Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz dürfen Sendemasten in Rheinland-Pfalz auch in reinen Wohngebieten aufgestellt werden. In dem Urteil Aktenzeichen: 1 K 1099/10.KO, Urteil vom 1. März 2011 legte das Gericht fest, dass die Genehmigung des Sendemastes auf der Burg Steineck in Rheinbreitbach rechts war.

Klage gegen Sendemast abgewiesen

Verhandelt wurde die Klage eines Grundstücksbesitzer, der in unmittelbarer Nähe des Sendemastes wohnt. Die Klage richtet sich insbesondere gegen die Genehmigung zum Bau des Sendemastes. Begründet hatte dieser die Klage unter anderem damit, dass die Optik des anliegenden Wohngebietes durch den Sendemast beeinträchtigt werde. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht und begründete sein Urteil damit, dass die Optik durch die Burg Steineck dominiert würde und der Sendemast sich dadurch automatisch unterordnet.

Gesundheitliche Gefahren ebenfalls verneint

In seinem Urteil nahm das Verwaltungsgericht auch zu möglichen Gesundheitsgefahren aufgrund vom Sendemast ausgehender Strahlungen Stellung. So gingen die Richter davon aus, dass durch den Sendemast keine Gefährdungen für die Bevölkerung ausgehen. Für diese Beurteilung war ausschlaggebend, dass alle durch die Bundesnetzagentur geforderten Sicherheitsabstände eingehalten wurden. Zudem gäbe es auch ein öffentliches Interesse, da sich der Empfang für mobile Geräte durch den Sendemast deutlich verbessert.

Gutes Urteil für Handynutzer

Nutzer von Mobiltelefonen in der Region können sich über das Urteil freuen, da die Verbindungsqualität deutlich verbessert wird. Zwar besitzt Deutschland eine hohe Netzabdeckung, jedoch gibt es nach wie vor Regionen, in denen die Qualität der netz zu wünschen übrig lässt. Es lohnt sich deshalb vor Abschluss eines Vertrages die jeweilige Netzqualität der verschiedenen Anbieter miteinander zu vergleichen, um sich für das beste Netz zu entscheiden. Dies gilt natürlich auch für den gewählten Tarif. In vielen Fällen telefonieren Handynutzer in einem unpassenden Tarif und zahlen deshalb Leistungen die sie gar nicht benötigen oder aber zahlen für wichtige Leistungen extra, da diese im gebuchten Tarif nicht enthalten sind. Durch die Wahl des richtigen Tarifs besteht jeden Monat ein deutliches Einsparpotenzial. Zahlen Sie auch zu viel oder sind Sie mit den Leistungen Ihres jetzigen Providers unzufrieden, dann sollten Sie jetzt einen Tarifvergleich durchführen. Über einen Online Vergleich erhalten Sie geeignete Handy-Tarife, die genau zu Ihren Anforderungen und Wünschen passen.

Nicht nur auf den Preis achten

Natürlich sind die monatlichen Kosten ein wichtiges Kriterium für einen Handyvergleich. Allerdings sollten Sie bei der Entscheidung für einen Anbieter nicht ausschließlich auf den Preis achten. Genauso wichtig sind auch die Leistungen und der Service eines Anbieters. So ist es beispielsweise vorteilhaft, wenn Sie Ihren Tarif regelmäßig anpassen können, ohne dass jedes Mal eine neue Vertragslaufzeit beginnt. Zudem spielt auch die Netzqualität des Anbieters sowie die Erreichbarkeit des Kundenservice eine wichtige Rolle. Ist dieser nur über eine 0900-Nummer erreichbar, kann dies auf Dauer sehr kostspielig werden. Ein zunächst günstig erscheinender Tarif wird so schnell zu einem teuren Missverständnis.

Im deutschen Erbrecht ist das Thema der Erbenordnungen sehr eng mit der Erbfolge verbunden. Sie tritt relativ häufig ein, da Verstorbene entweder gar kein Testament haben oder dieses aber ungültig ist. Das deutsche Erbrecht geht erst einmal davon aus, dass nur Verwandte eines Verstorbenen auch seinen Nachlass empfangen können. So ist es auch auf http://www.erbrecht-heute.de nachzulesen. Wer eine Person beerben möchte, mit der er nicht verwandt ist, der muss in jedem Fall ein Testament aufsetzen. Denn hier hat er die Möglichkeit, über den Pflichtteil hinaus, der in jedem Fall an Verwandte geht, auch einen Teil seines Erbes an andere Personen zu vermachen. Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils unterliegt der eigenen Willkür. Hier kann die Erbfolge frei gewählt werden. Bei der anderen Hälfte handelt es sich um die gesetzliche Erbfolge, die auf den Pflichtteil zutrifft.

Die Erbfolge tritt in der Reihe der Erbordnungen in Kraft. In der 1. Erbordnung befinden sich die Kinder des Erblassers. Das gilt schon seit einiger Zeit sowohl für eheliche Kinder als auch für adoptierte Kinder oder uneheliche Kinder. Nach dem Gesetz steht dieser Personenkreis an erster Stelle der Erbfolge. Danach kommen die Eltern des Erblassers in der zweiten Erbordnung, weitere nahe Verwandte in der dritten Erbordnung und zu guter Letzt noch in der vierten Erbordnung die Urgroßeltern. Geregelt ist dies in § 1924 BGB, welches auch unter dem Stichwort Erbrecht-heute.de nachgelesen werden kann. Die Erbenordnung ist demzufolge ein sehr wichtiger Bestandteil im deutschen Erbrecht, auf den sich die Pflichtteilsberechtigten immer berufen können. Erbrecht-heute.de liefert erste Informationen rund um das Thema Erbe. Der User findet hier immer schnell, bequem und auch kostenlos alle wichtigen Notizen, die das Erbrecht betreffen. So kann sich jeder einen ersten Eindruck verschaffen und wichtige Hinweise notieren. Alle Informationen sind äußerst benutzerfreundlich sortiert, sodass ein langes Suchen hier ausbleiben kann.

Entscheidet sich ein Mensch für das Aufsetzen seines Testaments, wird ihm oft bewusst, dass sein Wissen auf diesem Bereich stark beschränkt ist. Das Unwissen in diesem Fall ist nicht ungewöhnlich, da normalerweise nur Menschen, die sich beruflich mit der Dokumentenverfassung beschäftigen, sicher wissen, was ein Testament beinhalten muss. Daher liegt der Gedanke nah, sich zum Schließen der Wissenslücke an einen Notar zu wenden. Mit einfachen Beratungen und Hinweisen zum Verfassen des Legats verdient eine Person mit diesem Amt sein Geld. Wer über ein großes zu vererbendes Vermögen verfügt, der beschreitet mit dem Notar den sichersten Weg. Niedrigere Kosten verursachen schlichte Testament Vorlagen.

Vorlagen können unter anderem aus verschiedenen Büchern bezogen werden. In einer gut ausgestatteten Buchhandlung lassen sich sehr viele Bücher finden, die das deutsche Erbrecht thematisieren. Sie beinhalten nicht nur praktische Tipps, sondern häufig auch konkrete Schreibmuster sowie Vorlagen. Eine weitere Bezugsquelle ist das Internet. Viele Webpräsenzen bieten Tipps und Muster zur Verfassung des Testaments. Häufig können sie kostenlos genutzt werden, allerdings gibt es auch Downloads, für die der Erblasser zahlen muss. Wer im Nachhinein eine Bestätigung wünscht, dass das Dokument ordnungsgemäß verfasst wurde, der sollte einen auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt konsultieren. Er ist in der Lage, den Verfasser auf mögliche Unstimmigkeiten in dem Dokument aufmerksam zu machen, sodass dieser sie selbstständig ausbessern kann.

Wer Tipps und Vorlagen aus dem Internet konzentriert studiert, kann sich dadurch ein Wissen aneignen, mit welchem ein rechtskräftiges Testament formuliert werden kann, durch welches das Erbe die gewünschte Regelung erhält. Wichtig ist es in jedem Fall auch, die Förmlichkeiten zu beachten. Das deutsche Gesetz sieht vor, dass der Letzte Wille vom Erblasser handschriftlich verfasst wird (§ 2247 BGB). Egal ob der gesamte oder nur ein Teil des Textes gedruckt vorliegt, in jedem Fall würde das Testament vor dem Gesetz seine Gültigkeit verlieren.. Wer Muster verwendet, sollte die gewünschten Passagen von Hand abschreiben. Auch die Unterschrift am Ende des Legats darf nicht fehlen.

Der Warenverkauf über das Internet nimmt zu. Allerdings sind nicht alle Händler seriös oder sorgfältig. Mit dem zunehmenden Warenverkehr häufen sich auch Meldungen unzufriedener Kunden. Das bedeutet nicht, dass es sich in jedem Fall um einen Betrug handelt. Vielmehr sind Kunden nach dem Kauf einer Ware unzufrieden mit deren Qualität oder haben bei einem anderen Händler ein günstigeres Angebot gefunden. In anderen Fällen nutzen Händler rechtliche Lücken oder zeigen sich von Beschwerden unbeeindruckt. Sollten die Verbraucherrechte für Kunden im Internet noch weiter gestärkt werden?

Regel wie beim Ladenkauf

Im Internet gelten zunächst die Regeln, die im Einzelhandel bei einem Ladenkauf auch gelten. Zunächst kann ein Käufer von einem Kauf innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist zurücktreten, indem er dies dem Verkäufer schriftlich mitteilt und die Ware zurücksendet. Bedacht werden sollten dabei die Transportkosten und die Möglichkeit, dass eine Ware nicht mehr ihren Originalzustand hat, was bei der Rücküberweisung des Kaufbetrags zu Abzügen führen kann.

Sorgfältig kaufen

Weiter müssen Online-Händler den Kunden über die Qualität einer Ware informieren und sind abhängig vom Produkt dazu verpflichtet, diese auch zu vermitteln. Seriöse Verkäufer hochwertiger Waren sind bereits im Interesse ihrer Kunden daran interessiert, im Interesse ihres Verkauferfolgs den Kunden umgangreich zu informieren und entsprechend detaillierte Fotos zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kunde in der Lage ist, entsprechende Mängel durch ein Bild glaubhaft zu machen, kann er Ersatz verlangen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen lesen

Auch die AGB müssen dem Kunden zur Verfügung stehen und dem geltenden Recht entsprechen. Allerdings sollte der Kunde beim Erstkauf diese auch lesen, denn wenn er ihnen zugestimmt hat, kann er in der Regel kein Entgegenkommen erwarten, außer die AGB verstoßen gegen geltendes Recht. Gerade wer ausschließlich über den Preis kauf, geht ein hohes Risiko ein.

Das Problem sind also weniger die Verbraucherrechte, sondern deren Kenntnis und deren Durchsetzung. Gerade wer auch im Ausland shoppt, dürfte im Schadensfall Schwierigkeiten haben, sein Recht durchzusetzen. Daher sollten nicht alle Waren im Internet gekauft werden und Kunden sollten sich vor dem Kauf informieren. Denn die Sorgfaltspflicht gilt für beide Seiten.

Wenn Gehwege im Winter mit Eis und Schnee bedeckt sind, dann kann es immer wieder zu Stürzen kommen, die böse Folgen mit sich tragen können. Vor allem Kinder und auch ältere Menschen haben Knochen, die durch einen Sturz sehr leicht brechen können. Damit dieser Gefahr einigermaßen ein Riegel vorgeschoben wird, gibt es in Deutschland die Pflicht, dass Hauseigentümer und auch Mieter dazu verpflichtet sind, dass die Gehwege geräumt oder gestreut werden.

Diese Regelung ist in der Verkehrssicherungspflicht verankert. Im Grunde genommen sind eigentlich die Gemeinden für das Schaufel der Gehwege verantwortlich, allerdings kann diese Aufgabe auch an andere delegiert werden – in den meisten Fällen sind dann die Hauseigentümer für das Schaufeln der Gehwege verantwortlich. Der Hauseigentümer muss aber seinen Gehweg nicht selbst räumen, sondern kann diese Pflicht wiederum an seinen Mieter weitergeben. Diese Verpflichtung muss aber immer im Mietvertrag verankert sein.

Wie muss der Gehweg geräumt werden?

Ob der Hauseigentümer oder der Mieter den Gehweg freischaufelt oder mit Streusalz arbeitet, obliegt meist der eigenen Entscheidung. Anders gestaltet sich dieser Umstand allerdings, wenn die Gemeinde das Streuen mit Salz verbietet. Damit die Wege nicht zu einer Eislaufbahn werden, sollte immer hochwertiges Streusalz verwendet werden, denn auch hier gibt es qualitative Unterschiede und entsprechendes Streu- und Auftausalz bietet “Seton hier an”.

Die Gehwege müssen immer zu bestimmten Zeiten geräumt werden. Da aber niemand verlangen kann, dass auch in der Nacht Schnee geschaufelt wird, besteht diese Pflicht werktags immer nur von 7.00 bis 20.00 abends. Wenn es starken Schneefall gibt, dann reicht aber meist einmaliges Schneeräumen nicht aus, weswegen mehrmals zur Schaufel gegriffen werden muss. Hier zeigt das Streusalz wieder seinen großen Vorteil, denn wenn gestreut wurde, kann sich so rasch keine neue Schneedecke mehr bilden. Die Kosten für das Streusalz muss aber immer der Vermieter tragen.

Das Jugendstrafrecht nimmt im Rahmen unserer Rechtsprechung eine ganz besondere Stellung ein. Es findet nur bei Jugendlichen und jungen Heranwachsenden Anwendung. Bestraft nach dem Jugendstrafrecht werden sie, wenn sie schuldhaft eine rechtswidrige Straftat begangen haben. Auch wenn sie anders bestraft werden als Erwachsene, die ihr Tun genau einordnen können, gilt auch für sie das Strafgesetzbuch. Genau wie Erwachsene, erfüllen sie bei Tatbegehung bestimmte Tatbestandsmerkmale nach dem Strafgesetzbuch. Erst wenn es um das Strafmaß geht, greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz.

Der größte Unterschied zwischen Jugendgerichtsgesetz und dem Strafgesetz ist die Tatsache, dass für die jungen Leute dort keine Strafbestände aufgeführt werden, sondern es gibt nur Sanktionen und Grundsätze zu den Verfahren und dem Vollzug der Sanktionen. Das Jugendstrafrecht greift erst ab dem 14. Lebensjahr. Bis dahin sind Kinder nicht strafmündig und können damit strafrechtlich nicht verfolgt werden. Das gilt auch, wenn sie laut dem Strafgesetzbuch rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat herbeiführen.

Allerdings kann, wenn Kinder bis zum 13. Lebensjahr straffällig werden, ein Vormundschaftsgericht über die entsprechenden erzieherischen Maßnahmen beraten. Als erzieherische Maßnahmen bei Kindern, die mehrfach in dieser Richtung auffallen, kann zum Beispiel eine Heimunterbringung angeordnet werden. Für junge Erwachsene ab 21 Jahren trifft nicht mehr das Jugendstrafrecht zu, sondern sie werden ganz normal nach dem Strafgesetzbuch behandelt.

Altersgrenzen für die Strafmündigkeit

Die im Jugendgerichtsgesetz festgelegten Altersgrenzen entscheiden darüber, ob ein Straftäter bereits strafmündig ist oder nicht. Eine weitere Differenzierung findet bei den Sanktionen statt. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten andere Sanktionen als bei jungen Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren. Bei den Heranwachsenden wird danach geurteilt, ob sie aufgrund ihres individuellen Reife- und Entwicklungsstandes in der Lage sind, die Folgen ihrer Straftat zu erkennen. Im Jugendgerichtsgesetz geht es in erster Linie nicht um Bestrafung, sondern um erzieherische Maßnahmen.

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Das Sozialrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts und betrifft damit jeden. Als öffentliches Recht gehört das Sozialrecht zum Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte. Aufgabe des Sozialrechtes ist es, für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit in Deutschland zu sorgen. Dazu gehört es, die notwendigen Sozialleistungen, inklusive der sozialen und erzieherischen Hilfen, so zu gestalten, dass sie allen zugutekommen.

Das Sozialrecht soll allen Bewohnern Deutschlands ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Glauben oder welchen Status sie haben. Das Sozialrecht schafft gleiche Voraussetzungen, damit jeder die Möglichkeit hat, seine Persönlichkeit frei zu entfalten. Des Weiteren soll das Sozialrecht die Familie schützen und fördern, den Lebensunterhalt ermöglichen und besondere Belastungen, die im Leben entstehen können, ausgleichen. Das muss nicht immer eine finanzielle Hilfe sein, sondern es kann auch eine Hilfe zur Selbsthilfe sein. Eine weitere Aufgabe des Sozialrechtes ist es, die benötigten Dienste und Einrichtungen, die für die Erfüllung dieser Aufgaben benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Geregelt wird das im Paragraf 1 des SGB I.

Die Zuständigkeit der Sozialgerichte

Ein wichtiges Gebiet des Sozialrechts sind die Sozialgerichte. Die Sozialgerichte haben eine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie haben die Gerichtsbarkeit über Körperschaften, Anstalten und sonstigen Behörden, die in irgendeiner Form Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu leisten haben. Zu den sonstigen Behörden zählen zum Beispiel die Leistungsträger.

Es gibt allerdings auch Fälle des Sozialrechts, wie beispielsweise Wohngeld oder Ausbildungsförderung, die der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehen. Wenn es um Kindergeldstreitigkeiten geht, sind ebenfalls nicht die Sozialgerichte zuständig, sondern die Finanzgerichte. Generell kann man sagen, dass die Sozialleistungen dafür gedacht sind, einzelne Personen vor den verschiedenen Wechselfällen im Leben zu schützen. Zu diesen Wechselfällen gehören beispielsweise der Tod, das Alter und Krankheiten, aber auch Armut und Arbeitslosigkeit werden durch Sozialleistungen gemildert.

Steuerstrafrecht ist eine Bezeichnung, die grob erklärt jedes Gesetz umfasst, welches sich mit Verstößen gegen das Steuergesetz befassen. Die Gesetze umfassen einige Konsequenzen kann jedoch im Großen und Ganzen als offen bezeichnet werden. Die offenen Gesetze ermöglichen es, den Richtern das Strafmaß individuell festzulegen. Eine nachgewiesene Steuerhinterziehung ist die Grundlage einer Anwendung des Steuerstrafrechts. Eine Hinterziehung von Steuern ist nach dem Steuerstrafrecht ein Bruch des Gesetzes, was jedem bewusst sein sollte.

Unkenntnis ist leider kein Schutz und wird auch vor Gericht nicht anerkannt. Unvollständige beziehungsweise unkorrekte Angaben sowie bewusst verschleierte Informationen, die die Finanzbehörde benötigt, gelten bereits Steuerhinterziehung. Eine jährliche Steuererklärung ermöglicht es jedem Verbraucher eine Angabe von seinem Einkommen sowie Sonderausgaben und getätigte Sozialabgaben, was es dem Finanzamt ermöglicht zu errechnen, ob eine Nachzahlung getätigt werden muss.

Das Umsatzsteuerrecht

Unter das Steuergesetz fällt auch das Umsatzsteuergesetz, was bedeutet, dass Nebentätigkeiten angegeben werden müssen. Bei Nebentätigkeiten ist es notwendig, eine Auflistung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Aktuell darf jeden Monat eine Summe von 400 Euro dazu verdient werden. Jeder Euro, der sich über den 400 Euro befindet, muss im Nachhinein versteuert werden, was den Gewinn sehr schmälern kann. Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit, ist es Pflicht eine jährliche Steuererklärung anzufertigen. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) und das Einkommenssteuergesetz (EStG) beinhalten alle wichtigen Vorschriften des Steuerrechts. Umfangreiche Infos zum Steuerstrafrecht sind mit Hilfe des World Wide Webs in Hülle und Fülle zu finden. Bei einer Steuerhinterziehung steht ein gezieltes verkürzen oder komplettes Nichtzahlen von Steuern. Eine Steuerschuld, die nachgewiesen wurde, kann nicht nur Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen mit sich bringen.

Die Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung ist nicht nur bei einer durchgeführten Tat, sondern auch bei einem fruchtlosen Versuch strafbar. Bei einer Feststellung von falschen oder fehlenden Angaben erhält der Betroffene eine zeitlich festgelegte Frist, in der die Angaben getätigt werden müssen. Mit den vollständigen Angaben werden neue Berechnungen vorgenommen, die dazu dienen, mögliche Nachzahlungen zu offenbaren. Die Nachzahlungen müssen ebenfalls innerhalb von wenigen Wochen, unabhängig der Höhe der Summe, beglichen werden.

Ein Richter (Lehnübersetzung aus lat. rector ‘Leiter’, ‘Führer’) ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der – als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers – Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind), zudem kann bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt werden.

Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden. Für Deutschland ergibt sich dies aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG.

Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt in Deutschland (ausschließlich) den Richtern anvertraut.

In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Berufsrichter

Allgemeines

Berufsrichter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das dem Dienstverhältnis eines Beamten ähnlich ist.

Berufsrichter sind in der Regel auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es Richter auf Zeit und Richter kraft Auftrages, etwa Beamte, die später zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen (§ 8 DRiG). Professoren können zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden und sind dann neben ihrem weiterhin ausgeübten Amt als Professor als Richter im Nebenamt tätig. Die Ernennung zum Richter erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde (§ 17 DRiG). Jedem Richter auf Lebenszeit und auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen (§ 27 DRiG).

Der Richter hat sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 46, § 71 DRiG in Verbindung mit § 61 BBG und § 34 BeamtStG). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts. Aus der Dienstleistungspflicht des Richters folgt auch die Pflicht des Richters zur Fortbildung.

Zu den Dienstpflichten des Richters gehören weiterhin die Pflicht, den Richtereid zu leisten (§ 38 DRiG), das Mäßigungsgebot, also die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 DRiG), sowie die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses, also die Pflicht, über Beratungen und Abstimmungen zu schweigen (§ 43 DRiG). Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (§ 41 DRiG). Ausnahmen gelten insoweit für Richter, die zugleich Hochschullehrer sind. Traditionell ist der Richter in Deutschland auch zum Tragen der Amtstracht (in Form einer Robe) verpflichtet.

Zu den Rechten des Berufsrichters gehört das Recht auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene Besoldung. Die Einzelheiten sind in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt (siehe auch Besoldungsordnung R). Im europäischen Vergleich befindet sich die Richterbesoldung in Deutschland unter den Schlusslichtern. Da im Gegensatz zu Beamten einiger Fachrichtungen Richter nicht regelmäßig befördert werden, sehen die Besoldungsordnungen regelmäßige Erhöhungen der Besoldung nach Lebensalter vor. Ähnlich wie Beamte erhalten Richter nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt. Ebenso wie Beamte haben Richter einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf Urlaub.

Richter unterstehen ähnlich wie Beamte einer Dienstaufsicht, wobei die Dienstaufsicht durch die richterliche Unabhängigkeit jedoch eingeschränkt ist. Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nur der Vorhalt und die Ermahnung zulässig (§ 26 Abs. 2 DRiG). Behauptet ein Richter, dass er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werde, kann er einen Antrag an das zuständige Dienstgericht stellen (§ 26 Abs. 3 DRiG).

Pflichtverstöße von Richtern können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Als mildeste Disziplinarmaßnahme kann der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung einen Verweis aussprechen. Wenn das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass es nicht mehr durch einen Verweis geahndet werden kann, so kann gegen Richter auf Lebenszeit oder Richter auf Zeit im förmlichen Disziplinarverfahren durch den Spruch eines Dienstgerichts auf Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann der Richter durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben werden. Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrages findet kein förmliches Disziplinarverfahren statt, diese können vielmehr bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden (§ 22 Abs. 3, § 23 DRiG).

Das Dienstverhältnis der Berufsrichter endet kraft Gesetzes mit Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 DRiG für die Bundesrichter, die Landesgesetze sehen ähnliche Regelungen vor) oder durch den Tod des Richters. Der Richter ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn sonstige gesetzlich geregelte – in der Praxis wenig bedeutende – Gründe vorliegen (§ 21 DRiG). Bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, endet das Richterverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (§ 24 DRiG). Darüber hinaus kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) oder – bei Belassung seines vollen Gehalts – bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32, § 33 DRiG) in ein anderes Amt versetzt oder entlassen werden.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Richter_(Deutschland)

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Abgestellte Lkws sind in Wohngebieten für Anwohner oftmals ein echtes Ärgernis. Insbesondere dann, wenn diese noch zu einer Behinderung führen. Die Frage jedoch, ob das Parken von Lastkraftwagen im Wohngebiet erlaubt ist, hängt insbesondere von der Größe des Lkws ab.

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen dürfen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht regelmäßig in reinen Wohngebieten abgestellt werden. Dies gilt auch für Anhänger mit einem erlaubten Gesamtgewicht von mehr als zwei Tonnen. An Sonn- und Feiertagen dürfen die betreffenden Fahrzeuge generell nicht dort abgestellt werden.

Fremde Fahrzeuge, die unzulässig auf dem eigenen Parkplatz abgestellt werden, dürfen in den meisten Fällen abgeschleppt werden. Dies gilt auch, wenn Grundstücks- oder Garageneinfahrten blockiert werden. Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem Grundstück entfernen lässt, muss die Kosten hierfür jedoch in den meisten Fällen zunächst selbst übernehmen. Diese können meist aber im Nachhinein vom Falschparker wieder eingefordert werden. Sollten durch das unzulässige Parken weitere Kosten entstehen, so besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz. Sofern sich der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermitteln lässt, muss unter Umständen der Fahrzeughalter für die entstandenen Kosten aufkommen. Sofern der Falschparker seinen Parkplatz räumen möchte, sollte er nicht daran gehindert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Abschleppdienst bereits verständigt wurde. Andernfalls könnte dies als Nötigung ausgelegt werden.

Wird das Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt, so kann es auch dann abgeschleppt werden, wenn keine konkrete Behinderung besteht. Wird das Abschleppen durch die Polizei beauftragt, gibt es eine klare Regelung bezüglich der Kosten. Diese sind in der jeweiligen kommunalen Gebührenordnung geregelt. Bei einem privaten Abschleppen können die Kosten jedoch weitaus höher ausfallen. Diese werden dann immer vom jeweiligen Abschleppunternehmen selbst festgelegt. Bei Rechnungen die mehr als 120 Euro betragen lohnt sich eine anwaltliche Prüfung.

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