sparen oft oberste Priorität und in vielen Fällen lassen sich bei den Steuerabgaben ungeahnte Einsparungen bewerkstelligen. So kann man unter Umständen nicht wenig bei der Erbschaftssteuer sparen. Allerdings ist gerade der Bereich Erbrecht ständigen Gesetzesänderungen unterworfen und einem Laien kann es sehr schwerfallen, sich in den komplizierten Erbschaftssteuerregelungen zurechtzufinden. In diesen Fällen können Steuerberater eine enorme Entlastung und Hilfe sein. Ob es nun darum geht, als Erblasser herauszufinden, wie die eigenen Erben möglichst sinnvoll vor zu viel Steuern geschützt werden können oder ob man selbst ein Erbe angetreten hat oder antreten und sich über die idealste Lösung informieren möchte: Der Weg zum Steuerberater lohnt sich eigentlich immer.

Mittlerweile gibt es auch viele Steuerberater, welche sich explizit auf die Erbschaftssteuer spezialisiert haben. Aus nachvollziehbaren Gründen erfreuen sich die Beratungsprofis meistens einer äußerst gut gehenden Praxis. Deshalb empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Terminvereinbarung. Denn im Steuerrecht allgemein und im Erbrecht besonders sind Fristen von größter Bedeutung. So hat beispielsweise das Verstreichen lassen der Frist zur Ausschlagung des Erbes zur Folge dass man das Erbe antreten muss. Auch das Verpassen der Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung kann unangenehme Folgen haben. Und die Frist zur Anzeige eines Erbfalls (lt. Steuerrecht drei Monate) kann sogar bedeuten, dass Anzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet wird.

Der Steuerberater klärt jedoch nicht nur über wichtige Fristen auf, sondern kann auch wertvolle Tipps und Ratschläge zum Steuersparen geben. Gerade im Bereich von Immobilienvermögen gibt es viele legale Möglichkeiten, um die teilweise sehr hohen Steuern zu minimieren. So fallen beispielsweise unter gewissen Voraussetzungen bei Eigennutzung von Wohnraum keine Erbschaftssteuern an, auch das Auslagern von Privatvermögen in Betriebsvermögen kann enorme Steuereinsparungen zur Folge haben. Das Honorar der Steuerberater kann man im Voraus am Telefon erfragen. Jedoch sollte man bedenken, dass das vergleichsweise geringe Honorar für den Steuerberater sich im Gegensatz zu den möglichen Steuereinsparungen meistens lohnt.

Eine Kündigung ist immer dann erforderlich, wenn eine der Vertragsparteien einen laufenden Vertrag beenden möchte. Die meisten Verträge können ausschließlich in schriftlicher Form gekündigt werden. Damit diese rechtssicher ausgesprochen wird, gilt es jedoch einige Punkte zu beachten. Wer seinen Arbeitsvertrag fristgerecht kündigen möchte, der sollte, neben einer höflichen Formulierung, stets auch auf den korrekten Inhalt achten. Hierzu gehört insbesondere, die Kündigung zu einem rechtlich einwandfreiem Datum auszusprechen. Damit bei der Kündigung keine wichtigen Aspekte vergessen werden, empfiehlt es sich, eine Vorlage für die fristgerechte Kündigung zu nutzen. Vorlagen für die verschiedensten Kündigungen bieten beispielsweise die Verbraucherzentralen an. Auch im Internet können die Vorlagen auf verschiedenen Seiten heruntergeladen werden.

Wichtige Inhalte der fristgerechten Kündigung

Arbeitnehmer sind zwar nicht verpflichtet den Grund der Kündigung anzugeben, jedoch ist es durchaus möglich zu erwähnen, dass man beispielsweise aufgrund einer neuen beruflichen Herausforderung oder eines Umzugs in eine andere Stadt kündigen möchte. Sinnvoll ist es zudem den letzten Arbeitstag sowie die noch vorhandenen Urlaubstage in der Kündigung anzugeben. Erwähnt werden muss in der Kündigung in jedem Falle aber auch, dass es sich hier um eine fristgerechte Kündigung handelt. Dazu gehört die Bitte um Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnis sowie einen Dank an das Unternehmen für die angenehme Zusammenarbeit in die Kündigung. Generell ist es empfehlenswert, sich im guten vom bisherigen Arbeitgeber zu trennen.

Unter die Kündigung gehört in jedem Fall auch die handgefertigte Unterschrift. Wie bei allen Kündigungen gilt, dass diese dem Empfänger vor Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen muss. Wer kündigt, sollte das Schreiben am besten per Einschreiben mit Rückschein senden. Dadurch lässt sich der Eingang der Kündigung jederzeit nachvollziehen. Am besten bittet man den Empfänger bereits in der Kündigung um Zusendung einer Kündigungsbestätigung. Eine Kündigung des Arbeitsplatzes kann natürlich auch persönlich beim Arbeitgeber abgegeben werden. In diesem Fall sollte sich der Arbeitnehmer jedoch die Abgabe der Kündigung mit Datum bestätigen lassen.

Washington D.C. (Vereinigte Staaten), 03.07.2012 – Mehr als acht Jahre nach der Übertragung des Super-Bowl-Finales 2004 hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten einen Schlussstrich unter die juristische Aufarbeitung der „bekleidungstechnischen Fehlfunktion“ von Janet Jackson gezogen. Der Supreme Court lehnte es ab, sich mit dem Einspruch der Aufsichtsbehörde Federal Communications Commission (FCC) gegen die Entscheidung eines früheren Gerichtsverfahrens zu befassen. Im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk war die von der FCC verhängte Strafe in Höhe von umgerechnet etwa 550.000 Dollar verworfen worden, weil die Strafe „willkürlich und unberechenbar“ verhängt worden sei.

Der vorsitzende Richter des Obersten Gerichts, John Roberts, der sich der Mehrheitsentscheidung angeschlossen hatte, hob in seiner abweichenden Begründung hervor, dass „künftige ‚bekleidungstechnische Fehlfunktionen‘ durch die Gründe der niederen Instanz nicht geschützt werden“.

Beim Auftritt von Janet Jackson und Justin Timberlake während der Halbzeitpause des Footballfinales war einige Sekunden lang die entblöste Brust Jacksons zu sehen gewesen, als Timberlake am Oberteil ihrer Kleidung hängen geblieben war. Der als „Nipplegate“ bekannt gewordene Zwischenfall führte dazu, dass seitdem Liveübertragungen von Sportereignissen und Preisverleihungen in den USA mit einer Zeitverzögerung von einigen Sekunden übertragen werden, um dem Regisseur Gelegenheit zu geben, anstößiges Verhalten auszublenden.

Wer pflegebedürftige Angehörige betreut, der hat in der Regel eine große Verantwortung zu tragen. Der Kranke muss in vielen Fällen rund um die Uhr beaufsichtigt und versorgt werden, sodass ein Berufs- und/oder Privatleben für die Angehörigen kaum mehr stattfinden kann. Dies ist eine extreme Belastung, die sich natürlich auch finanziell auswirkt. Der Arbeitsplatz muss häufig aufgegeben werden, da die Doppelbelastung nicht mehr getragen werden kann.

Vor allem wenn es darum geht, Demenzkranke zu betreuen, stoßen viele Familienmitglieder an ihre Grenzen. Demenzkranke sind oftmals nicht bettlägerig, müssen jedoch trotz allem stets beaufsichtigt werden. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber dazu übergegangen, auch diesen Patientenkreis bzw. deren Angehörige finanziell besserzustellen. Hierfür gibt es ein Gesetz, das sogenannte Pflege-Neuausrichtungsgesetz für das Jahr 2013, mit welchem nun auch die Demenzkranken und deren Angehörige zahlreiche Vergünstigungen und finanzielle Zuwendungen erhalten können.

Transparenz beim Service der Pflegekassen

Mit der Neuausrichtung der Pflegeversicherung sollen die Leistungen für Demenzkranke und ihren Angehörige verbessert werden. Des Weiteren verfolgt das Gesetz das Ziel, die Transparenz und den Service der Pflegekassen zu verbessern. Das Gesetz wurde am 29.06.2012 vom Bundestag beschlossen und die Änderungen werden nun in drei Stufen eingeführt werden. Nachdem die erste Stufe bereits seit 01.10.2012 in Kraft ist, kommt es ab 2013 zu weiteren Änderungen.

Mehr Geld aus der Pflegekasse

Ab sofort haben auch Demenzkranke der Pflegestufe 0 Anspruch auf Sach- oder Geldleistungen aus der Pflegekasse. Betroffene, die von ihren Angehörigen zuhause betreut werden, erhalten zusätzlich zum bereits gezahlten Betreuungsgeld von 100 Euro noch ein Pflegegeld in Höhe von 120 Euro. Bei einem erhöhten Pflegebedarf wird ein Pflegegeld von 200 Euro gezahlt. Für den Fall, dass zur Betreuung ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf eine Sachleistung von 225 bzw. 325 Euro bei erhöhtem Bedarf. Erhöhungen gibt es zudem auch für pflegebedürftige Menschen der Pflegestufen I und II. In der Pflegestufe I erhöht sich der Betrag für die häusliche Pflege um 70 Euro und bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes um 215 Euro. In der Pflegestufe II werden die Beträge bei einer Betreuung durch Angehörige um 85 und bei einem Pflegedienst um 150 Euro angehoben.

Wohngruppen werden gefördert

Wohngruppen, in denen mindestens drei pflegebedürftige betreut werden, erhalten jetzt einen Zuschlag von 200 Euro pro Monat. Dazu gibt es Zuschüsse bei Umbaumaßnahmen, wie beispielsweise für einen Treppenlift. Für die Neueinrichtung von Wohngruppen erhalten die Betroffenen Geldzuwendungen von bis zu 2.500 Euro pro Person. Hier ist jedoch eine Grenze vorgegeben, die sich auf einen Maximalbetrag von 10.000 Euro beläuft, d. h., die gesamte Wohngruppe erhält eine Förderung von höchstens 10.000 Euro, sofern den Ämtern Rechnungsbelege vorgelegt werden können.

Mehr Beratung für die Versicherten

Die Pflegekassen sind darüber hinaus künftig dazu verpflichtet, ihre Versicherten wie auch die Angehörigen über sämtliche eigene Leistungen sowie auch die anderer Träger und Stellen zu informieren. Hierzu muss direkt nach Eingang eines Antrags ein Termin zu einem ausführlichen Beratungsgespräch vereinbart werden. Wir die Beratung nicht selbst durch die Pflegekasse durchgeführt, erhalten Versicherte einen Beratungsgutschein für ein Informationsgespräch mit einem qualifizierten Dienstleister.

Viele Menschen investieren in der heutigen Zeit in eine Immobilie, um diese als Kapitalanlage zu nutzen. So kann ein Haus oder eine Wohnung zu günstigen Konditionen erworben und gewinnbringend weitervermietet werden, sodass auf diese Weise fürs Alter vorgesorgt und der Lebensstandard erhalten werden kann.

Doch mit der Nutzung einer Immobilie als Kapitalanlage gehen einige rechtliche Aspekte einher, die der Interessierte dringend beachten sollte. Der Gewinn kann nämlich nur dann von Nutzen für den Anleger sein, wenn er sich vorab für das richtige Objekt entschieden hat. Die zur Verfügung stehenden Angebote und die eigenen finanziellen Mittel sind deshalb umfassend zu prüfen.

Nach dem Erwerb der Immobilie muss vor allem die Rendite regelmäßig überprüft werden. Nur so kann herausgefunden werden, ob das Objekt wirklich eine gewinnbringende Kapitalanlage ist. Entwickelt sich die Rendite der Kapitalanlage nicht entsprechend oder wunschgemäß, dann können bei entsprechender Kontrolle rechtzeitig die nötigen Schritte eingeleitet werden.

Wichtige Punkte im Überblick

Entschließt sich der Anleger in eine Immobilie zu investieren und diese als Kapitalanlage zu nutzen, dann muss er jedoch noch einiges mehr beachten. Zum einen sollte sich der Käufer darüber bewusst sein, dass er das Darlehen, welches er zur Finanzierung der Immobilie benötigt, spätestens bis zum Rentenalter getilgt hat. Darüber hinaus sollte im Vorfeld geprüft werden, welche Art von Immobilie den höchsten Ertrag bringen kann. Empfiehlt sich bei geringem Budget die Finanzierungen eine Eigentumswohnung, so kann ein Mehrfamilienhaus, welches vermietet wird, durchaus gewinnbringender sein, vorausgesetzt das nötige finanzielle Budget ist vorhanden.

Da mit der Immobilie jedoch Gewinne erwirtschaftet werden sollen, ist der steuerliche Aspekt nicht zu unterschätzen. Kapitalanleger sollten sich auch diesbezüglich gut informieren, wie viel Geld sie an den Fiskus abtreten müssen.

Immobilien als Kapitalanlage bedürfen den gleichen notariellen Beglaubigungen, wie selbst genutzte Wohnungen oder Häuser. Ein niedergelassener Notar wird den Grundbucheintrag veranlassen und auch die Grundschuld eintragen lassen.

Manchmal muss eine Immobilie, die als Kapitalanlage dient, aber auch weiterverkauft werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die erwartete Rendite nicht eintrifft. Der Wiederverkaufswert sollte dabei nicht zu niedrig sein, damit einer neuen Investition nichts im Wege steht und damit keine Verluste verbucht werden müssen.

Tipp: Besuchen Sie den Blog von Thomas Leupin und finden Sie heraus, welche Immobilie für Sie aktuell den besten Gewinn einbringen kann.

Bildquelle: Inmobiliaria-Nova; flickr

Die Cola landet auf dem geliehenen Laptop, beim Umzug der Freunde geht die Lieblingsvase kaputt oder die Waschmaschine in der Ferienwohnung gibt ausgerechnet bei der letzten Ladung Wäsche den Geist auf. Alles Fälle, die tagtäglich passieren können. Doch wer zahlt im Falle eines Falles für den Schaden? In der Regel ist das die Haftpflichtversicherung, doch es kommt darauf an, was genau im Vertrag festgehalten ist. Es lohnt sich deshalb immer, die Police ab und an zu überprüfen und genau zu schauen, welche Schäden eigentlich durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Gegebenenfalls sollte man den Anbieter wechseln und sich gegen Missgeschicke absichern, aber zu günstigeren Tarifen.

Nachbarschaftshilfe kann teuer werden

Hilfsbereite Menschen sollten grundsätzlich an eine Haftpflichtversicherung denken. Denn ansonsten kann die gutgemeinte Hilfe sehr schnell teuer werden. Gerade beim Umzug gibt es doch immer wieder Probleme. Da ist es gut, wenn man nicht für Schäden haften muss, die dabei versehentlich verursacht werden. Nicht alle Versicherer zahlen allerdings. Deshalb ist es wichtig, die Police möglichst so abzuschließen, dass auch Leistungserweiterungen mit eingeschlossen sind. Diese können beispielsweise geliehene und gemietete Sachen oder auch Gefälligkeiten mit beinhalten. Ebenso möglich ist die Leistungserweiterung für Inventar von Ferienwohnungen im Ausland. Wer häufig Ferienwohnungen im Ausland anmietet, für den lohnt sich sicherlich eine solche Option.

Tipps zur privaten Haftpflichtversicherung

In der Regel geht es bei Nachbarschaftshilfe oder bei Hilfe unter Freunden nicht um Schäden, die in die Millionen gehen können. Damit aber der Nachbar auch in Zukunft noch freundlich grüßt, und die Freundschaft auch nach Umzügen keinen Knacks bekommt, ist es sinnvoll, wenn die private Haftpflichtversicherung für bestimmte Schäden aufkommt. Der Vertrag sollte deshalb solche Extras enthalten. Gerade ältere Verträge sollten in dieser Hinsicht überprüft werden. Ebenso ist es wichtig, die Versicherungssumme ab und an zu prüfen. Empfehlenswert ist eine Versicherungssumme ab drei Millionen Euro. Viele Versicherer bieten bedarfsgerechte Versicherungen für Singles, Familien und Senioren.